Stellungnahme - 0557/2026-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Stadtverwaltung wird gebeten, darzulegen, welche Auswirkungen ein unwirksamer Regionalplan Ruhr für die kommunalen Planungsaktivitäten besitzt.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Auswirkungen eines rechtskräftigen OVG-Urteils auf die Windkraft:

Trotz des Urteils des OVG vom 12. Juni 2026 zum Hauptplan beabsichtigt der RVR, die 1. Änderung des Regionalplan Ruhr am 10. Juli 2026 in der Verbandsversammlung beraten zulassen. Zwei Entwicklungen werden hierbei von der Stadtverwaltung Hagen als möglich angesehen:

 

  1. Die 1. Änderung des Regionalplanung Ruhr wird als eigenständige Planung ausgestaltet, so dass diese 1. Änderung auch Bestand behält, sollte der gesamte Regionalplan für unwirksam erklärt werden.
  2. Wahrscheinlicher: die 1. Änderung ist von der Unwirksamkeit des Hauptplan rechtlich „infiziert“. Dann würde wieder die Genehmigungssituation wie vor der 1. Änderung gelten: Genehmigungsverfahren in Hagen wären dann wieder ausschließlich nach den allgemeinen planungsrechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen.

 

Auswirkungen eines rechtskräftigen OVG-Urteils auf die Vertiefung des Steinbruch Steltenberg

Für die geplante Vertiefung des Steinbruch Steltenberg wurde im März 2023 ein Antrag auf Planfeststellung gem. § 68 Wasserhaushaltsgesetz gestellt. Die Vertiefung des Steinbruch Steltenberg entspricht den Zielen des weiterhin wirksamen Regionalplan Ruhr und würde aus regionalplanerischer Sich einer Genehmigung nicht entgegen. Bei einer Unwirksamkeit des Regionalplan Ruhr wäre nach den Zielen des GEP, Oberbereich Bochum-Hagen eine Genehmigung (Planfeststellung) ebenfalls weiterhin möglich.

 

 

 

 

Auswirkungen eines rechtskräftigen OVG-Urteils auf die gewerbliche bzw. wohnbauliche Entwicklung

Zahlreiche laufende FNP-Teiländerungen bzw. B-Planverfahren zur gewerblichen bzw. wohnbaulichen Entwicklung im Stadtgebiet wären auch bei Unwirksamkeit des Regionalplan Ruhr aus dem GEP Oberbereich Bochum-Hagen zu entwickeln bzw. entsprechen bereits dem Anpassungsgebot gem. § 1 Abs. 4 BauGB, nachdem die Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen sind.

 

Für diejenigen laufende Bauleitplanverfahren, die allerdings von einer Unwirksamkeit des Regionalplan Ruhr tangiert sein könnten, findet aktuell mit dem Rechtsamt eine verwaltungsinterne Abstimmung über das weitere Vorgehen statt. In der nachfolgenden Tabelle sind diese betroffenen, laufenden Bauleitplanungen aufgelistet:

 

Planverfahren

Auswirkungen des OVG-Urteils

Plan-Nr.

Name (ha)

Planungsziel

Gründe für Betroffenheit

mögliche Konsequenzen

FNP-TA Nr. 99

B-Plan-Nr. 1/14

Böhfeld

(28 ha)

Gewerbe

liegt nach dem GEP, Oberbereich Bochum-Hagen nicht mehr im GIB.

Gewerbe-entwicklung somit nicht entwickelbar.

Festlegungen im GEP:

Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich (AFAB) und ASB für zweckgebundene Nutzungen

mögliche Bauleitplanung

„Grundschötteler Straße Süd“

(6 ha)

 

(Gewerbe-erweiterung südlich der genehmigten FNP-Teiländerung 112)

Gewerbe

liegt nach dem GEP, Oberbereich Bochum-Hagen nicht mehr im GIB.

Gewerbe-entwicklung somit nicht entwickelbar.

Festlegungen im GEP:

AFAB + Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE)

FNP-TA Nr. 96

B-Plan-Nr. 1/13

Kläranlage Fley

 

Gewerbe

liegt nach dem GEP, Oberbereich Bochum-Hagen nicht mehr im GIB.

Gewerbe-entwicklung somit nicht entwickelbar.

Festlegungen im GEP:

AFAB + BSLE + Abwasser-behandlungs- und reinigungs-anlagen

FNP-TA Nr. 115

B-Plan Nr. 4/21

Wohnbebauung Dorfstraße Garenfeld

(1,2 ha)

Wohnbaufläche außerhalb von ASB

Liegt im Regionalplan Ruhr im AFAB, BSLE und Überschwemm-ungsbereich (ÜSB).

Bei Unwirksamkeit des Regionalplan Ruhr gilt das Ziel 6 des GEP Oberbereich Bochum-Hagen zum Eigenbedarf für kleinere Ortsteile.

 

Auswirkungen eines rechtskräftigen OVG-Urteils auf weitere berührte Planvorhaben

Neben den wohnbaulichen und gewerblichen Bauleitplanungen wären bei Unwirksamkeit des Regionalplan Ruhr Neubau und Erweiterung des bestehenden ALDI-Marktes an der Wehringhauser Straße regionalplanerisch nicht möglich. Andererseits wäre bei einer dann notwendigen Heranziehung des GEP Oberbereich Bochum-Hagen die Errichtung einer Grundschule und einer Kindertagesstätte am Ischeland wieder unmittelbar raumordnerisch entwickelbar (siehe hierzu nachfolgende Tabelle).

 

Planverfahren

Auswirkungen des OVG-Urteils

Plan-Nr.

Name (ha)

Planungsziel

Gründe für Betroffenheit

mögliche Konsequenzen

FNP-TA Nr. 119

B-Plan Nr. 3/24

Einzelhandel Wehringhauser Straße

(1,1 ha)

Großflächiger Einzelhandel

liegt nach dem GEP, Oberbereich Bochum-Hagen nicht mehr im ASB.

Planung würde dem Entwicklungs-gebot widersprechen:

Standorte des großflächigen Einzelhandels sind gem. Ziel 6.5-1 LEP NRW nur in ASB zulässig.

Festlegungen im GEP:

GIB

FNP-TA Nr. 118

B-Plan Nr. 5/24

Kita- und Schulstandort Ischeland

(1,1 ha)

Errichtung einer Grundschule und einer Kindertages-stätte

Liegt im Regionalplan Ruhr im AFAB

Unwirksamkeit wäre positiv.

 

Prüfung, ob ggf. eine Planunschärfe vorliegen könnte oder ein Zielabweichungsverfahren oder eine Regionalplan-änderung bei Unwirksamkeit des Regionalplan Ruhr notwendig wäre, würden somit nicht mehr notwendig erscheinen.

 

Auswirkungen auf die FNP-Neuaufstellung

Die Unwirksamkeit des Regionalplans Ruhr hätte auch für die weitere Erarbeitung der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans erhebliche Auswirkungen. In diesem Fall käme als mögliche Vorgehensweise in Betracht, einzelne Flächen im Entwurf des Flächennutzungsplans zunächst von einer konkreten städtebaulichen Nutzungsdarstellung auszunehmen und als sogenannte Weißflächen darzustellen.

 

Weitergehende Informationen zum OVG-Urteil

Der RVR informiert die Vertreter der Planungsregion seit dem Urteil des OVG NRW vom 12. Juni 2026 in regelmäßigen Abständen kontinuierlich auf unterschiedlichen Ebenen über die Folgen und das weitere Vorgehen. Seit dem 23.06.2026 werden in dem Zusammenhang auf der Webseite des RVR die wichtigsten Fragen beantwortet:

https://www.rvr.ruhr/fileadmin/user_upload/01_RVR_Home/14_downloads/260619_RPRuhr_OVG_Urteil_FAQ.pdf

 

Es ist in dem Zusammenhang zu betonen, dass dem RVR die schriftliche Urteilsbegründung nicht vorliegt (Stand 03.07.2026). Ob der RVR eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gegen das Urteil vom OVG NRW einlegen wird, kann der RVR erst auf Grundlage der schriftlichen Urteilsbegründung prüfen. Sollte der RVR jedoch beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsmittel einlegen, wird für Anfang 2027 ein Urteil prognostiziert. Das Urteil des OVG ist somit gegenwärtig noch nicht rechtskräftig. Solange das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, ist der Regionalplan Ruhr von der Stadt Hagen weiterhin anzuwenden.

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Beschlüsse

Erweitern

09.07.2026 - Rat der Stadt Hagen - zur Kenntnis genommen