Beschlussvorlage - 0357/2010

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der VII. Nachtrag zur Jagsteuersatzung für die Stadt Hagen vom 27. Dezember 1971  wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen -Nr. 0357 /2010) vom 19.04.2010 ist.

Reduzieren

Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

Begründung

 

Das Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer vom 30. Juni 2009 sieht vor, dass ab dem 01.01.2013 eine Jagdsteuer nicht mehr erhoben werden darf.

Die dazu gehörende Übergangsvorschrift ermächtigt die Kreise und kreisfreien Städte, ab 01.01.2010 Jagdsteuer in Höhe von 80 %, ab 01.01.2011 in Höhe von 55 % und ab 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von 30 % des Steuersatzes zu erheben, den diese zum Stichtag 01.01.2009 festgesetzt haben.

 

Gemäß § 6 der Jagdsteuersatzung für die Stadt Hagen beträgt der Steuersatz jährlich 40 v. H. des zu Beginn des Steuerjahres geltenden Jagdwertes.

 

§ 6 erhält daher folgende Fassung:

 

Der Steuersatz beträgt jährlich 40 % des zu Beginn des Steuerjahres geltenden Jagdwertes. Abweichend von Satz 1 beträgt der Steuersatz vom 01.Januar 2010 bis zum 31.Dezember 2010 32%, vom 01.Januar 2011 bis zum 31.Dezember 2011 22 % und vom 01.Januar 2012 bis zum 31.Dezember 2012 12 % des zu Beginn des Steuerjahres geltenden Jagdwertes; ab 01.Januar 2013 wird eine Jagdsteuer nicht mehr erhoben.

 

§ 13 erhält folgende Fassung:

 

Dieser Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft.

 

 

VII. Nachtrag vom              zur Jagdsteuersatzung für die Stadt Hagen

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S.666/SGV. NRW.2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009(GV. NRW. S.950) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S.712/SGV. NRW.610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009  (GV. NRW. S.437) hat der Rat der Stadt Hagen folgenden VII. Nachtrag zur Jagdsteuersatzung in seiner Sitzung am                           beschlossen:

 

 

§ 6 erhält folgende Fassung:

 

Der Steuersatz beträgt jährlich 40 % des zu Beginn des Steuerjahres geltenden Jagdwertes. Abweichend von Satz 1 beträgt der Steuersatz vom 01.Januar 2010 bis zum 31.Dezember 2010 32%, vom 01.Januar 2011 bis zum 31.Dezember 2011 22 % und vom 01.Januar 2012 bis zum 31.Dezember 2012 12 % des zu Beginn des Steuerjahres geltenden Jagdwertes; ab 01.Januar 2013 wird eine Jagdsteuer nicht mehr erhoben.

 

§ 13 erhält folgende Fassung:

 

Dieser Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft.

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen finanziellen Auswirkungen in Form von rückläufigen Einnahmen:

Einnahmen 2009           77.000 €

Einnahmen 2010           52.450 €           =./. 24.550 € gegenüber 2009

Einnahmen 2011           37.200 €           =./. 15.250 € gegenüber 2010

Einnahmen 2012           17.200 €           =./. 20.000 € gegenüber 2011

Einnahmen 2013               0     

 

 

 

Rechtscharakter

 

 

 

Auftragsangelegenheit

 

Fiskalische Bindung

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst.

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Dienstvereinbarung mit dem GPR

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Ohne Bindung

 

Vertragliche Bindung

 

 

 

1)  Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand

0,00 €

a)  Zuschüsse Dritter

0,00 €

b)  Eigenfinanzierungsanteil

0,00 €

2)  Investive Maßnahmen           

 

     Die Finanzierung der Maßnahme ist gesichert/ soll gesichert werden durch

     Veranschlagung im investiven Teil des

 

     Teilfinanzplans

 

, Teilfinanzstelle

 

 

 

 

 

Jahr

lfd Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

 

 

Betrag

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

 

0,00 €

 

3)  Konsumtive Maßnahmen

 

    Die Finanzierung der Maßnahme ist beantragt zum/ vorgesehen im

Ergebnisplan

 

Produktgrp.

 

Aufwandsart

 

Produkt:

 

4)  Folgekosten

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

0,00€

    (nur bei investiven Maßnahmen)

 

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

0,00€

c) sonstige Betriebskosten je Jahr

0,00€

d) personelle Folgekosten je Jahr

0,00€

    Stellen-/Personalbedarf:

 

 

Anz.

Stelle(n) nach BVL-Gruppe

Bewertung

sind im Stellenplan

Jahr

einzurichten

 

Anz.

üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe

Bewertung

sind befristet bis

Datum

anzuerkennen

e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

0,00€

Zwischensumme

0,00€

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

0,00€

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

0,00€

5)  Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen)

 

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

20.05.2010 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

10.06.2010 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen