Stellungnahme - 0495/2026-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit Schreiben vom 05.06.2026 stellte die Fraktion der AFD im Rat der Stadt Hagen eine Anfrage zur Umsetzung ordnungspolitischer Maßnahmen (vgl. DS 0495/20269). Auf die Anfrage wird im Folgenden Bezug genommen.

 

Die Verwaltung nimmt zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung.

 

I. Zu den ordnungsrechtlichen Maßnahmen im Volkspark

 

1. Gab es am besagten Tag (23.05.2026) eine Kontrolle vom Ordnungsamt?

 

Am 23.05.2026 erfolgte keine gezielte Kontrolle durch das Ordnungsamt der Stadt Hagen in dem Bereich. Die Auftragslage im Stadtordnungsdienst (SOD) ließ dies an besagtem Tag nicht zu. Der Schwerpunkt an diesem Tag musste vermehrt auf Beschwerden wegen Ruhestörungen verlagert werden.

 

2. Gab es an anderen Tagen in 2026 Kontrollen wegen dieses bekannten Problems im Volkspark?

 

Grundsätzlich ist der der Volkspark Gegenstand regelmäßiger Bestreifungen durch den Stadtordnungsdienst. Mit Eintritt der warmen Witterung existiert aktuell seit Mai 2026 für diesen in dem Fachverfahren WiNOWiG ein eigens eingerichteter Dauerauftrag (Brennpunkt). Der Dokumentation in dem Dauerauftrag ist zu entnehmen, dass der Volkspark seitdem mindestens mehrfach wöchentlich, teilweise auch mehrmals an einem Tag durch den SOD angefahren worden ist.

 

3. Wenn ja, wurden Ordnungsmaßnahmen ergriffen?

 

Sofern durch den SOD störendes Verhalten durch Personen festgestellt werden konnte, wurden diese mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen belegt. Sofern eine Verursacherzuweisung, insbesondere im Hinblick illegale Müllablagerung, nicht zweifelsfrei möglich war, wurde die Verschmutzung an die zuständigen Stellen m.d.B. um Reinigung weitergeleitet.

 

4. Wurden die Verursacher, die man eindeutig zuordnen kann, mit einem Verwarnungs-geld oder einem Bußgeld belegt?

 

Es sind nur vereinzelt Buß- und Verwarnungsgelder dokumentiert, die in unmittelbarem Zusammengang zum Volkspark stehen und eine illegale Müllablagerung zum Anlass haben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.

 

5. Wenn nicht, warum nicht?

 

s.o.

 

6. Wann erfolgte die anschließende Reinigung des Rasens?

 

Laut Rückmeldung des Wirtschaftsbetriebs Hagen ist der Volkspark am 23.05.26 und 24.05.26 jeweils drei Stunden und am 25.05.26 fünf Stunden gereinigt worden.

Am Dienstag nach Pfingsten hat der Reinigungsaufwand ca. sechs Stunden betragen. Hierfür wurden zwei zusätzliche Mitarbeitende eingesetzt.

 

7. Erwägt die Verwaltung ggf. Schilder aufzustellen mit dem Hinweis auf Bußgelder, wenn Müll um sich geworfen wird?

 

Die Verwaltung hält die Installation einer expliziten Beschilderung in bestimmten Bereichen mit dem Hinweis, dass eine illegale Müllentsorgung dort verboten ist, für nicht zielführend. Hier könnte der Eindruck erweckt werden, dass das Verbot der illegalen Müllentsorgung nur räumlich begrenzt und nur in dem durch die Beschilderung ausgewiesenen Bereich gilt. Vielmehr ist es aber so, dass das achtlose Entsorgen von Abfällen im gesamten Stadtgebiet verboten ist und auch überall geahndet wird.

 

8. Welche Maßnahmen wird die Stadt Hagen an Schwerpunkttagen (Samstag, Sonntag, vor Feiertagen bei gutem Wetter) ergreifen um zukünftig diese Vorkommnisse präventiv gleichfalls aktiv zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden?

 

Die Verwaltung reagiert, wie oben dargestellt, bereits jetzt schon auf wetterbedingte Lageänderungen im Stadtgebiet. Durch den mit Beschluss des Haupt- und Finanzausschuss (vgl. DS 0327/2026-1) geplanten Ausbau des SOD, insbesondere der damit verbundenen Ausweitung des Präsenzdienstes und dem Einsatz einer mobilen Wache, soll zukünftig der fußläufigen Bestreifung mehr Gewicht zugemessen werden. Der Innenstadtbereich mit dem Volkspark erhält zu diesem Zweck exklusive Erwähnung in dem beabsichtigten Präsenzkonzept für die mobile Wache.

 

9. Gibt es regelmäßige Fußstreifen dort?

 

Aktuell erfolgt die Überwachung überwiegend mittels Streifenfahrten. Dies soll sich wie unter 8. erwähnt mit dem Ausbau des SOD ändern.

 

II. Zu den Maßnahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs auf dem Bahnhofsplatz

 

1. Sind die Ordnungskräfte, die den ruhenden Verkehr kontrollieren angehalten, konsequent die Fahrzeuge aufzuschreiben, die dort widerrechtlich ohne Parkticket stehen, selbst wenn der Fahrer herbeieilt?

 

Verkehrsrechtliche Verstöße im Bereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs werden im Rahmen des den Mitarbeitenden zustehenden Ermessens verfolgt und geahndet. Sofern Fahrzeugführende nicht vor Ort sind, erfolgt eine Kennzeichenanzeige. Die Verfahren richten sich dann zunächst gegen die Fahrzeughalter*innen. Sofern die Fahrzeugführenden persönlich angetroffen werden, erfolgt die Personalienfeststellung dieser. In diesen Fällen werden die Ordnungswidrigkeitsverfahren unmittelbar gegen die Fahrzeugführer*innen eingeleitet.  

 

2. Ist es innerstädtisch diskutiert worden, dass bei Widerstand und Pöbelei nur ermahnt wird, anstatt den Parkverstoß, der vollendet ist, konsequent zu ahnden mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld?

 

Eine solche Anordnung existiert nicht. Die Überwachungskräfte haben die Möglichkeit, aus Gründen der Eigensicherung ihre Einsatztaktik anzupassen und sich in übergriffigen Konfliktsituationen oder zeitlich gesehen unmittelbar vor solchen zunächst zurückzuziehen. Im weiteren Verlauf erhalten die Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs Unterstützung durch den SOD oder die Polizei, damit die Maßnahme fortgeführt werden kann. Die Verfahrens- und Kommunikationsabläufe sind hier eng abgestimmt und funktionieren einwandfrei.

 

3. In welcher Personenzahl kontrollieren die Bediensteten den ruhenden Verkehr?

 

Derzeit setzt der Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung 16 Überwachungskräfte für die Überwachung des ruhenden Verkehrs ein.

 

4. Sind die Bediensteten für den Eigenschutz und die Verteidigung ausreichend ausge-stattet?

 

Die Mitarbeitenden werden regelmäßig durch Verhaltens-, Deeskalations-, Kommunikations- und Selbstverteidigungstrainings geschult. Da die Anzahl der Übergriffe bei der letzten Überprüfung dennoch auf einem zu hohen Niveau lag, wurden alle Außendienstmitarbeitenden – auch die Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs – zuletzt mit körpernah getragenen Kameras (Bodycams) ausgestattet. Damit erfüllt der Eigenschutz den aktuellen Stand der Technik und ist angemessen.

 

5. Dürfen die Bediensteten, wenn Deeskalation nicht greift, den unmittelbaren Zwang anwenden ohne dass sie dienstrechtliche Konsequenzen befürchten müssen?

 

Der unmittelbare Zwang stellt eine Maßnahme des Verwaltungszwanges nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz dar. Als eigenständiger Verwaltungsakt dient dieser nicht der Deeskalation von Situationen, sondern zur Durchsetzung ordnungsrechtlicher Maßnahmen. Grundsätzlich steht den Mitarbeitenden des Ordnungsamtes (als Vollzugskräfte der Ordnungsbehörde) das Mittel des unmittelbaren Zwanges zur Verfügung. Tatbestandsseitig kommt es aber nicht darauf an, ob eine Situation eskaliert ist oder nicht. Vielmehr kommt es bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit des unmittelbaren Zwangs, der nach der Ersatzvornahme und dem Zwangsgeld ggf. mit Ersatzzwangshaft immer das letzte Mittel der Wahl darzustellen hat darauf an, ob die der Zwangsmaßnahme zugrunde liegende, ordnungsrechtliche Maßnahme vollziehbar bzw. rechtmäßig ergangen ist (je nachdem, ob die Ordnungsbehörde im gestreckten Verfahren oder im Sofortvollzug handelt). Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges muss den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit genügen. Im Bereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs ergibt sich nahezu kein praxisrelevanter Sachverhalt, der die Anwendung unmittelbaren Zwanges rechtfertigen könnte.

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Beschlüsse

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09.07.2026 - Rat der Stadt Hagen - zur Kenntnis genommen