Stellungnahme - 0499/2026-2
Grunddaten
- Betreff:
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Stellungnahme zum gemeinsamen Vorschlag der Fraktionen CDU und SPD
hier: Situation der E-Roller-Nutzung auf Gehwegen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Astrid Heierberg
- Beteiligt:
- FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
- Freigabe durch:
- Bernd Maßmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Kenntnisnahme
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24.06.2026
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Sachverhalt
Die Fraktionen CDU und SPD haben einen Antrag gestellt, in welchem die Verwaltung gebeten wird, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzungsflächen der E-Roller darzulegen, sowie die Möglichkeiten aufzuzeigen, wie die E-Roller-Nutzung auf dem Gehweg vor der Eilper Str. 47-59 eingeschränkt werden kann.
E-Scooter sind aus rechtlicher Sicht den Elektrokleinstfahrzeugen zuzuordnen. Die zulässigen Verkehrsflächen zur Nutzung sind in § 10 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) zu entnehmen.
Bei der Nutzung wird zwischen innerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb geschlossener Ortschaften getrennt.
Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge ausschließlich folgende Flächen befahren:
-Baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege,
-Radfahrstreifen,
-Fahrradstraßen.
Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden.
Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge lediglich folgende Flächen befahren.
-Baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege,
-Radfahrstreifen,
-Fahrradstraßen,
-Seitenstreifen.
Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.
In Einzelfällen können weitere Verkehrszeichen nach Anordnung mittels des Zusatzzeichens „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ durch die Verkehrsbehörde freigegeben werden.
Für den fließenden Verkehr, darunter auch das Fahren mit dem E-Scooter, ist die Polizei zuständig.
Der Gehweg ist lediglich für Fahrradfahrer mittels des Zusatzzeichens „Radfahrer frei“ freigegeben. Die Freigabe stellt jedoch keinen Radweg dar. Es ist lediglich eine Möglichkeit, den Gehweg anstelle der Fahrbahn zu verwenden, jedoch keine Pflicht. Da es sich nicht um einen ausgewiesenen Radweg handelt, ist die Freigabe des Fahrens auf dem Gehweg für E-Scooter ausgeschlossen.
Ein Verkehrszeichen zum Verbieten für Elektrokleinstfahrzeuge gibt es nicht.
Aufgrund dessen besteht ein gesetzliches Fahrverbot für Elektrokleinstfahrzeuge auf dem Gehweg der Eilper Str. 47-59. Weitere Maßnahmen zur Verdeutlichung des Verbots können aufgrund der oben genannten Ausführungen nicht umgesetzt werden. Lediglich durch Polizeikontrollen kann die Weiterfahrt auf dem Gehweg verboten werden.
