Stellungnahme - 0526/2026-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Verwaltung wird um Darstellung gebeten, welche Konsequenzen sich für die Windenergie-Planungen aus dem Urteil des OVG Münster vom 12. Juni 2026 ergeben, wonach der Regionalplan Ruhr von 2024 mit sofortiger Wirkung unwirksam ist. Ebenso möge die Verwaltung etwaige Konsequenzen aus dem Urteil für das Genehmigungsverfahren zur Vertiefung des HKW-Steinbruches in Hohenlimburg-Oege darlegen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Wirksamkeit des Regionalplan Ruhr

Leitend für die Entscheidung des OVG NRW vom 12. Juni 2026 zur Unwirksamkeit des Regionalplan Ruhr sind vorbehaltlich der noch nicht vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung formale Fehler bei der Bekanntmachung in dem ersten Beteiligungsverfahren im Jahre 2018 zum Regionalplan Ruhr sowie materielle Mängel bei der Festlegung von Bereichen für die Sicherung und den Abbau bodennaher Bodenschätze (BSAB). Das OVG NRW bemängelte zudem eine unzureichende Abschätzung der globalen Klimafolgen, die sich durch den Kiesabbau ergeben können.

 

Die Entscheidung des OVG NRW zur Unwirksamkeit des Regionalplans Ruhr wird erst rechtskräftig, wenn

  1. der RVR nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung nicht innerhalb von einem Monat eine Nichtzulassungsbeschwerde anstrengt,
  2. diese Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht endgültig abgelehnt wird oder
  3. die Nichtzulassungsbeschwerde zwar zugelassen wird, aber das daran anschließende Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg hat.

 

Solange die Entscheidung des OVG NRW zur Unwirksamkeit des Regionalplans Ruhr nicht rechtkräftig geworden ist, ist der Regionalplan Ruhr weiterhin von der Stadtverwaltung Hagen anzuwenden. Eine Entscheidung über die Unwirksamkeit des Regionalplan Ruhr wird in dem Zusammenhang von den Vertretern des RVR bei Zulassung der Nichtzulassungsbeschwerde für Anfang 2027 prognostiziert.

Auswirkungen des OVG-Urteils auf die 1. Änderung des Regionalplan Ruhr

Der Regionalverband Ruhr hält insofern auch daran fest, der Verbandsversammlung am 10. Juli 2026 die bereits am 17. Juni 2026 im Ausschuss für Planung und Mobilität vorberatende 1. Änderung des Regionalplan Ruhr zur Festlegung von Windenergiebereichen vorzulegen. Inwiefern sich eine im Raum stehende Unwirksamkeit des gesamten Regionalplan Ruhr materiell-rechtlich und formal rechtlich auf die noch von der RVR-Verbandsversammlung zu beschließende 1. Änderung des Regionalplan Ruhr auswirken kann, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abzusehen.

 

Die darüber hinaus im Antrag der Bürger für Hohenlimburg genannten OVG-Entscheidungen betreffen einzelfallbezogene Aspekte in nachgelagerten Genehmigungsverfahren anderer Kommunen. Eine unmittelbare Rechtswirkung für die hier zu bewertenden Planungs- und Genehmigungsfragen von Windenergieanlagen im Wesselbachtal ergibt sich aus diesen OVG-Urteilen allerdings nicht.

 

Auswirkung auf das Planfeststellungsverfahren zur Vertiefung des Steinbruch Steltenberg

Von den Hohenlimburger Kalkwerke GmbH wurde im März 2023 ein Antrag auf Planfeststellung gem. § 68 Wasserhaushaltsgesetz zur Vertiefung des Steinbruchs Steltenberg gestellt. Im weiterhin wirksamen Regionalplan Ruhr wird der Steinbruch Steltenberg als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich bzw. Waldbereich überlagernd mit dem Freiraumbereich für zweckgebundene Nutzungen zur Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze ohne Eignungswirkung zeichnerisch festgelegt. Innerhalb dieser zeichnerisch festgelegten BSAB des Regionalplan Ruhr sind gem. des zu beachtenden Ziels 5.4-1 des Regionalplan Ruhr alle Planungen und Maßnahmen auszuschließen, die mit der Rohstoffsicherung oder -gewinnung nicht vereinbar sind.

 

Die anvisierte Vertiefung des bestehenden Steinbruchs Steltenberg entspricht zudem dem zu berücksichtigenden Grundsatz 5.4-6 des Regionalplan Ruhr, nachdem Vorhaben zur Gewinnung oberflächennaher Bodenschätze so ausgeführt werden sollen, dass eine größtmögliche Verträglichkeit mit anderen Raumnutzungen gewährleistet wird. Die Vertiefung des Steinbruchs Steltenberg ist somit mit den Zielen und Grundsätzen des wirksamen Regionalplans Ruhr vereinbar.

 

Im Falle einer rechtskräftigen Unwirksamkeit des Regionalplan Ruhr würden für das am 23.03.2023 eingeleitete Planfeststellungsverfahren zur Vertiefung des Steinbruch Steltenberg wieder die Festsetzungen des Gebietsentwicklungsplans (GEP) Arnsberg, Oberbereich Bochum-Hagen aus 2001 gelten. Dies bestätigt sich auch an der Stellungnahme des RVR vom 15.05.2023 zum Planfeststellungsverfahren, nachdem in Ziel 31 (1) des GEP Oberbereich Bochum-Hagen festgelegt wird, dass die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen (nur) innerhalb der zeichnerisch festgelegten Bereiche erfolgen darf, so dass der Antrag auf Planfeststellung der Hohenlimburger Kalkwerke mit dem vormaligen GEP Oberbereich Bochum-Hagen ebenfalls vereinbar gewesen ist.

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25.06.2026 - Bezirksvertretung Hohenlimburg