Beschlussvorlage - 0675/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Neu- bzw. Wiederbesetzung der Schiedsamtsbezirke1 Stadtmitte, Remberg2 Altenhagen, Eckesey3 Fleyer Viertel, Eppenhausen, Emst
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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02.11.2004
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte
beschließt,
als Schiedsperson für den
Schiedsamtsbezirk Nr. 1 Frau Elisabeth Betzing und
als Schiedsperson für den
Schiedsamtsbezirk Nr. 3 Herrn Joseph Beier zu wählen
und nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund
des Fehlens einer in Frage kommenden Bewerberin/eines in Frage kommenden
Bewerbers für den Schiedsamtsbezirk 2 die amtierende Schiedsperson ihre
Tätigkeit vorerst weiter ausübt.
Sachverhalt
Das Gebiet der Stadt
Hagen ist in neun Schiedsamtsbezirke eingeteilt.
In den
Schiedsamtsbezirken 1, 2 und 3 enden die Amtszeiten der amtierenden
Schiedspersonen am 21.10.04.
Gemäß § 1
Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des
Landes Nordrhein-Westfalen – Schiedsamtsgesetz – vom 16. Dezember
1992 ( GV NW 1993 S. 32 ), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des
Landesrechts an den Euro in Nordrhein- Westfalen ( EuroAnpg NRW ) vom
25.09.2001 ( GV NRW S. 726 ) ist für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson
zu bestellen. Nach § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes wird die Schiedsperson von der
zuständigen Bezirksvertretung, hier: Hagen-Mitte, für die Dauer von fünf Jahren
gewählt, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder
nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Grenzen der
Schiedsamtsbezirke 1,2 und 3 stimmen im Wesentlichen mit denen des Stadtbezirks
Hagen-Mitte überein; die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher gegeben.
Nach § 2
des Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und
ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nach Abs. 2 der
Bestimmung nicht sein, wer
1. die Befähigung zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
2. unter Betreuung steht.
Nach Abs.
3 soll Schiedsperson nicht sein, wer
1. das 30. Lebensjahr nicht vollendet
hat
2. in dem Schiedsamtsbezirk nicht
seinen Wohnsitz hat
3. durch sonstige gerichtliche
Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Zudem soll
nach Abs. 4 der Bestimmung zur Schiedsperson nicht gewählt oder wiedergewählt
werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Die bisher
in dem Schiedsamtsbezirk 1 amtierende Schiedsperson
Frau
Elisabeth Betzing
Lützowstr.
36
58095
Hagen
45 Jahre
Justizangestellte
beim AG Hagen
und die im
Bezirk 3 amtierende Schiedsperson
Herr
Joseph Beier
Fleyer
Str. 90
58097
Hagen
52 Jahre
Stadtwerke
Werdohl
erklärten
ihre Bereitschaft, sich für eine Wiederwahl nach Ablauf ihrer Amtszeit zur
Verfügung zu stellen.
Entsprechend
den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des
Landes Nordrhein-Westfalen wurde der Leitung des Amtsgerichts als zuständiger
Dienstaufsicht und dem Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen ( BDS ),
Bezirksvereinigung Hagen, Gelegenheit gegeben, zur möglichen Wiederwahl der
bisherigen Stelleninhaber Frau Betzing und Herrn Beier Stellung zu nehmen.
Der
Direktor des Amtsgerichts Hagen und der BDS äußerten in ihren Schreiben vom
16.08.2004 bzw. 12.09.04 keine Bedenken gegen die Wiederwahl der bisherigen
Amtsinhaber.
Daher
wurde auf die Ausschreibung der Schiedsamtsbezirke 1 und 3 verzichtet.
Die
Fraktionen im Rat der Stadt Hagen, die Leitung des Amtsgerichts Hagen und der
Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Bezirksvereinigung Hagen,
wurden gebeten, geeignete Bewerberinnen und Bewerber für die Neubesetzung des
Bezirks 2 zu benennen. Zudem wurde in den Hagener Tageszeitungen darauf
hingewiesen, dass interessierte Personen für die Übernahme des
Schiedsamtsbezirks Altenhagen / Eckesey gesucht werden.
Da
keine Bewerbungen von Personen eingingen, die die oben dargestellten
gesetzlichen Anforderungen erfüllen, übt die amtierende Schiedsperson ihre
Tätigkeit bis zum Amtsantritt einer neuen Schiedsperson weiter aus. Die
Verwaltung bemüht sich, der Bezirksvertretung in einer der nächsten Sitzungen
geeignete Bewerberinnen und Bewerber zur Neuwahl vorzuschlagen.
