Beschlussvorlage - 0551/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 6/86 ( 423) - Volmeaue – Teil II, 1. ÄnderungVereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB hier:a) Einleitung der 1. Änderung nach § 13 BauGBb) Beschluss über den Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Erich Engel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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10.06.2010
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Beschlussvorschlag
a) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung eines Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6/86 ( 423) -Volmeaue - Teil II, Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB in der z. Zt. gültigen Fassung.
Geltungsbereich:
Die Änderung umfasst den verbliebenen rechtskräftigen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 6/86 ( 423) -Volmeaue – Teil II. Der Geltungsbereich beinhaltet aufgrund der teilweisen Überlagerung des Ursprungplans durch den Bebauungsplan Nr. 1/99 (506) – Neuordnung des Rathausbereiches – im Bereich des Sparkassenkarrees jetzt aktuell das Gebiet zwischen der Grashofstraße und der Gerberstraße sowie der Körnerstraße und einer parallel zur Körnerstraße verlaufenden Linie in einer Tiefe von ca. 80m.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1:1.000 ist Bestandteil des Beschlusses.
b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB den Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden nach §§ 3 Abs. 1 bzw. 4 Abs. 1 BauGB in der zuletzt gültigen Fassung.
Nächster Verfahrensschritt
Die öffentliche Auslegung des Plans soll im 2. Halbjahr des Jahres 2010 durchgeführt werden.
Sachverhalt
Kurzfassung
Mit der Änderung des Bebauungsplans soll die weitere Ansiedlung
von Spielhallen im Bereich der Körnerstraße verhindert werden.
Begründung
Der
Verwaltung liegt ein Antrag auf Nutzungsänderung eines Ladenlokals zu einem Automatenspielcenter
mit drei Einzelspielhallen in den Größen von 147 m², 144 m² und 145 m² auf dem
Grundstück Körnerstraße 66, Gemarkung Hagen, Flur 43, Flurstücke 6,7 und 8 vor.
Das
Grundstück liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 6/86
(423) - Volmeaue - Teil II. Der
Bebauungsplan setzt für die genannten Flurstücke Kerngebiet ohne
Nutzungseinschränkungen für Spielhallen fest.
Die
vergnügungsstättenbezogenen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans
beruhen auf dem vom Rat der Stadt Hagen bereits in 1989 beschlossenen Konzept
zur Steuerung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt (Vorlage 213/89), dass
Grundlage war für die Gliederung der Nutzungen in den relevanten
Innenstadt-Bebauungsplänen in Bezug auf den Ausschluss, die ausnahmsweise
und/oder die uneingeschränkte Zulässigkeit von Vergnügungsstätten (Spielhallen
etc.).
Beiderseits
der Körnerstraße, die im Verhältnis zu den bedeutsameren Laufachsen
Bahnhofstraße und Elberfelder Straße / Mittelstraße aufgrund der vorhandenen
Struktur weniger Störungen erwarten lässt, wurden Vergnügungsstätten wie z.B.
Spielhallen als zulässige bzw. ausnahmsweise zulässige Art der Nutzung
festgesetzt.
Vergnügungsstätten
im Sinne des § 7 BauNVO sind in Kerngebieten allgemein zulässig. Nur wenn
besondere städtebauliche Gründe vorliegen, können diese Nutzungen eingeschränkt
werden.
Ein
gänzlicher Ausschluss von Vergnügungsstätten ist rechtlich nicht definiert und
städtebaulich in der Regel auch nicht erforderlich. Es müssen jedoch
Prioritäten gesetzt werden, um die Innenstädte vor Trading-Down-Effekten und
sonstigen Störungen zu schützen. Hier haben Nutzungen wie der Einzelhandel,
Gastronomie und Dienstleistung den Vorrang und sind deshalb für eine
funktionierende Innenstadt aus städtebaulicher Sicht schützenswert.
Bislang
waren die bestehenden Festsetzungen ausreichend. Zu einer Häufung und damit zu
einer Verdrängung für in diesem Bereich attraktiverer Nutzungen ist es nicht gekommen.
Grundsätzlicher
Handlungsbedarf lässt sich allein daraus ableiten, dass, wie schon in der
Vorlage 0048/2010 ausführlich beschrieben, eine aktuelle Abfrage der in Hagen zugelassenen
Spielhallen einen weit über dem Durchschnitt NRW liegenden Besatz mit
Spielgeräten ergeben hat (NRW: 180 Geldspielgeräte pro 100.000 Einwohner
– Hagen: 300 Spielgeräte pro 100.000 Einwohner).
Die
weitere Ansiedlung von Spielhallen soll unterbunden werden. Dazu müssen auch
die Festsetzungen des zugrundeliegenden Bebauungsplans geändert werden.
Die
Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Es erfolgt ausschließlich eine neue
Regelung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, hier insbesondere der
Spielhallen. Die Änderung kann als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB
durchgeführt werden.
Zum
Beschluss b)
Gemäß
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB kann im vereinfachten Verfahren von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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516,6 kB
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