Berichtsvorlage - 0563/2026

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Planungsrechtliche Einordnung

Das OVG NRW hat entschieden, dass der Regionalplan Ruhr insgesamt unwirksam („aufgehoben“) ist. Die Unwirksamkeit des Regionalplan Ruhr begründet das OVG materiell-rechtlich sowie formal-rechtlich:

 

  • Die Bekanntmachung zum ersten Beteiligungsverfahrens des Regionalplan Ruhr soll unzulässige Einschränkungen enthalten haben, dass handschriftliche Stellungnahmen nur in lesbaren Druckbuchstaben verfasst werden dürfen.
  • Die Prognose über den zukünftigen Rohstoffbedarf soll zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Regionalplan Ruhr im November 2023 auf Basis eines veralteten Gutachtens gefasst worden sein.
  • Ferner sollen die globalen Klimafolgen unzureichend abgehandelt worden sein.

 

Das Urteil des OVG ist noch nicht rechtskräftig. Solange das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, ist der Regionalplan Ruhr von der Stadt Hagen weiterhin anzuwenden.

 

Die Revision gegen das Urteil hat das OVG nicht zugelassen. Gegen das Urteil kann der RVR nach Eingang der Urteilsbegründung innerhalb von einem Monat eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anstrengen. Eine abschließende Rechtsentscheidung über die Unwirksamkeit wird (unter der Annahme, dass der RVR Rechtsmittel gegen das Urteil einlegt) für Anfang 2027 prognostiziert.

 

Sollte das Urteil allerdings rechtskräftig werden, würden die textlichen und zeichnerischen Ziele und Grundsätze des Gebietsentwicklungsplans (GEP), Oberbereich Bochum-Hagen von 2001 wieder für die raumordnerische Beurteilung herangezogen werden. Dergleichen die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW). Die konkrete rechtliche Ausgestaltung müssten dann im Einzelfall betrachtet werden.

 

1. Änderung der Regionalplan Ruhr: Festlegung von Windenergiebereichen

 

Trotz des Urteils des OVG zum Hauptplan beabsichtigt der RVR, die 1. Änderung des Regionalplan Ruhr am 10. Juli 2026 in der Verbandsversammlung beraten zulassen. Zwei Entwicklungen sind in dem Zusammenhang verwaltungsseitig möglich:

 

  1. Die 1. Änderung des Regionalplanung Ruhr wird als eigenständige Planung ausgestaltet, so dass diese 1. Änderung auch Bestand behält, sollte der gesamte Regionalplan für unwirksam erklärt werden.
  2. Wahrscheinlicher: die 1. Änderung ist von der Unwirksamkeit des Hauptplan rechtlich „infiziert“. Dann würde wieder die Genehmigungssituation wie vor der 1. Änderung gelten: Genehmigungsverfahren in Hagen wären dann wieder ausschließlich nach den allgemeinen planungsrechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen.

 

Vertiefung des Steinbruch Steltenberg

Für die geplante Vertiefung des Steinbruch Steltenberg wurde im März 2023 ein Antrag auf Planfeststellung gem. § 68 Wasserhaushaltsgesetz gestellt. Die Vertiefung des Steinbruch Steltenberg entspricht den Zielen des weiterhin wirksamen Regionalplan Ruhr und würde aus regionalplanerischer Sich einer Genehmigung nicht entgegen. Bei einer Unwirksamkeit des Regionalplan Ruhr wäre nach den Zielen des GEP, Oberbereich Bochum-Hagen eine Genehmigung (Planfeststellung) ebenfalls weiterhin möglich.

 

Auswirkungen bei Unwirksamkeit des Regionalplan Ruhr auf laufende Bauleitplanungen

Zahlreiche laufende FNP-Teiländerungen bzw. B-Planverfahren wären bei Unwirksamkeit des Regionalplan Ruhr auch aus dem GEP Oberbereich Bochum-Hagen zu entwickeln bzw. entsprechen dem Anpassungsgebot gem. § 1 Abs. 4 BauGB.

 

Für laufende Bauleitplanverfahren, die jedoch von einer Unwirksamkeit des Regionalplan Ruhr tangiert sein können, findet aktuell mit dem Rechtsamt eine verwaltungsinterne Abstimmung über das weitere Vorgehen statt. In der nachfolgenden Tabelle sind betroffene, laufende Bauleitplanungen aufgelistet:

 

Planverfahren

Auswirkungen des OVG-Urteils

Plan-Nr.

Name (ha)

Planungsziel

Gründe für Betroffenheit

mögliche Konsequenzen

FNP-TA Nr. 99

B-Plan-Nr. 1/14

Böhfeld

(28 ha)

Gewerbe

liegt nach dem GEP, Oberbereich Bochum-Hagen nicht mehr im GIB.

Gewerbeentwicklung somit nicht aus dem Regionalplan Ruhr entwickelbar.

Festlegungen im GEP:

Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich (AFAB) und ASB für zweckgebundene Nutzungen

mögliche Bauleitplanung

„Grundschötteler Straße Süd“

(6 ha)

 

(Gewerbeerweiterung südlich der genehmigten FNP-Teiländerung 112)

Gewerbe

liegt nach dem GEP, Oberbereich Bochum-Hagen nicht mehr im GIB.

Gewerbeentwicklung somit nicht aus dem Regionalplan Ruhr entwickelbar.

Festlegungen im GEP:

AFAB + BSLE

FNP-TA Nr. 96

B-Plan-Nr. 1/13

Kläranlage Fley

 

Gewerbe

liegt nach dem GEP, Oberbereich Bochum-Hagen nicht mehr im GIB.

Gewerbeentwicklung somit nicht aus dem Regionalplan Ruhr entwickelbar.

Festlegungen im GEP:

AFAB + BSLE + Abwasser-behandlungs- und -reinigungsanlagen

FNP-TA Nr. 119

B-Plan Nr. 3/24

Einzelhandel Wehringhauser Straße

(1,1 ha)

Großflächiger Einzelhandel

liegt nach dem GEP, Oberbereich Bochum-Hagen nicht mehr im ASB.

Planung würde dem Entwicklungsgebot gem.   § 8 BauGB widersprechen:

Standorte des großflächigen Einzelhandels sind gem. Ziel 6.5-1 LEP NRW nur in ASB zulässig.

Festlegungen im GEP:

GIB

FNP-TA Nr. 115

B-Plan Nr. 4/21

Wohnbebauung Dorfstraße Garenfeld

(1,2 ha)

Wohnbaufläche außerhalb von ASB

Liegt im Regionalplan Ruhr im AFAB, BSLE und Überschwemmungs-bereich (ÜSB).

Bei Unwirksamkeit des Regionalplan Ruhr gilt das Ziel 6 des GEP Oberbereich Bochum-Hagen zum Eigenbedarf für kleinere Ortsteile.

Festlegung im GEP

AFAB und ÜSB

FNP-TA Nr. 118

B-Plan Nr. 5/24

Kita- und Schulstandort Ischeland

(1,1 ha)

Errichtung einer Grundschule und einer Kindertages-stätte

Liegt im Regionalplan Ruhr im AFAB

Unwirksamkeit würde sich positiv auswirken.

 

Prüfung, ob ggf. eine Planunschärfe vorliegen könnte oder ein Zielabweichungsverfahren oder eine Regionalplanänderung bei Unwirksamkeit des Regionalplan Ruhr notwendig wäre, würde somit nicht mehr notwendig erscheinen.

 

Für das weitere Planverfahren der FNP-Neuaufstellung hätte eine Unwirksamkeit des Regionalplan Ruhr spürbare Folgen. Bei einer Unwirksamkeit könnte eine Möglichkeit sein, Flächen von einer konkreten städtebaulichen Nutzung („sog. Weißflächen“) auszunehmen.

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Auswirkungen

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

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X

sind nicht betroffen

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

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X

keine Auswirkungen (o)

 

Kurzerläuterung und ggf. Optimierungsmöglichkeiten:
(Optimierungsmöglichkeiten nur bei negativen Auswirkungen)

 

 

Finanzielle Auswirkungen

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X

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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02.07.2026 - Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - zur Kenntnis genommen