Beschlussvorlage - 0490/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Verwendung des Jahresüberschusses der Sparkasse Hagen zum 31.12.20092. Entlastung der Organe der Sparkasse Hagen (Verwaltungsrat, Vorstand)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/BC Beteiligungscontrolling
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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10.06.2010
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Beschlussvorschlag
1.
Der nach Vorlage
des Jahresabschlusses 2009 festgestellte Jahresüberschuss in Höhe von
10.117.234,16 € wird nach § 25 Abs. 2 und 3 Sparkassengesetz an die Stadt
Hagen zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben des Trägers
oder für gemeinnützige Zwecke ausgeschüttet.
2.
Den Organen der
Sparkasse Hagen (Verwaltungsrat, Vorstand) wird Entlastung nach § 24 Abs. 4 S.
2 Sparkassengesetz erteilt.
Die Umsetzung der
Vorlage erfolgt bis zum 21.06.2010.
Sachverhalt
Kurzfassung
Mit der Vorlage soll der Beschluss über die Verwendung
des Jahresüberschusses der Sparkasse Hagen sowie über die Entlastung der Organe
gefasst werden.
Begründung
Verwendung des Jahresüberschusses
Der vom Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und
Giroverband geprüfte und mit dem uneingeschränkten Prüfungsvermerk versehene
Jahresabschluss 2009 ist vom Verwaltungsrat der Sparkasse Hagen in seiner
Sitzung am 16.03.2010 festgestellt worden.
Der Jahresabschluss 2009 weist einen Überschuss in Höhe
von 10.117.234,16 € aus.
Nach § 24 Abs. 4 S. 2 Sparkassengesetz (SpkG) beschließt
der Rat der Stadt Hagen auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Verwendung
des Jahresüberschusses nach § 25 SpkG.
Nach § 25 Abs. 2 SpkG hat die Vertretung des Trägers bei
ihrer Entscheidung die Angemessenheit der Ausschüttung im Hinblick auf die
künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Sparkasse sowie im Hinblick auf
die Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkasse zu berücksichtigen.
Der Ausschüttungsbetrag ist nach § 25 Abs. 3 SpkG zur
Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben des Trägers oder für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden und damit auf die Förderung des kommunalen,
bürgerschaftlichen und trägerschaftlichen Engagements, insbesondere in den
Bereichen Bildung und Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie
Umwelt zu beschränken.
Der Verwaltungsrat der Sparkasse Hagen hat nach § 15
Abs. 2 e) SpkG der Vertretung des Trägers einen Vorschlag über die Verwendung
des Jahresüberschusses zu unterbreiten.
Der Verwaltungsrat der Sparkasse Hagen hat in seiner
Sitzung am 16.03.2010 beschlossen, dem Rat der Stadt Hagen zu empfehlen, dass
der ausschüttungsfähige Brutto-Anteil
in Höhe von 10.117.234,16 € an die Stadt Hagen
ausgeschüttet wird.
Hinweis:
Überwiesen wird von der Sparkasse Hagen der ausschüttungsfähige Netto-Anteil
i.H.v. 8.516.181,86 € (steuerbereinigte Version d.h., abzüglich
15 % Kapitalertragssteuer: 1.517.585,12 € und 5,5 % Solidaritätszuschlag: 83.467,18
€).
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, diesem
Beschlussvorschlag des Verwaltungsrates zu folgen.
Im Haushaltsplan der Stadt Hagen besteht für die
gemeinwohlorientierten Teilpläne / Produkte (vor allem in den Bereichen Schule,
Kultur, Soziale Sicherung, Sport, Kinder-, Jugend- und Familie) ein
Gesamtzuschussbedarf von mehr als 62 Mio. €.
Aufgrund der finanziellen Situation der Stadt Hagen und
der Regelungen zum Nothaushaltsrecht sollen die Ausschüttungen ab 2009 zur
teilweisen Abdeckung des Gesamtzuschussbedarfes für diese Bereiche verwendet
werden.
Entlastung
der Organe
Nach § 24 Abs. 4 SpkG ist der Rat der Stadt Hagen für
die Entlastung der Organe der Sparkasse Hagen zuständig. Die Verwaltung der
Sparkasse ist ordnungsgemäß erfolgt, so dass die Entlastung zu erteilen ist.
Der Rat der Stadt Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.
