Beschlussvorlage - 0664/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Mitglieder für die 11.Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 18 Zentraler Service
- Bearbeitung:
- Markus Gruß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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08.11.2004
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen wählt für die 11. Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr
a)
als Direktmitglieder
1. Herrn Oberbürgermeister___________________
2.
_______________________________________
3.
_______________________________________
und als Ersatzmitglieder
1._______________________________________
2.
_______________________________________
3.
_______________________________________
b)
Er wählt aus den Wahlvorschlägen der Parteien oder
Wählergruppen (Reservelisten) folgende Listen:
1.
_______________________________________
2.
_______________________________________
3.
_______________________________________
4.
_______________________________________
c)
Er wählt folgende einzelne Bewerber der einzelnen
Listen:
1.
_______________________________________
2.
_______________________________________
3.
_______________________________________
Sachverhalt
Die Wahlzeit der Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr endet mit dem Ablauf der allgemeinen Wahlzeit der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften (Neuwahl innerhalb von 10 Wochen nach der Kommunalwahl).
Es sind daher vom Rat der Stadt Hagen Mitglieder zur 11. Verbandsversammlung zu wählen. Gem. der Einwohnerzahl können von der Stadt Hagen 3 Direkt- und 3 Ersatzmitglieder gewählt werden (1 Mitglied je 80.000 Einwohner. Ein weiteres Mitglied steht für eine Resteinwohnerzahl von mehr als 40.000 Einwohner zu).
In dieser Zahl ist der Oberbürgermeister als “geborenes Mitglied” enthalten.
Die Rechtsgrundlage zur Bildung der Verbandsversammlung ist in § 10 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr (RVRG)(ehemals Gesetz über den Kommunalverband Ruhrgebiet) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 640), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2004 (GV.NRW.S. 96 ff) geregelt.
Jedes Mitglied des Rates der Stadt
Hagen hat 2 Stimmen:
Mit der ERSTSTIMME
werden die auf die Mitgliedskörperschaft entfallenden Mitglieder und zugleich
für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied gewählt; die ZWEITSTIMME ist für
die Wahl der für das Gebiet des Regionalverbandes Ruhr aufgestellten
Reserveliste einer Partei oder Wählergruppe (§ 10 Abs. 1 Satz 3 RVRG).
Wählbar sind die als Direkt – und Ersatzmitglieder ausschließlich die Mitglieder des Rates der Stadt Hagen. Vom Regionalverband Ruhr wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Unterschied zur Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Stadt Hagen nicht wählbar sind. Über die Reservelisten sind auch auf den Reservelisten für die allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften (Kommunalwahl am 26.09.2004) benannte Bewerber wählbar. Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes des Verbandes dürfen nicht Mitglieder der Verbandsversammlung oder eines Fachausschusses sein. Diese Einschränkung gilt nicht für die Inhaber eines Ehrenamtes.
Die Wahl muss aufgrund der vom Regionalverband Ruhr gemachten Vorgaben zwingend in der Zeit vom 22.10.2004 bis 06.12.2004 durchgeführt werden.
Wahl der Mitglieder und
Ersatzmitglieder:
Die mit der
Erststimme zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder werden im Wege der
Listenwahl nach dem Verfahren der mathematischen Proportion
gewählt. Die vorgeschriebene Listenwahl erfordert nur eine Abstimmung. Danach
entfallen auf jede Liste zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen.
Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten
Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von
dem Wahlleiter zu ziehende Los. Für jedes zu wählende Mitglied wird zugleich
ein Ersatzmitglied gewählt. (§ 10 Abs. 2 RVRG).
Auf die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Satz 9 RVRG wird vom Regionalverband besonders hingewiesen: Demnach nimmt das “Geborene Mitglied” den ersten Platz seiner Liste ein.
Reservelistenwahl
Für die Wahl der Reservelisten steht jedem Wähler eine Zweitstimme zur Verfügung. Die Zweitstimme kann für eine der Reservelisten als Ganze oder nur für einen einzelnen Bewerber einer Reserveliste abgegeben werden. Die Zahl der auf die einzelnen Bewerber in der Reserveliste entfallenen Zweitstimmen bestimmt die Reihenfolge der Wahl aus der Reserveliste. Die übrigen Bewerber folgen in der Reihenfolge der Liste (§ 10 Abs. 3 RVRG).
Der
Regionalverband macht weiter darauf aufmerksam, dass die Wahl nach § 10 Abs. 1
Satz 3 RVRG – Abgabe von Erst- und Zweitstimme – einen
Wahlakt darstellt.
Dies bedeutet, dass die Wahl in ein- und derselben Ratssitzung in unmittelbar aufeinanderfolgenden Wahlgängen durchzuführen ist.
Die Reservelisten werden vom
Regionalverband Ruhr übersandt.
Der bisherigen Verbandsversammlung des
Kommunalverbandes Ruhrgebiet gehörten an:
Ratsbeschluss vom 21.10.1999 (es waren
seinerzeit nur zwei Mitglieder zu wählen)
Dr. Hans-Dieter Fischer
Peter Demnitz
Der Rat der
Stadt Hagen wird gebeten, die zwei Direktmitglieder (zusätzlich zum Oberbürgermeister
als geborenes Mitglied) sowie für jedes dieser Mitglieder ein Ersatzmitglied (=
3 Ersatzmitglieder) und die Reservelisten zu wählen.
