Beschlussvorlage - 0494/2026

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

I. Der Rat der Stadt Hagen weist die in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Hagen, Halver, Herdecke und Lüdenscheid sowie der Gemeinden Herscheid und Schalksmühle entsandten Vertreter an,

 

1. den Jahresabschluss 2025 der Sparkasse an Volme und Ruhr zur Kenntnis zu nehmen,

 

2. der Verwendung des Jahresüberschusses 2025 der Sparkasse an Volme und Ruhr in Höhe von 5.000.000 € wie vorgeschlagen zuzustimmen,

 

3. die Organe der Sparkasse an Volme und Ruhr nach § 8 Abs. 2 f Sparkassengesetz zu entlasten,

 

4. das Ergebnis der Beratung und zur Einhaltung des Corporate Governance Kodexes zur Kenntnis zu nehmen,

 

II. Der Oberbürgermeister wird zu allen Handlungen ermächtigt, die zur Umsetzung der Beschlüsse zu I. erforderlich sind.

 

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Sachverhalt

Der vom Sparkassenverband Westfalen-Lippe geprüfte und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss 2025 und der Lagebericht 2025 wurde vom Verwaltungsrat der Sparkasse an Volme und Ruhr in seiner Sitzung am 01.07.2026 festgestellt und der Lagebericht gem. § 15 Absatz 2 d Sparkassengesetz NRW (SpkG) für das Jahr 2025 gebilligt.

Der Jahresabschluss 2025 weist einen Überschuss in Höhe von 5.000.000 € aus.

 

Nach § 8 Absatz 2 g und § 24 Absatz 4 Satz 2 SpkG beschließt die Verbandsversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 25 SpkG.

Der Ausschüttungsbetrag ist nach § 25 Abs. 3 SpkG zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben des Trägers oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und damit auf die Förderung des kommunalen, bürgerschaftlichen und trägerschaftlichen Engagements, insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt zu beschränken.

 

Verwendung des Jahresüberschusses

 

Der Verwaltungsrat der Sparkasse an Volme und Ruhr hat nach § 15 Absatz 2 e SpkG der Vertretung des Trägers einen Vorschlag über die Verwendung des Jahresüberschusses zu unterbreiten.

 

Den Sparkassen in Westfalen-Lippe steht für Ausschüttungen nach § 25 Abs. 1 b) SpkG aus dem Jahresüberschuss 2025 nur der Teil des Jahresüberschusses zur Verfügung, der über den Unterschiedsbetrag gemäß § 253 Abs. 6 HGB hinausgeht. Nach § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB entsprechen.

 

Im Jahresabschluss 2025 hat sich kein Unterschiedsbetrag gemäß § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB ergeben.

 

Der Verwaltungsrat der Sparkasse an Volme und Ruhr hat in seiner Sitzung am 01.07.2026 vorgeschlagen, dass der ausschüttungsfähige Bruttoanteil in Höhe von 5.000.000 € ausgeschüttet wird. Gem. § 13 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Hagen, Halver, Herdecke und Lüdenscheid sowie der Gemeinden Herscheid und Schalksmühle entfällt davon auf die Stadt Hagen (61,56 %) ein ausschüttungsfähiger Bruttoanteil in Höhe von 3.078.000°€.

 

Der Nettoanteil der Ausschüttung der Sparkasse an Volme und Ruhr an die Stadt Hagen beträgt 2.590.906,50° (steuerbereinigte Version, d. h. abzüglich 15% Kapitalertragssteuer: 461.700,00°€ und 5,5 % Solidaritätszuschlag: 25.393,50°€). Der Nettoanteil der Stadt Hagen an der Sparkassenausschüttung aus dem Jahresergebnis 2025 ist im städtischen Haushalt 2026/2027 eingeplant.

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, die in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter anzuweisen, dem Vorschlag des Verwaltungsrates zu folgen.

 

Entlastung der Organe

 

Nach § 8 Absatz 2 f SpkG ist die Verbandsversammlung für die Entlastung der Organe der Sparkasse an Volme und Ruhr zuständig. Aufgrund des uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes gemäß § 322 HGB der Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Westfalen-Lippe für den Jahresabschluss 2025 hat der Verwaltungsrat am 01.07.2026 der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes empfohlen, den Sparkassenorganen nach § 8 Abs. 2 f SpkG Entlastung zu erteilen. Die Verwaltung empfiehlt, die in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter anzuweisen, die Entlastung zu erteilen.


Corporate Governance Kodex

 

In seiner Sitzung am 20.04.2016 hat der Verwaltungsrat der ehemaligen Sparkasse Hagen beschlossen, den als Anlage beigefügten Corporate Governance Kodex im Wege der Selbstbindung anzuwenden. Gleichzeitig wurde festgelegt, einmal jährlich über die Einhaltung des Kodex zu beraten, Abweichungen zu erläutern und das Ergebnis dem Träger im Zuge der Beschlussfassung zur Entlastung der Organe und zur Verwendung des Jahresüberschusses zur Kenntnis zu geben.

 

Die jährliche Überprüfung hat in der Sitzung am 01.07.2026 stattgefunden.

 

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Auswirkungen

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

X

keine Auswirkungen (o)

 

Finanzielle Auswirkungen

X

Es entstehen folgende finanzielle  Auswirkungen

 

  1.                Auswirkungen auf den Haushalt

Kurzbeschreibung:

Der Bruttoanteil der Sparkassenausschüttung aus dem Jahresergebnis 2025 an die Stadt Hagen beträgt 3.078.000,00 €. Nach Abzug der Kapitalertragssteuer und des Solis (zusammen 487.093,50 €) verbleibt eine Nettoausschüttung i. H. v. 2.590.906,50 welche in voller Höhe im städtischen Haushalt eingeplant ist

 

1.1 Konsumtive Maßnahme in Euro

Teilplan:

1531

Bezeichnung:

Wirtschaftliche Betätigungen

Produkt:

1153103

Bezeichnung:

Abwicklung der Sparkasse

Kostenart:

465100

Bezeichnung:

Gewinnanteile verb. Untern. Beteiligungen

Kostenart

544900

 

Sonstige Steuern

 

 

Kostenart

2026

2027

2028

2029

Ertrag (-)

465100

-3.078.000,00 €

Aufwand (+)

544900

487.093,50 €

Eigenanteil

 

-2.590.906,50 €

 

  1. Steuerliche Auswirkungen

 

 

x

Es entstehen folgende ertragsteuerliche Auswirkungen:

 

x

kapitalertragssteuerpflichtig (15,825 % inkl. Soli).

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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09.07.2026 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen