Beschlussvorlage - 0657/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Mitglieder für die 12. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen - Lippe
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 18 Zentraler Service
- Bearbeitung:
- Markus Gruß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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08.11.2004
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen wählt für die 12. Landschaftsversammlung
a)
als Direktmitglieder
1.
_______________________________________
2.
_______________________________________
und als Ersatzmitglieder
1._______________________________________
2.
_______________________________________
b)
Er wählt aus den Wahlvorschlägen der Parteien oder
Wählergruppen (Reservelisten) folgende Listen:
1.
_______________________________________
2. _______________________________________
3.
_______________________________________
4.
_______________________________________
c)
Er wählt folgende einzelne Bewerber der einzelnen
Listen:
1.
_______________________________________
2. _______________________________________
3.
_______________________________________
Sachverhalt
Die Wahlzeit der Mitglieder der 11. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen – Lippe endet mit dem Ablauf der allgemeinen Wahlzeit der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften (Neuwahl innerhalb von 6 Wochen nach der Kommunalwahl).
Es sind daher vom Rat der Stadt Hagen Mitglieder zur 12. Landschaftsversammlung zu wählen. Gem. der Einwohnerzahl können von der Stadt Hagen 2 Direkt- und 2 Ersatzmitglieder gewählt werden (1 Mitglied je 100.000 Einwohner. Ein weiteres Mitglied stünde für eine Resteinwohnerzahl von mehr als 50.000 Einwohner zu).
Die Rechtsgrundlage zur Bildung der Landschaftsversammlung ist in § 7 b der Landschaftsverbandsordnung für das Land NRW (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2002 (GV.NRW.S. 284 ff) geregelt.
Jedes Mitglied des Rates der Stadt
Hagen hat 2 Stimmen:
Mit der ERSTSTIMME
werden die auf die Mitgliedskörperschaft entfallenden Mitglieder und zugleich
für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied gewählt; die ZWEITSTIMME ist für
die Wahl der für das Gebiet des Landschaftsverbandes aufgestellten Reserveliste
einer Partei oder Wählergruppe (§ 7 b Abs. 1 Satz 2 LVerbO).
Wählbar sind die Mitglieder des Rates der Stadt Hagen und die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Stadt Hagen. Über die Reservelisten sind auch auf den Reservelisten für die allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften (Kommunalwahl am 26.09.2004) benannte Bewerber wählbar. Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes des Landschaftsverbandes dürfen nicht Mitglieder der Landschaftsversammlung oder eines Fachausschusses sein. Diese Einschränkung gilt nicht für die Inhaber eines Ehrenamtes.
Die Wahl muss aufgrund der vom Landschaftsverband Westfalen – Lippe gemachten Vorgaben zwingend in der Zeit vom 22.10.2004 bis 08.11.2004 durchgeführt werden.
Wahl der Mitglieder und
Ersatzmitglieder:
Die mit der
Erststimme zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder werden im Wege der
Listenwahl nach dem Verfahren der mathematischen Proportion
gewählt. Die vorgeschriebene Listenwahl erfordert nur eine Abstimmung. Danach
entfallen auf jede Liste zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie
entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten
Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von
dem Wahlleiter zu ziehende Los. Für jedes zu wählende Mitglied wird zugleich
ein Ersatzmitglied gewählt. (§ 7 b Abs. 2 LVerbO).
Sind mehrere Mitglieder zu wählen, so dürfen nicht mehr Beamte, Angestellte und Arbeiter als Mitglieder der Vertretung gewählt werden.
Reservelistenwahl
Für die Wahl der Reservelisten steht jedem Wähler eine Zweitstimme zur Verfügung. Die Zweitstimme kann für eine der Reservelisten als Ganze oder nur für einen einzelnen Bewerber einer Reserveliste abgegeben werden. Die Zahl der auf die einzelnen Bewerber in der Reserveliste entfallenen Zweitstimmen bestimmt die Reihenfolge der Wahl aus der Reserveliste. Die übrigen Bewerber folgen in der Reihenfolge der Liste (§ 7 b Abs. 3 LVerbO).
Der
Landschaftsverband Westfalen-Lippe macht darauf aufmerksam, dass die Wahl nach
§ 7 b Abs. 1 Satz 2 LVerbO – Abgabe von Erst- und Zweitstimme – einen
Wahlakt darstellt.
Dies bedeutet, dass die Wahl in ein- und derselben Ratssitzung in unmittelbar aufeinanderfolgenden Wahlgängen durchzuführen ist.
Die Reservelisten werden vom
Landschaftsverband Westfalen übersandt.
Der bisherigen 11.
Landschaftsversammlung gehörten als Mitglieder an:
Direktmitglieder Ersatzmitglieder
Ratsbeschluss vom 21.10.1999
Peter Asbeck Christel
Jamin
Wilhelm Strüwer Hans-Joachim
Vaupel
Ilsetraut Schleidgen Hans-Rüdiger
Voßmann
Der Rat der
Stadt Hagen wird gebeten, die zwei Direktmitglieder sowie für jeden dieser
Mitglieder ein Ersatzmitglied und die Reservelisten zu wählen.
