Beschlussvorlage - 0549/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Mittel des Konjunkturpaketes II für den Tierheimneubau;Entscheidung des Verwaltungsgerichts
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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10.06.2010
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Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Rückschau
In der Ratssondersitzung am 28.01.2010 hat die
Verwaltung mit der Vorlage 0058/2010 u. a. die rechtlichen
Reaktionsmöglichkeiten auf die vorgenommene Sperre der KP II-Mittel
dargestellt. Dabei wurde explizit ausgeführt, dass jegliches Klageverfahren
schon wegen der zu erwartenden Verfahrensdauer von einem halben Jahr bis zur
erstinstanzlichen Entscheidung nicht zielführend erschien.
Weiter wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, den Weg
eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) zu
beschreiten.
Der Rat beauftragte den Oberbürgermeister,
„sofort alle rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die unverzügliche
Freigabe der Mittel … zu erreichen.“
Entsprechend der Zielvorgabe schnellstmöglichen
Erfolges wurde dann der vorerwähnte Antrag nach § 123 VwGO eingelegt.
Um das Verfahren so weit wie möglich voranzutreiben,
hat die Verwaltung nachfolgend unter dem Datum 10.02.2010 einen Antrag auf
Freigabe eines ersten Teils der Mittel gestellt. Mit dieser Antragstellung wurde
zugleich das Ziel verfolgt, weitere Handlungsmöglichkeiten zu schaffen, nämlich
entweder bei unbegründet langer Untätigkeit der Bezirksregierung
Untätigkeitsklage oder bei negativer Entscheidung Anfechtungsklage erheben zu
können.
Beschluss
des Verwaltungsgerichts und mögliche weitere Vorgehensweise
Mit Beschluss vom 31.05.2010 (Anlage 1), zugegangen
per Fax am 02.06.2010, hat das Verwaltungsgericht Arnsberg den städtischen
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Begründet hat das Gericht die Entscheidung mit der
sonst eintretenden Vorwegnahme der Hauptsache. Eine solche ist nach der
Gesetzessystematik des § 123 VwGO grundsätzlich nicht zulässig. Einen Grund für
eine Abweichung von diesem prinzipiellen Verbot verneint das Verwaltungsgericht
mit der Begründung, die der Stadt Hagen grundsätzlich bewilligten Mittel
könnten ohne weiteres für andere notwendige und förderfähige Maßnahmen
verwendet werden. Bestärkt fühlt sich das Gericht in seiner Auffassung durch
die theoretisch bestehende Möglichkeit, den Belangen des Tierschutzes durch
anderweitige artgerechte Unterbringung der Tiere zu genügen.
Gegen die Entscheidung kann innerhalb von 2 Wochen
nach Bekanntgabe, somit spätestens am 16.06.2010 (Eingang beim
Verwaltungsgericht) Beschwerde eingelegt werden.
Der Auffassung, die an sich für den Tierheim-Neubau
eingeplanten Mittel seien für andere Maßnahmen einsetzbar, kann nicht mit
Aussicht auf Erfolg entgegengetreten werden. Auf diese Tatsache hat auch die
Bezirksregierung im Laufe des Verfahrens mehrfach hingewiesen.
Das Gericht hat allerdings bei seiner Entscheidung
nicht die Tatsache berücksichtigt, dass die Auswahl anzumeldender Maßnahmen
Ausfluss des grundgesetzlich gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsrechtes
(Art. 28 Abs. 2 GG) ist und dass die insoweit vom Rat der Stadt Hagen
getroffene Entscheidung für das Tierheim bei Ablehnung des Antrages
irreversibel zunichte gemacht wird. Allein auf diesen der Aufsichtsbehörde
nicht zustehenden Eingriff in kommunale Rechte könnte die Beschwerde gestützt
werden.
Die Beschwerdeeinlegung stellt sich aber ungeachtet
der von hier weiter angenommenen Rechtswidrigkeit des Handelns der Bezirksregierung
als höchst risikobehaftet dar. Schon nach eigenem Vortrag der Stadt ist davon
auszugehen, dass die Realisierung des Neubaus einen Zeitraum von 18 Monaten
erfordert. Da die sich anschließende Endabrechnung auch vor Jahresende 2011
abgeschlossen sein müsste, eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aber
aller Voraussicht nach nicht vor Mitte Juli 2010 zu erwarten wäre, ist denkbar,
dass das OVG die Beschwerde schon aus dem Grunde zurückweist, dass eine
Realisierung und Abrechnung innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmens
nicht mehr möglich ist, weswegen das Gericht das (weitere) Vorliegen eines
Anordnungsgrund verneinen könnte. Eine solche Entscheidung könnte nur vermieden
werden, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, wie eine beschleunigte Umsetzung ermöglicht
werden könnte.
Eine Klage auf Freigabe der bislang bereits zur
Freigabe beantragten Mittel scheidet als Alternative zur Beschwerdeeinlegung
aus. Über den entsprechenden Antrag vom 10.02.2010 hat die Bezirksregierung
bislang nicht entschieden. Eine Untätigkeitsklage zum jetzigen Zeitpunkt
erscheint nicht erfolgversprechend, da die Bezirksregierung sich darauf berufen
kann, wegen des Versuchs einer Einigung im Mediationsverfahren aus gutem Grund
noch nicht entschieden zu haben. Sollte allerdings die Entscheidung über den Antrag
vom 10.02.2010 nunmehr nicht innerhalb kürzester Zeit eintreffen, kämme die
Erhebung einer Untätigkeitsklage in Betracht. Für eine solche Klage gälte
allerdings wie für eine Anfechtungsklage gegen einen abschlägigen Bescheid, dass
die Entscheidung über die Klage angesichts der Belastung der
Verwaltungsgerichte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu spät
erginge, um den geplanten Neubau noch aus KP II-Mitteln finanzieren zu können.
Allerdings bestünde neben der Einlegung der
Beschwerde noch die Möglichkeit, klageweise feststellen zu lassen, dass die
Bezirksregierung zur Sperrung der Mittel nicht berechtigt war. Ziel einer
solchen Klage könnte die Vorbereitung einer Schadensersatzklage, gestützt auf
das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung, sein. Diese Zielrichtung müsste
schon bei Einlegung der Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht dargelegt
werden. Als schwierig stellte sich dabei die konkrete Bezifferung des zu
erwartenden Schadens dar. Dieser könnte in zu erwartenden Mehraufwendungen für
anderweitige Unterbringung von Tieren liegen. Dass die Höhe solcher Mehraufwendungen
aber nachvollziehbar belegt werden kann, erscheint zumindest nicht auf den
ersten Blick offensichtlich.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch das
einstweilige Rechtsschutzverfahren auf Grund des festgesetzten Streitwertes
bislang schon Gerichtskosten in Höhe von knapp 9.000 EUR von der Stadt zu
tragen sind.
Das Kostenrisiko einer Beschwerde beliefe sich auf
knapp 12.000 EUR an Gerichtskosten sowie, falls die Bezirksregierung sich in
zweiter Instanz anwaltlich vertreten ließe, auf gut 20.000 EUR Anwaltskosten.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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78,9 kB
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10.06.2010 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
- Der Rat beauftragt die Verwaltung,
Beschwerde gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 01.06.2010 einzureichen.
- Der Rat beauftragt die Verwaltung, Feststellungsklage
in der Hauptsache zu erheben.
1.
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Abstimmungsergebnis: |
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X |
Mit Mehrheit beschlossen |
2.
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Abstimmungsergebnis: |
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X |
Mit Mehrheit beschlossen |