Beschlussvorlage - 0431/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 1/79 (346) -Hohenlimburg- Innenstadt 2. Fassung, 4. Änderung nach § 13 BauGB hier:a) Einleitung der vereinfachten Änderung gemäß § 13 BauGBb) Beschluss über den Verzicht auf die Bürger- und Behördenbeteiligung gemäß § 13 Abs. 2 Punkt 1 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Annette Hölmer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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26.05.2010
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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08.06.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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10.06.2010
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Beschlussvorschlag
a) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung eines vereinfachten Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/79 (346) -Hohenlimburg- Innenstadt 2. Fassung, 4. Änderung nach § 13 BauGB in der z. Zt. gültigen Fassung.
Geltungsbereich:
Die Änderung umfasst den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 1/79 (346) -Hohenlimburg- Innenstadt 2. Fassung, 2. Änderung nach § 1. BauGB. Die Fläche umfasst das Grundstück des Bethelheimes an der Grünrockstraße.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das Plangebiet eindeutig dargestellt.
Dieser Lageplan im Maßstab 1:1000 ist Bestandteil des Beschlusses.
b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Verzicht auf die Bürger- und Behördenbeteiligung gemäß § 13 Abs. 2 Punkt 1 BauGB in der zuletzt gültigen Fassung.
Nächster Verfahrensschritt
Die öffentliche Auslegung des Planes soll im 2. Halbjahr des Jahres 2010 durchgeführt werden.
Sachverhalt
Kurzfassung entfällt
Begründung
Vergnügungsstätten
sind im Sinne des § 7 BauNVO in Kerngebieten allgemein zulässig. Wenn besondere
städtebauliche Gründe vorliegen, können diese Nutzungen jedoch ausgeschlossen
werden. Aus diesem Grund wurden in der Hohenlimburger City Bereiche definiert,
in denen Vergnügungsstätten zukünftig:
·
unzulässig
·
ausnahmsweise
zulässig und
·
allgemein
zulässig sind.
Zu
den besonders schützenswerten und somit für Vergnügungsstätten unzulässigen Bereichen gehören vor allem die
fußläufigen Bereiche (Fußgängerzonen) im Kerngebiet. Dieses Gebiet wird im
Norden durch die Lenne, im Osten durch die Bahnhofstraße, im Westen durch die
Prein- und Freiheitstraße und im Süden wiederum durch die Bahnstraße
eingegrenzt.
Die
Freiheitstraße als Haupteinkaufsstraße des Hohenlimburger Zentrums und die
senkrecht davon abzweigende Herren- und Lohmannstraße sind aufgrund des dort
angesiedelten traditionellen und zentrenrelevanten Einzelhandels besonders
schützenswert. Darüber hinaus sind der Marktplatz und seine Umgebung, die durch
Fachwerkhäuser und ein breites Angebot an Gastronomiebetrieben geprägt sind,
für den Stadtteil von Bedeutung. Sie bilden den Kern des zentralen
Versorgungsbereiches.
Das
Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Hagen schließt die Ansiedlung
von Vergnügungsstätten in der Hohenlimburger Innenstadt nicht explizit aus,
weist jedoch darauf hin, dass durch den Ausbau der Gastronomie und kultureller
Einrichtungen die Aufenthaltsqualität gestärkt und das historische Potenzial
genutzt werden soll. In diesem Zusammenhang wird befürchtet, dass aufgrund der
Außengestaltung von Spielhallen (Spielhallen sind in ihrer Außendarstellung
nach innen orientiert und gestalten ihre Schaufenster abgedunkelt und
undurchsichtig) die Aufenthaltqualität abnehmen würde. Derartige Schaufenster
wirken auf die Passanten abweisend und können somit zu einer Reduzierung der
Fußgängerfrequenz führen.
Vergnügungsstätten
(insbesondere Spielhallen und Wettbüros) können bekanntlich höhere Erträge
erwirtschaften als der Einzelhandel und sind somit bereit, höhere Mieten zu
zahlen. Dies könnte zu einer Verdrängung des zentrenrelevanten Einzelhandels
führen und widerspräche den Entwicklungszielen (Sicherung und Stärkung der
zentralen Versorgungsfunktion des Stadtteils) des Einzelhandels- und
Zentrenkonzepts für die Stadt Hagen. Derartige Entwicklungen sind aus
städtebaulicher Sicht zu verhindern.
Ein
gänzlicher Ausschluss von Vergnügungsstätten ist rechtlich nicht möglich und
städtebaulich nicht erforderlich. Es müssen jedoch Prioritäten gesetzt werden,
um die Hohenlimburger Innenstadt vor
Trading-Down-Effekten, Lärmbelästigungen und unattraktiver Außendarstellung der
Spielhallen zu schützen. Hier haben Nutzungen wie der Einzelhandel, Gastronomie
und Dienstleistung den Vorrang und sind deshalb für eine funktionierende
Innenstadt aus städtebaulicher Sicht schützenswert.
Die
Bebauungsplanänderung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch
(BauGB) durchgeführt.
Die
Anwendung des vereinfachten Verfahrens ist möglich, weil
-
die Grundzüge
der Planung nicht berührt sind,
-
die Änderung
sich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht bzw. nur unwesentlich
auswirkt,
-
mit der Änderung
keine UVP-pflichtige Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht begründet werden
-
und keine Anhaltspunkte
für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter bestehen.
Die
Regelung von Vergnügungsstätten (insbesondere Spielhallen und Wettbüros) soll
nicht nur im Geltungsbereich des hier vorliegenden Bebauungsplanes
Bebauungsplan Nr. 1/79 (346) -Hohenlimburg- Innenstadt- 2. Fassung, 2. Änderung
nach § 13 BauGB erfolgen, sondern die gesamte Hohenlimburger City betreffen.
Dazu
werden noch folgende Bebauungspläne bearbeitet:
·
Nr. 1/79 ( 346)
-Hohenlimburg Innenstadt- 2. Fassung
·
Nr. 26
–Langenkamp- 1. Nachtrag
Für den Rathausbereich sollen auch Regelungen
getroffen werden. Dieses Verfahren wird dann den Titel "Bebauungsplan Nr.
2/10 (617) -Hohenlimburg Rathaus-, Vereinfachtes Verfahren nach § 13a
BauGB" erhalten.
Für den Bereich des Hohnlimburger Parkhauses, welches
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26 –Langenkamp- 1. Nachtrag
liegt, wurde ein separates Verfahren mit
dem Titel Nr. 3/08 (599) -Neuordnung Bereich Bahnhof Hohenlimburg- nach § 13a
BauGB eingeleitet. Die Festsetzungen bezüglich der Vergnügungsstätten werden
analog getroffen.
Ein
Übersichtsplan der Verfahren ist der Vorlage beigefügt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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448,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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2,4 MB
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