Beschlussvorlage - 0551/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

a) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung eines Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6/86 ( 423) -Volmeaue - Teil II, Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB in der z. Zt. gültigen Fassung.

 

Geltungsbereich:

Die Änderung umfasst den verbliebenen rechtskräftigen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 6/86 ( 423) -Volmeaue – Teil II. Der Geltungsbereich beinhaltet aufgrund der teilweisen Überlagerung des Ursprungplans durch den Bebauungsplan Nr. 1/99 (506) – Neuordnung des Rathausbereiches – im Bereich des Sparkassenkarrees jetzt aktuell das Gebiet zwischen der Grashofstraße und der Gerberstraße sowie der Körnerstraße und einer parallel zur Körnerstraße verlaufenden Linie in einer Tiefe von ca. 80m.

 

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1:1.000 ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB den Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden nach §§ 3 Abs. 1 bzw. 4 Abs. 1 BauGB in der zuletzt gültigen Fassung.

 

 

Nächster Verfahrensschritt

Die öffentliche Auslegung des Plans soll im 2. Halbjahr des Jahres 2010 durchgeführt werden.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Mit der Änderung des Bebauungsplans soll die weitere Ansiedlung von Spielhallen im Bereich der Körnerstraße verhindert werden.

 

 

 

Begründung

 

Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Nutzungsänderung eines Ladenlokals zu einem Automatenspielcenter mit drei Einzelspielhallen in den Größen von 147 m², 144 m² und 145 m² auf dem Grundstück Körnerstraße 66, Gemarkung Hagen, Flur 43, Flurstücke 6,7 und 8 vor.

Das Grundstück liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 6/86 (423)       - Volmeaue - Teil II. Der Bebauungsplan setzt für die genannten Flurstücke Kerngebiet ohne Nutzungseinschränkungen für Spielhallen fest.

 

Die vergnügungsstättenbezogenen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans beruhen auf dem vom Rat der Stadt Hagen bereits in 1989 beschlossenen Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt (Vorlage 213/89), dass Grundlage war für die Gliederung der Nutzungen in den relevanten Innenstadt-Bebauungsplänen in Bezug auf den Ausschluss, die ausnahmsweise und/oder die uneingeschränkte Zulässigkeit von Vergnügungsstätten (Spielhallen etc.).

Beiderseits der Körnerstraße, die im Verhältnis zu den bedeutsameren Laufachsen Bahnhofstraße und Elberfelder Straße / Mittelstraße aufgrund der vorhandenen Struktur weniger Störungen erwarten lässt, wurden Vergnügungsstätten wie z.B. Spielhallen als zulässige bzw. ausnahmsweise zulässige Art der Nutzung festgesetzt.

 

Vergnügungsstätten im Sinne des § 7 BauNVO sind in Kerngebieten allgemein zulässig. Nur wenn besondere städtebauliche Gründe vorliegen, können diese Nutzungen eingeschränkt werden.

 

Ein gänzlicher Ausschluss von Vergnügungsstätten ist rechtlich nicht definiert und städtebaulich in der Regel auch nicht erforderlich. Es müssen jedoch Prioritäten gesetzt werden, um die Innenstädte vor Trading-Down-Effekten und sonstigen Störungen zu schützen. Hier haben Nutzungen wie der Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistung den Vorrang und sind deshalb für eine funktionierende Innenstadt aus städtebaulicher Sicht schützenswert.

 

Bislang waren die bestehenden Festsetzungen ausreichend. Zu einer Häufung und damit zu einer Verdrängung für in diesem Bereich attraktiverer Nutzungen ist es nicht gekommen.

 

Grundsätzlicher Handlungsbedarf lässt sich allein daraus ableiten, dass, wie schon in der Vorlage 0048/2010 ausführlich beschrieben, eine aktuelle Abfrage der in Hagen zugelassenen Spielhallen einen weit über dem Durchschnitt NRW liegenden Besatz mit Spielgeräten ergeben hat (NRW: 180 Geldspielgeräte pro 100.000 Einwohner – Hagen: 300 Spielgeräte pro 100.000 Einwohner).

 

Die weitere Ansiedlung von Spielhallen soll unterbunden werden. Dazu müssen auch die Festsetzungen des zugrundeliegenden Bebauungsplans geändert werden.

 

Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Es erfolgt ausschließlich eine neue Regelung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, hier insbesondere der Spielhallen. Die Änderung kann als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden.

 

 

Zum Beschluss b)

 

Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB kann im vereinfachten Verfahren von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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10.06.2010 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen