Beschlussvorlage - 0504/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Großflächiges Einzelhandelsvorhaben in NachbarstädtenErrichtung eines Einrichtungshauses in DortmundAntrag auf regionalen KonsensExkurs: Expansion / Neuansiedlung von Möbelhäusern in der Region des östlichen Ruhrgebietes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Dorothee Jacobs
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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08.06.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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10.06.2010
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Sachverhalt
Kurzfassung
In der Stadt Dortmund ist die Ansiedlung eines
Einrichtungshauses geplant.
Der Konsensantrag im Rahmen des Regionalen
Einzelhandelskonzeptes (REHK) liegt vor.
Begründung
Ausgangssituation / Intention des REHK
Seit
2001 besteht der Kooperationskreis im östlichen Ruhrgebiet, der gemeinsam
getragene Ziele sowie standardisierte Verfahren zur Beurteilung und ein hohes
Maß an Transparenz bei Ansiedlungen großflächigen Einzelhandels in den
Vordergrund stellt. Den geänderten Rahmenbedingungen und dem Druck auf die
Versorgungszentren durch Ansiedlungen von großflächigen Betrieben an falschen
Standorten soll gemeinsam in der Region begegnet werden. Mit der Unterzeichnung
eines Regionalen Einzelhandelskonzeptes wird das Ziel verfolgt, einen Beitrag
zur Sicherung der Versorgungsstrukturen in der Region zu leisten. Oberste
Priorität hat dabei die Stärkung der Innenstädte und die Sicherung der
Nahversorgung. Bestandteil des Konzeptes ist u. a. die Festlegung und räumliche
Abgrenzung regional bedeutsamer zentraler Versorgungsbereiche und ergänzender
Standorte für Möbel- und Einrichtungshäuser, Baumärkte und Gartencenter. Die
Ansiedlungen regional bedeutender Einzelhandelsbetriebe sollen nach klaren
Kriterien bewertet und die Projekte unter den beteiligten Kommunen abgestimmt
werden. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erfolgt ein „Regionaler
Konsens“ für entsprechende Planungsvorhaben.
Im
Rahmen der Vereinbarungen zum „Regionalen Einzelhandelskonzept Östliches
Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche“ (REHK) hat die Stadt Dortmund
(Sitzung des Arbeitskreises am 16.04.10) einen Antrag auf regionalen Konsens
gestellt.
Aufgrund
der o. g. Vereinbarungen der beteiligten Mitgliedsstädte am Regionalen
Einzelhandelskonzept ist die regionale Konsensfähigkeit dieses Vorhabens zu
prüfen, die Auswirkungen auf Nachbargemeinden zu untersuchen und zu bewerten.
Ansiedlungsvorhaben
Geplant
ist der Neubau eines Einrichtungshauses in Dortmund am Eisenhüttenweg 11 mit
einer Verkaufsfläche von 38.245 m². Die Gesamtverkaufsfläche beinhaltet ein
zentrenrelevantes Sortiment von 1.500 m² (rd. 4%). Aktionswaren und
nahversorgungsrelevante Sortimente sind nicht geplant.
Der
Standort des Vorhabens liegt im Nordwesten des Sondergebietes
„Bornstraße“, neben dem Möbelhaus „POCO“.
Eine
Erweiterung des Sonderstandortes im Bereich Möbel entspricht den Zielsetzungen
des Masterplanes Einzelhandel der Stadt Dortmund. Nach aktuellem Planungsrecht
ist eine Regionalplanänderung erforderlich. Diese wurde von der Bezirksregierung
in Aussicht gestellt. Die weiteren Bestimmungen der Landesplanung werden
eingehalten. Im Sinne der Regelvermutung des § 24 a (3) Satz 2
Landesentwicklungsprogramm (LEPro) kann davon ausgegangen werden, dass der zu
erwartende Umsatz des geplanten Einzelhandelsvorhabens für nicht
zentrenrelevante Kernsortimente die entsprechende Kaufkraft der Einwohner im
Gemeindegebiet nicht übersteigt und somit keine Beeinträchtigung zentraler
Versorgungsbereiche – auch in den Nachbarstädten - zu erwarten ist.
Regionalverträglichkeit und regionaler
Konsens
Das
REHK gibt betriebsformenspezifische Prüfschemata zur Erzielung des regionalen
Konsenses vor. Für Möbelhäuser ist im ersten Prüfschritt zu klären, ob es sich
um einen regional bedeutsamen Ergänzungsstandort oder um einen sonstigen
Ergänzungsstandort handelt.
Die
Liste der regional bedeutsamen Standorte des REHK weist diesen als teilregional
bedeutsamen Standort für den Schwerpunkt Baumarkt/Garten aus.
Eine
durch den Antrag intendierte Anerkennung der Funktionserweiterung des
Standortes Bornstraße auch für der Schwerpunkt Möbel erscheint fachlich
durchaus vertretbar (Diskussionsergebnis aus dem Arbeitskreis REHK vom
16.4.10), soll im Rahmen des Konsensantrages aber noch formal legitimiert
werden. Die Funktion als teilregionaler Standort auch für Möbel kann zugewiesen
werden, da dieser bereits einen nennenswerten Bestand im Sortiment Möbel
aufweißt (ca. 16.000 m² VK). Im Masterplan der Stadt Dortmund sind
entsprechende Entwicklungsziele für diesen Standort formuliert, die Entwicklung
aus dem Flächennutzungsplan ist gegeben.
Im
Falle der zu prüfenden Ansiedlung wird somit die Grundlage eines (teil)regional
bedeutsamen Ergänzungsstandortes unterstellt. Somit entfällt der zweite Prüfschritt
hinsichtlich der Umsatz-Kaufkraft-Relation und des Umsatzes von außerhalb.
Beschlussvorschlag zum Antrag auf
regionalen Konsens
Der
Antrag der Stadt Dortmund an den Arbeitskreis REHK beinhaltet folgende Punkte:
·
Die
Funktionszuweisung des Sondergebietes Bornstraße in Dortmund erstreckt sich
neben den Schwerpunkten Baumarkt/Garten auch auf den Schwerpunkt
Möbel/Einrichtung.
·
Bei der nächsten
Überarbeitung bzw. Aktualisierung des Konzeptes sind die tabellarischen
Darstellungen entsprechend zu ergänzen.
·
Der regionale
Konsens für das Vorhaben „Neubau eines Einrichtungshauses, Eisenhüttenweg
11“ wird erteilt.
Exkurs zum Thema
„Funktionszuweisungen vorhandener Standorte „ in der Region des
REHK
Die
aktuellen Planungsabsichten zur Neuansiedlung eines Möbelhauses in Herne mit
ca. 30.000 m² VK und vor allem Erweiterungsvorhaben an bestehenden Standorten,
wie z.B. Zurbrüggen (Unna) oder Turflon (Werl) haben dazu geführt, die für
diese Vorhaben vereinbarten Kriterien für einen regionalen Konsens zu überprüfen.
Das
Problem besteht darin, dass für die großen Möbelhäuser der Region praktisch
keine Größenbegrenzung im Regionalen Einzelhandelskonzept definiert wurden. Im
Gegensatz dazu müssen sich die anderen Standorte an der in der jeweiligen Stadt
vorhandenen Kaufkraft orientieren.
Eine
drohende Ungleichbehandlung der unterschiedlich definierten Standorte (Regional
bedeutsame Standorte / Sonstige Standort) war zu erkennen, da zu erwarten ist,
dass die großen Möbelhäuser in der Region den gesamten Umsatz absorbieren. In
einem Arbeitskreis wurden verschiedene Möglichkeiten diskutiert, ob eine
„Deckelung“ der Verkaufsfläche an den großen Möbelstandorten
denkbar und rechtlich vertretbar ist. In mehrmaligem Austausch mit den Kommunen
wurden verschiedene Vorschläge diskutiert. Eindeutig festzustellen ist, dass
eine „Deckelung“ immer willkürlich und somit rechtlich schwer
durchsetzbar ist.
Beschreibung der regional bedeutsamen
Möbelstandorte aus dem REHK:
|
Standort |
Name |
Verkaufsfläche
ca. |
Erweiterung
geplant |
|
Bochum |
Hardeck |
27.000
m² |
+
10.000 m² |
|
Kamen |
IKEA |
23.000
m² |
|
|
Unna |
Zurbrüggen |
42.000
m² |
+
18.000 m² |
|
Werl |
Turflon |
42.000
m² |
+
27.000 m² |
|
Witten |
Ostermann |
40.000
m² |
+
4.000 m² |
|
Hamm |
Potenzialstandort |
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Gemäß
den Vereinbarungen aus dem REHK ergeben sich die regional bedeutsamen
Ergänzungsstandorte aus dem Bestand. Ein Ausbau der Verkaufsflächen soll sich
ausschließlich auf das Kernsortiment beziehen. Der Schutz der zentralen
Versorgungsbereiche durch eine Begrenzung der Randsortimente hat Priorität.
Maßgebend für die Steuerung der nicht-zentrenrelevanten Kernsortimente ist § 24a Abs. 3 LEPro. Danach ist vor allem keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche und der wohnungsnahen Versorgung in den Fällen zu unterstellen, bei denen der zu erwartende Zielumsatz eines Planvorhabens die örtliche Kaufkraft im Gemeindegebiet nicht übersteigt. Eine städtebaulich und landesplanerisch verträgliche Verkaufsflächenentwicklung ist somit grundsätzlich zunächst aus der örtlichen Kaufkraft abzuleiten.
Aufgrund
der unsicheren Rechtslage des maßgeblichen § 24 a LEPro wurden die
Regelungsvorschläge der „Möbel-AG“ vorläufig nicht zur Basis der
weiteren Arbeit im REHK-Arbeitskreis gemacht.
Die Modifizierung des LEPro bleibt abzuwarten.
Die Bezirksregierung hält eine differenzierte Betrachtung der Verkaufsflächenentwicklung auch an den regional bedeutsamen Standorten der Möbelhäuser für dringend geboten. Ziel sollte die Steuerung einer verträglichen, aber auch gesetzeskonformen Verkaufsflächenentwicklung im Rahmen einer Konsensvereinbarung sein, auch im Hinblick auf schützenswerte Einzelhandelsstrukturen von Städten und Gemeinden außerhalb des Kooperationsraumes.
Situation in der Stadt Hagen
Hagen verfügt über einen regional bedeutsamen Standort mit dem Schwerpunkt Baumarkt an der Eckeseyer Straße (Bahr / Bauhaus) aber nicht über eine Ausweisung für den Schwerpunkt Möbel. Dies bedeutet allerdings nur, dass der Umsatz eines großflächigen Möbelanbieters maßgeblich über die Kaufkraft der eigenen Bevölkerung abgedeckt sein muss.
Im Rahmen des kommunalen Einzelhandelskonzeptes wurde ein Defizit im Möbelsegment ermittelt, so dass erhebliche Kaufkraft in diesem Bereich zu den Anbietern in der Region abfließt. Somit ist die Ansiedlung eines Möbelhauses in Hagen grundsätzlich zu begrüßen. Eine erste Einschätzung des vorläufigen Konzeptes für ein Möbelhaus an der Haßleyer Insel hat ergeben, dass, insbesondere unter Berücksichtigung der geforderten Beschränkung der Randsortimente (Schutz der zentralen Versorgungsbereiche) – das Vorhaben den Regeln des REHK entspricht.
Die Zukunft der Ansiedlung verschiedener Anbieter in der Region unterliegt somit ausschließlich den Mechanismen des Marktes und der damit verbundenen Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen.
Fazit:
Bezüglich des beantragten Vorhabens in Dortmund werden die Vorgaben des § 24 a LEPro erfüllt, da der zu erwartende Umsatz des geplanten Einzelhandelsvorhabens für nicht zentrenrelevante Kernsortimente die entsprechende Kaufkraft der Einwohner im Gemeindegebiet nicht übersteigt und somit keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche – auch in den Nachbarstädten - zu erwarten ist.
Die zentrenrelevanten Randsortimente liegen mit ca. 1.500 m² VK unter der möglichen Größenordnung (max. 2.500 m² VK, bzw. 10% der Gesamtverkaufsfläche). Somit sind die Prüfkriterien für den regionalen Konsens erfüllt.
