Beschlussvorlage - 0549/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussfassung nach Diskussionsergebnis

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

Begründung

 

Rückschau

 

In der Ratssondersitzung am 28.01.2010 hat die Verwaltung mit der Vorlage 0058/2010 u. a. die rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten auf die vorgenommene Sperre der KP II-Mittel dargestellt. Dabei wurde explizit ausgeführt, dass jegliches Klageverfahren schon wegen der zu erwartenden Verfahrensdauer von einem halben Jahr bis zur erstinstanzlichen Entscheidung nicht zielführend erschien.

Weiter wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, den Weg eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) zu beschreiten.

 

Der Rat beauftragte den Oberbürgermeister, „sofort alle rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die unverzügliche Freigabe der Mittel … zu erreichen.“

 

Entsprechend der Zielvorgabe schnellstmöglichen Erfolges wurde dann der vorerwähnte Antrag nach § 123 VwGO eingelegt.

 

Um das Verfahren so weit wie möglich voranzutreiben, hat die Verwaltung nachfolgend unter dem Datum 10.02.2010 einen Antrag auf Freigabe eines ersten Teils der Mittel gestellt. Mit dieser Antragstellung wurde zugleich das Ziel verfolgt, weitere Handlungsmöglichkeiten zu schaffen, nämlich entweder bei unbegründet langer Untätigkeit der Bezirksregierung Untätigkeitsklage oder bei negativer Entscheidung Anfechtungsklage erheben zu können.

 

 

Beschluss des Verwaltungsgerichts und mögliche weitere Vorgehensweise

 

Mit Beschluss vom 31.05.2010 (Anlage 1), zugegangen per Fax am 02.06.2010, hat das Verwaltungsgericht Arnsberg den städtischen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

 

Begründet hat das Gericht die Entscheidung mit der sonst eintretenden Vorwegnahme der Hauptsache. Eine solche ist nach der Gesetzessystematik des § 123 VwGO grundsätzlich nicht zulässig. Einen Grund für eine Abweichung von diesem prinzipiellen Verbot verneint das Verwaltungsgericht mit der Begründung, die der Stadt Hagen grundsätzlich bewilligten Mittel könnten ohne weiteres für andere notwendige und förderfähige Maßnahmen verwendet werden. Bestärkt fühlt sich das Gericht in seiner Auffassung durch die theoretisch bestehende Möglichkeit, den Belangen des Tierschutzes durch anderweitige artgerechte Unterbringung der Tiere zu genügen.

 

Gegen die Entscheidung kann innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe, somit spätestens am 16.06.2010 (Eingang beim Verwaltungsgericht) Beschwerde eingelegt werden.

 

Der Auffassung, die an sich für den Tierheim-Neubau eingeplanten Mittel seien für andere Maßnahmen einsetzbar, kann nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengetreten werden. Auf diese Tatsache hat auch die Bezirksregierung im Laufe des Verfahrens mehrfach hingewiesen.

Das Gericht hat allerdings bei seiner Entscheidung nicht die Tatsache berücksichtigt, dass die Auswahl anzumeldender Maßnahmen Ausfluss des grundgesetzlich gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsrechtes (Art. 28 Abs. 2 GG) ist und dass die insoweit vom Rat der Stadt Hagen getroffene Entscheidung für das Tierheim bei Ablehnung des Antrages irreversibel zunichte gemacht wird. Allein auf diesen der Aufsichtsbehörde nicht zustehenden Eingriff in kommunale Rechte könnte die Beschwerde gestützt werden.

Die Beschwerdeeinlegung stellt sich aber ungeachtet der von hier weiter angenommenen Rechtswidrigkeit des Handelns der Bezirksregierung als höchst risikobehaftet dar. Schon nach eigenem Vortrag der Stadt ist davon auszugehen, dass die Realisierung des Neubaus einen Zeitraum von 18 Monaten erfordert. Da die sich anschließende Endabrechnung auch vor Jahresende 2011 abgeschlossen sein müsste, eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aber aller Voraussicht nach nicht vor Mitte Juli 2010 zu erwarten wäre, ist denkbar, dass das OVG die Beschwerde schon aus dem Grunde zurückweist, dass eine Realisierung und Abrechnung innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmens nicht mehr möglich ist, weswegen das Gericht das (weitere) Vorliegen eines Anordnungsgrund verneinen könnte. Eine solche Entscheidung könnte nur vermieden werden, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, wie eine beschleunigte Umsetzung ermöglicht werden könnte.

 

Eine Klage auf Freigabe der bislang bereits zur Freigabe beantragten Mittel scheidet als Alternative zur Beschwerdeeinlegung aus. Über den entsprechenden Antrag vom 10.02.2010 hat die Bezirksregierung bislang nicht entschieden. Eine Untätigkeitsklage zum jetzigen Zeitpunkt erscheint nicht erfolgversprechend, da die Bezirksregierung sich darauf berufen kann, wegen des Versuchs einer Einigung im Mediationsverfahren aus gutem Grund noch nicht entschieden zu haben. Sollte allerdings die Entscheidung über den Antrag vom 10.02.2010 nunmehr nicht innerhalb kürzester Zeit eintreffen, kämme die Erhebung einer Untätigkeitsklage in Betracht. Für eine solche Klage gälte allerdings wie für eine Anfechtungsklage gegen einen abschlägigen Bescheid, dass die Entscheidung über die Klage angesichts der Belastung der Verwaltungsgerichte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu spät erginge, um den geplanten Neubau noch aus KP II-Mitteln finanzieren zu können.

 

Allerdings bestünde neben der Einlegung der Beschwerde noch die Möglichkeit, klageweise feststellen zu lassen, dass die Bezirksregierung zur Sperrung der Mittel nicht berechtigt war. Ziel einer solchen Klage könnte die Vorbereitung einer Schadensersatzklage, gestützt auf das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung, sein. Diese Zielrichtung müsste schon bei Einlegung der Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht dargelegt werden. Als schwierig stellte sich dabei die konkrete Bezifferung des zu erwartenden Schadens dar. Dieser könnte in zu erwartenden Mehraufwendungen für anderweitige Unterbringung von Tieren liegen. Dass die Höhe solcher Mehraufwendungen aber nachvollziehbar belegt werden kann, erscheint zumindest nicht auf den ersten Blick offensichtlich.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch das einstweilige Rechtsschutzverfahren auf Grund des festgesetzten Streitwertes bislang schon Gerichtskosten in Höhe von knapp 9.000 EUR von der Stadt zu tragen sind.

Das Kostenrisiko einer Beschwerde beliefe sich auf knapp 12.000 EUR an Gerichtskosten sowie, falls die Bezirksregierung sich in zweiter Instanz anwaltlich vertreten ließe, auf gut 20.000 EUR Anwaltskosten.

 

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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10.06.2010 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

  1. Der Rat beauftragt die Verwaltung, Beschwerde gegen den Beschluss des  Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 01.06.2010 einzureichen.

 

  1. Der Rat beauftragt die Verwaltung, Feststellungsklage in der Hauptsache zu erheben.

           

1.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

X

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 

2.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

X

 Mit Mehrheit beschlossen