Beschlussvorlage - 0657/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen wählt für die 12. Landschaftsversammlung

 

a)     als Direktmitglieder

 

1. _______________________________________

 

2. _______________________________________

 

 

und als Ersatzmitglieder

 

1._______________________________________

 

2. _______________________________________

 

 

b)     Er wählt aus den Wahlvorschlägen der Parteien oder Wählergruppen (Reservelisten) folgende Listen:

 

1. _______________________________________

 

2. _______________________________________

 

3. _______________________________________

 

4. _______________________________________

 

 

c)     Er wählt folgende einzelne Bewerber der einzelnen Listen:

 

1. _______________________________________

 

2. _______________________________________

 

3. _______________________________________

 

 

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Sachverhalt

Die Wahlzeit der Mitglieder der 11. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen – Lippe endet mit dem Ablauf der allgemeinen Wahlzeit der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften (Neuwahl innerhalb von 6 Wochen nach der Kommunalwahl).

 

Es sind daher vom Rat der Stadt Hagen Mitglieder zur 12. Landschaftsversammlung zu wählen. Gem. der Einwohnerzahl können von der Stadt Hagen 2 Direkt- und 2 Ersatzmitglieder gewählt werden (1 Mitglied je 100.000 Einwohner. Ein weiteres Mitglied stünde für eine Resteinwohnerzahl von mehr als 50.000 Einwohner zu).

 

Die Rechtsgrundlage zur Bildung der Landschaftsversammlung ist in § 7 b der Landschaftsverbandsordnung für das Land NRW (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2002 (GV.NRW.S. 284 ff) geregelt.

 

 

Jedes Mitglied des Rates der Stadt Hagen hat 2 Stimmen:

 

Mit der ERSTSTIMME werden die auf die Mitgliedskörperschaft entfallenden Mitglieder und zugleich für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied gewählt; die ZWEITSTIMME ist für die Wahl der für das Gebiet des Landschaftsverbandes aufgestellten Reserveliste einer Partei oder Wählergruppe (§ 7 b Abs. 1 Satz 2 LVerbO).

 

Wählbar sind die Mitglieder des Rates der Stadt Hagen und die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Stadt Hagen. Über die Reservelisten sind auch auf den Reservelisten für die allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften (Kommunalwahl am 26.09.2004) benannte Bewerber wählbar. Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes des Landschaftsverbandes dürfen nicht Mitglieder der Landschaftsversammlung oder eines Fachausschusses sein. Diese Einschränkung gilt nicht für die Inhaber eines Ehrenamtes.

 

Die Wahl muss aufgrund der vom Landschaftsverband Westfalen – Lippe gemachten Vorgaben zwingend in der Zeit vom 22.10.2004 bis 08.11.2004 durchgeführt werden.

 

 

Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder:

 

Die mit der Erststimme zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder werden im Wege der Listenwahl nach dem Verfahren der mathematischen Proportion gewählt. Die vorgeschriebene Listenwahl erfordert nur eine Abstimmung. Danach entfallen auf jede Liste zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von dem Wahlleiter zu ziehende Los. Für jedes zu wählende Mitglied wird zugleich ein Ersatzmitglied gewählt. (§ 7 b Abs. 2 LVerbO).

 

Sind mehrere Mitglieder zu wählen, so dürfen nicht mehr Beamte, Angestellte und Arbeiter als Mitglieder der Vertretung gewählt werden.

 

Reservelistenwahl

 

Für die Wahl der Reservelisten steht jedem Wähler eine Zweitstimme zur Verfügung. Die Zweitstimme kann für eine der Reservelisten als Ganze oder nur für einen einzelnen Bewerber einer Reserveliste abgegeben werden. Die Zahl der auf die einzelnen Bewerber in der Reserveliste entfallenen Zweitstimmen bestimmt die Reihenfolge der Wahl aus der Reserveliste. Die übrigen Bewerber folgen in der Reihenfolge der Liste (§ 7 b Abs. 3 LVerbO).

 

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe macht darauf aufmerksam, dass die Wahl nach § 7 b Abs. 1 Satz 2 LVerbO – Abgabe von Erst- und Zweitstimme – einen Wahlakt darstellt.

 

Dies bedeutet, dass die Wahl in ein- und derselben Ratssitzung in unmittelbar aufeinanderfolgenden Wahlgängen durchzuführen ist.

 

Die Reservelisten werden vom Landschaftsverband Westfalen übersandt.

 

 

 

Der bisherigen 11. Landschaftsversammlung gehörten als Mitglieder an:

 

Direktmitglieder                                                      Ersatzmitglieder

Ratsbeschluss vom 21.10.1999

 

 

Peter Asbeck                                                                        Christel Jamin

Wilhelm Strüwer                                                        Hans-Joachim Vaupel

Ilsetraut Schleidgen                                                  Hans-Rüdiger Voßmann

 

 

 

Der Rat der Stadt Hagen wird gebeten, die zwei Direktmitglieder sowie für jeden dieser Mitglieder ein Ersatzmitglied und die Reservelisten zu wählen.

 

 

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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08.11.2004 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen