Beschlussvorlage - 0714/2004
Grunddaten
- Betreff:
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Beabsichtigte Einziehung eines Teiles des Parkplatzes neben dem ehemaligen Feuerwehrgerätehaus in der Möllerstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Beteiligt:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Entscheidung
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03.11.2004
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Hohenlimburg
beschließt gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 23.09.1995 (GV NW S. 1028/SGV NW 91; ber. In GV NW 1996
S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2002 (GV NRW S. 708), wegen
des Wegfalles des Verkehrsbedürfnisses die beabsichtigte Einziehung eines Teiles
des Parkplatzes neben dem ehemaligen Feuerwehrgerätehaus in der Möllerstraße.
Die Fläche umfasst einen Teil des
Grundstücks Gemarkung Hohenlimburg Flur 32 Flurstück 100.
Die einzuziehende Verkehrsfläche ist
in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb mit roter Umrandung und rot
schraffiert dargestellt.
Der Lageplan ist Bestandteil des
Beschlusses.
Sachverhalt
Vorbemerkungen:
Aufgrund des Neubaues der Feuerwache Ost wird das Feuerwehrgerätehaus in der Möllerstraße für die Zwecke der freiwilligen Feuerwehr Elsey nicht mehr genutzt.
Das Gebäude einschließlich der vorgelagerten Grundstücksfläche, soll jetzt verkauft werden. Diese Grundstücksfläche ist nach der vorliegenden Widmung Bestandteil des angrenzenden öffentlichen Parkplatzes. Um diese Fläche veräußern zu können, ist es erforderlich, sie in einem förmlich vorgegebenen Verfahren einzuziehen.
Rechtsgrundlage:
Mit Ausnahme des aufstehenden Gebäudes handelt es sich bei dem Grundstück Gemarkung Hohenlimburg Flur 32 Flurstück 100 um eine öffentliche Straße (Parkplatz) im Sinne des § 2 StrWG NRW, die dem Gemeingebrauch zur Verfügung steht. Die Aufhebung des Gemeingebrauchs (Einziehung) ist in § 7 StrWG NRW geregelt. Durch die Einziehung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW verliert der betroffene Teil des gewidmeten Parkplatzes die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche. Die öffentliche Sachherrschaft und der Gemeingebrauch werden durch die Einziehung beseitigt. Der eingezogene Teil des Parkplatzes wird fiskalische Fläche, über die privatrechtlich verfügt werden kann.
Nach § 7 Abs. 2 StrWG NRW soll die zuständige Straßenbaubehörde die Einziehung verfügen, wenn der Parkplatz bzw. ein Teil des Parkplatzes keine Verkehrsbedeutung hat. Da die in Frage kommende Fläche bisher als Feuerwehrausfahrt bzw. Zufahrt zum Gerätehaus genutzt wurde und deshalb freizuhalten war, konnte dort auch nicht geparkt werden. Diese Fläche hatte insoweit als Parkfläche nie eine Verkehrsbedeutung. Auch nach dem Verkauf des Feuerwehrgerätehauses kommt der betroffenen Fläche weiterhin die Funktion einer Grundstückszufahrt zu, so dass eine Nutzung als Parkfläche völlig ausgeschlossen ist.
Nach alledem bestand und besteht für die einzuziehende Fläche als Parkfläche kein Verkehrsbedürfnis. Die straßenrechtlichen Voraussetzungen zur Einziehung dieser Fläche liegen damit vor.
Verfahren:
Das Einziehungsverfahren nach § 7 Abs. Satz 1 StrWG NRW beginnt, indem die Absicht der Einziehung mindestens 3 Monate vorher ortsüblich bekanntgemacht wird, um Einwendungen zu ermöglichen (§ 7 Abs. 4 StrWG NRW). Nach Ablauf der Frist ist über die ggf. eingegangenen Einwendungen auf der Grundlage der neuen Verwaltungsvorlage zur endgültigen Einziehung zu entscheiden. Führen die Einwendungen nicht zur Beendigung des Verfahrens, wird die endgültige Einziehung beschlossen. Die Verfügung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentliche bekanntzumachen. Innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist kann Widerspruch und nach dessen Zurückweisung Klage erhoben werden.
Anlage: Übersichtsplan
