Beschlussvorlage - 0432/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 2/10 (617) -Hohenlimburg Rathaus- Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGBa) Einleitung des Verfahrens nach § 2 Abs.1 BauGB i. V. m. § 13 a BauGBb) Beschluss über den Verzicht auf die Bürger- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr.1 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Annette Hölmer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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26.05.2010
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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08.06.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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10.06.2010
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Beschlussvorschlag
Zu a)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt
die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 2/10 (617) -Hohenlimburg
Rathaus- gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 a BauGB
in der zuletzt gültigen Fassung.
Zu b)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Verzicht
auf die frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1
BauGB.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet wird abgegrenzt durch
die Stennertstraße im Westen, der Lenne im Norden, der bestehenden Bebauung am
„Markt“ im Westen sowie der Grünrockstraße bzw. der Preinstraße im
Süden.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten
Lageplan ist das oben genannte Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser
Lageplan im Maßstab 1: 1000 ist Bestandteil des Beschlusses.
Nächster Verfahrensschritt
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes soll im 2.
Halbjahr des Jahres 2010 durchgeführt werden.
Sachverhalt
Kurzfassung entfällt
Begründung
Vergnügungsstätten
sind im Sinne des § 7 BauNVO in Kerngebieten allgemein zulässig. Wenn besondere
städtebauliche Gründe vorliegen, können diese Nutzungen jedoch ausgeschlossen
werden. Aus diesem Grund wurden in der Hohenlimburger City Bereiche definiert,
in denen Vergnügungsstätten zukünftig:
·
unzulässig
·
ausnahmsweise
zulässig und
·
allgemein
zulässig sind.
Zu
den besonders schützenswerten und somit für Vergnügungsstätten unzulässigen Bereichen gehören vor allem die
fußläufigen Bereiche (Fußgängerzonen) im Kerngebiet. Dieses Gebiet wird im
Norden durch die Lenne, im Osten durch die Bahnhofstraße, im Westen durch die
Prein- und Freiheitstraße und im Süden wiederum durch die Bahnstraße
eingegrenzt.
Die
Freiheitstraße als Haupteinkaufsstraße des Hohenlimburger Zentrums und die
senkrecht davon abzweigende Herren- und Lohmannstraße sind aufgrund des dort
angesiedelten traditionellen und zentrenrelevanten Einzelhandels besonders
schützenswert. Darüber hinaus sind der Marktplatz und seine Umgebung, die durch
Fachwerkhäuser und ein breites Angebot an Gastronomiebetrieben geprägt sind,
für den Stadtteil von Bedeutung. Sie bilden den Kern des zentralen
Versorgungsbereiches.
Das
Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Hagen schließt die Ansiedlung
von Vergnügungsstätten in der Hohenlimburger Innenstadt nicht explizit aus,
weist jedoch darauf hin, dass durch den Ausbau der Gastronomie und kultureller
Einrichtungen die Aufenthaltsqualität gestärkt und das historische Potenzial
genutzt werden soll. In diesem Zusammenhang wird befürchtet, dass aufgrund der
Außengestaltung von Spielhallen (Spielhallen sind in ihrer Außendarstellung
nach innen orientiert und gestalten ihre Schaufenster abgedunkelt und
undurchsichtig) die Aufenthaltqualität abnehmen würde. Derartige Schaufenster
wirken auf die Passanten abweisend und können somit zu einer Reduzierung der
Fußgängerfrequenz führen.
Vergnügungsstätten
(insbesondere Spielhallen und Wettbüros) können bekanntlich höhere Erträge
erwirtschaften als der Einzelhandel und sind somit bereit, höhere Mieten zu
zahlen. Dies könnte zu einer Verdrängung des zentrenrelevanten Einzelhandels
führen und widerspräche den Entwicklungszielen (Sicherung und Stärkung der
zentralen Versorgungsfunktion des Stadtteils) des Einzelhandels- und
Zentrenkonzepts für die Stadt Hagen. Derartige Entwicklungen sind aus
städtebaulicher Sicht zu verhindern.
Ein
gänzlicher Ausschluss von Vergnügungsstätten ist rechtlich nicht möglich und
städtebaulich nicht erforderlich. Es müssen jedoch Prioritäten gesetzt werden,
um die Hohenlimburger Innenstadt vor
Trading-Down-Effekten, Lärmbelästigungen und unattraktiver Außendarstellung der
Spielhallen zu schützen. Hier haben Nutzungen wie der Einzelhandel, Gastronomie
und Dienstleistung den Vorrang und sind deshalb für eine funktionierende
Innenstadt aus städtebaulicher Sicht schützenswert.
Die
Regelung von Vergnügungsstätten (insbesondere Spielhallen und Wettbüros) sollen
nicht nur im Geltungsbereich des hier vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 2/10
(617) -Hohenlimburg Rathaus- erfolgen, sondern die gesamte Hohenlimburger City
betreffen.
Dazu
werden noch folgende Bebauungspläne bearbeitet:
·
Nr. 26
–Langenkamp- 1. Nachtrag
·
Nr. 1/79 ( 346)
-Hohenlimburg Innenstadt- 2. Fassung
·
Nr. 1/79 (346)
-Hohenlimburg- Innenstadt 2. Fassung, 3. Änderung Nach § 13 BauGB
Für den Bereich des Hohenlimburger Parkhauses,
welches im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26 –Langenkamp- 1.
Nachtrag liegt, wurde ein separates
Verfahren mit dem Titel Nr. 3/08 (599) -Neuordnung Bereich Bahnhof
Hohenlimburg- nach § 13a BauGB eingeleitet. Die Festsetzungen bezüglich der
Vergnügungsstätten werden analog getroffen.
Der
Bebauungsplan Nr. 2/10 (617) -Hohenlimburg Rathaus- ist ein
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB, da er
entsprechend der gesetzlichen Formulierung Maßnahmen zur Steuerung der
Innentwicklung zum Inhalt hat.
Die
zulässige überbaubare Grundfläche bleibt unter der Grenze von 20.000 m². Unter
diesen Voraussetzungen kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren
aufgestellt werden.
Es
werden auch die weiteren Kriterien zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens
erfüllt:
·
Die
Bebauungsplanänderung begründet keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen
Vorhaben.
·
Es findet keine
Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB durch
die Planung statt.
Da im beschleunigten Verfahren die
Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB Abs. 2 und 3
entsprechend gelten, ergeben sich im Verfahren und in der späteren Umsetzung
die Möglichkeit der Zeit- und Kostenersparnis. So sind eine Umweltprüfung und
die Erstellung eines detaillierten Umweltberichtes (inkl. Monitoring) nicht
notwendig und auf eine frühzeitige Erörterung nach § 3 Abs. 2 BauGB
(Bürgeranhörung) kann verzichtet werden.
Auf eine Bürgeranhörung und
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
wird verzichtet, da die beabsichtigte Bürgerbeteiligung im Zuge der
öffentlichen Auslegung der Planung als ausreichend betrachtet wird.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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465,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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2,4 MB
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