Beschlussvorlage - 0642/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt

                                  

den Erlaß der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen im November für den Stadtteil Hohenlimburg anlässlich des Weihnachtsmarktes, die als Anlage Gegenstand der Niederschrift  ist,.

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Sachverhalt

Die Werbegemeinschaft Hohenlimburg e. V. hat am 16.01.2004 beantragt, Geschäfte im Stadtteil Hohenlimburg aus Anlass des Weihnachtsmarktes am letzten Sonntag im November, sofern dieser Sonntag der erste Adventsonntag ist, von 13.00 Uhr - 18.00 Uhr geöffnet zu halten.

 

Der Bereich des Stadtteils Hohenlimburg umfasst nach dem Antrag       folgende Straßen:

Stennertstraße, Grünrockstraße, Preinstraße, Freiheitsstraße, Herrenstraße, Lohmannstraße, Gaußstraße, Dieselstraße und Bahnstraße.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß - LadschlG – vom 28.11.1956 (BGBl. I S. 875) in der z. Zt. gültigen Fassung i. V. mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und Technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbG) vom 25.01.2000 (SGV. NRW S. 281) in der z. Zt. gültigen Fassung dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Bei dem Weihnachtsmarkt handelt es sich um eine traditionelle Großveranstaltung im Hohenlimburger Innenstadtbereich, die auf Grund ihrer Größe und Anziehungskraft als ähnliche Veranstaltung im Sinne des § 14 Abs. 1 LadschlG anzusehen ist. Nach § 14 Abs. 1 LadschlG in Verbindung mit § 1 ZustVO ArbG ist als Form für die beabsichtigte Regelung der Erlass einer Rechtsverordnung (Ordnungsbehördliche Verordnung) vorgeschrieben. Im Rahmen des Verfahrens zum Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung ist eine Beteiligung der Gewerkschaften, des Einzelhandelsverbandes und der Industrie- und Handelskammer vorgeschrieben.

 

Keine Bedenken werden vom Einzelhandelsverband erhoben. Auch die südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen stimmt dem Vorhaben zu. Demgegenüber steht die Gewerkschaft "Vereinte Dienstleistungs-Gewerkschaft e.V. – ver.di - BV Hagen - einer solchen Regelung kritisch gegenüber und lehnt sie ab.

 

Die Veranstaltung trägt zu einer zusätzlichen Belebung der Hohenlimburger Innenstadt bei. Auch ein Impuls für die heimische Wirtschaft wird erwartet.

 

In den mittelständischen Betrieben wird diese Verlängerung der Öffnungszeit durch die Inhaber und Familienangehörigen aufgefangen. Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, erfolgt die Teilnahme auf freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen die Mitbestimmungsregelungen gelten, müssen ohnehin Vereinbarungen mit den Betriebsräten über Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.

 

Grundsätzlich ist das Schutzbedürfnis der Angestellten im Einzelhandel auf eine ungestörte Wochenendruhe abzuwägen mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung, insbesondere der auswärtigen Besucher. Es ist festzustellen, dass nach Abwägung der Kriterien dem überwiegenden Interesse der Bevölkerung, insbesondere der auswärtigen Besucher, an einer entsprechenden Veranstaltung und der durch die vorgenannte Öffnungszeit bedingte Attraktivitätssteigerung des Stadtteils Hohenlimburg Vorrang einzuräumen ist vor dem

 

Schutzbedürfnis einer relativ geringen Zahl von Beschäftigten im Einzelhandel an einer ungestörten Wochenendruhe.

 

Es wird daher gebeten, die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                 Anlage

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen im November für den Stadtteil Hohenlimburg vom

 

 

Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluß –LadschlG- vom 28.11.1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVOArbtG) vom 25.01.2000 (SGV. NRW. S. 281) und der §§ 1, 27 und 30 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz / OBG – vom 13.05.1980 (GV. NRW  S. 528; SGV. NRW 2060), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.07.2003 (GV. NRW S. 410), wird von der Stadt Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluß des Rates der Stadt Hagen vom     für das Gebiet der Stadt Hagen   folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

 

 

§ 1

 

Verkaufsstellen im Stadtteil Hohenlimburg dürfen am letzten Sonntag im November, sofern dieser der erste Adventsonntag ist, von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

 

§ 2

 

Der Bereich des Stadtteils Hohenlimburg umfasst folgendes Gebiet:

Stennertstraße, Grünrockstraße, Preinstraße, Freiheitstraße, Herrenstraße, Lohmannstraße, Gaußstraße, Dieselstraße und Bahnstraße.

 

 

 

 

 

§ 3

(1)               Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 dieser Verordnung Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offenhält.

(2)               Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluß mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.

 

 

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

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Auswirkungen

x

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

03.11.2004 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

Erweitern

08.11.2004 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen