Berichtsvorlage - 0486/2026

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Im Rahmen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) werden Kosten der Unterkunft (KdU) als Bedarf anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) z.B. über ein sog. schlüssiges Konzept zu ermitteln.

Das schlüssige Konzept dient der Festlegung regional angemessener Kosten der Unterkunft.

Um den Anforderungen an das schlüssige Konzept gerecht zu werden, sind bestimmte Kriterien zu erfüllen. 

Zu beachten ist u.a., dass das Konzept alle zwei Jahre an die Preisentwicklung anzupassen ist. Mindestens alle vier Jahre ist eine Neuerhebung der Daten des Wohnungsmarktes erforderlich.

Die Erfahrung zeigt, dass sich der Wohnungsmarkt im relevanten Segment an den Vorgaben orientiert und das schlüssige Konzept damit eine Lenkungsfunktion hat.

Die Stadt Hagen verfügt seit 2019 über ein entsprechendes Konzept, welches bisher durch einen externen Anbieter auf Basis von Angebotsmieten auf dem Wohnungsmarkt erstellt wurde. 

Die letzte Aktualisierung in dieser Form erfolgte zum 01.06.2024, so dass eine Fortschreibung zum 01.06.2026 erforderlich ist.

Die Fortschreibung unterliegt der Methodenfreiheit und -vielfalt des Grundsicherungsträgers.

Für die diesjährige Fortschreibung hat die Verwaltung die Methode einer Indexfortschreibung angewendet.

Für die Indexfortschreibung wurden die Werte der NRW-Verbraucherpreisindizes für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten herangezogen. Diese sind gegenüber den Verbraucherpreisindizes des Bundes spezifischer. Gleichzeitig fallen diese für den Betrachtungszeitraum geringer aus.

Fortgeschrieben wurde ab dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Konzeptes. Ab diesem wurden die Preisentwicklungen im Zweijahreszeitraum ab Inkraftsetzung berücksichtigt. Zum Zeitpunkt der Erstellung lag der Verbraucherpreisindex März 2026 vor, so dass sich die Kostenentwicklung auf den Zeitraum 01.06.2024 bis 31.03.2026 bezieht.

Die angemessene Nettokaltmiete und die angemessenen (mittleren) kalten Betriebs-/Nebenkosten bilden eine Produktmiete.

Die Verbraucherpreisindizes für Nettokatmiete und Wohnungsnebenkosten wurden zunächst einzeln auf die Parameter angewendet und im Anschluss zur Produktmiete aufsummiert.

Durchschnittlich erhöht sich die Bruttokaltmiete pro Quadratmeter in den fünf verschiedenen Wohngrößengruppen für eine alleinstehende Person bis hin zu einem 5-Personen-Haushalt um 0,25 €, was einer durchschnittlichen Steigerung von 3 % entspricht.

Für größere Haushalte wird weiterhin die Wohngeldtabelle zzgl. 10 % herangezogen, so dass sich keine Erhöhungen ergeben.

Die 0,25 €/qm-Erhöhung basieren auf der Differenz zwischen den fortgeschriebenen Werten des grundsicherungsrelevanten Mietspiegels und dem bisherigen Mietpreis (siehe Anlage).

Der mit Fortschreibung des schlüssigen Konzeptes 2022 eingeführte Klimabonus bleibt unverändert fortbestehen.

Die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen können nicht valide prognostiziert werden, da die Kosten der Unterkunft sich erst nach und nach an die höheren Angemessenheitsgrenzen anpassen werden. Zur Orientierung wurde nachfolgend das maximal mögliche Erhöhungspotenzial für die Jahre 2026 und 2027 ermittelt.

Der überwiegende Effekt ist im Haushalt des Jobcenters zu verzeichnen, wobei die Kosten der Unterkunft für Leistungen nach dem SGB II zu 62,8 % durch den Bund refinanziert werden.

Im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) teilen sich die Mehrkosten der Kosten der Unterkunft zwischen dem 3. Kapitel (12 %) und 4. Kapitel (88 %) auf. Für Leistungen nach dem Kapitel 4 SGB XII besteht eine 100%ige Bundesbeteiligung. Leistungen nach dem Kapitel 3 SGB XII sind zu 100% durch die Kommune zu tragen.

Aus Gründen der Praktikabilität wird empfohlen, die ermittelten Beträge auf 0,50 € Beträge aufzurunden. Eine kaufmännische Rundung ist nicht möglich, da andernfalls in Einzelfällen eine sog. rechnerische „Bedarfsunterdeckung“ argumentiert werden könnte.

Durch die Erhöhung der Angemessenheitsgrenzen kann sich bei Betrachtung der möglichen Maximalerhöhung insgesamt für beide Haushaltsjahre in Summe eine Erhöhung i.H.v. ca. 4.596.000 € ergeben, von welcher ein Eigenanteil i.H.v. ca. 1.396.000€ durch die Stadt Hagen zu tragen ist.

Die Zusammensetzung der Beträge ist in den nachfolgenden Tabellen für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 aufgeschlüsselt.

KdU 2026 (anteilig)

Erhöhung um

Bundesbeteiligung

Eigenanteil

SGB II

1.234.200 €

-775.000 €

459.100 €

SGB XII

458.900 €

-403.900 €

55.000 €

gesamt

1.693.100 €

-1.178.900 €

514.200 €

Für das Haushaltsjahr 2026 wurden die aktualisierten Angemessenheitsgrenzen anteilig für sieben Monate berücksichtigt.

KdU 2027

Erhöhung um

Bundesbeteiligung

Eigenanteil

SGB II

2.115.700 €

-1.328.700 €

787.000 €

SGB XII

786.700 €

-692.300 €

94.400 €

gesamt

2.902.500 €

-2.021.000 €

881.500 €

Eine Steigerung der Ansätze wurde für Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII im Teilplan 0511 und für die Leistungen nach dem SGB II im Teilplan 0512 bereits in die Ansatzmeldungen im Rahmen der Haushaltsplanung 2026/2027 eingepreist. Die für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 gemeldeten Ansätze decken die Erhöhung der Angemessenheitsgrenzen in Gänze ab. Es verbleiben darüber hinaus Spielräume für weitere Erhöhungen durch Fallzahlensteigerungen.

Die Anpassung der Mietobergrenzen ist laufendes Geschäft der Verwaltung, das dem SID per Vorlage zur Kenntnis gegeben wird.

Die Fortschreibung wurde vom Verwaltungsvorstand am 19.05.2026 beschlossen und ist zum 01.06.2026 in Kraft getreten. 

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Auswirkungen

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

 

x

sind betroffen

 

Kurzerläuterung: 

Das schlüssige Konzept (grundsicherungsrelevanter Mietspiegel) legt die Mietobergrenzen für Leistungsbeziehende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sowie dem 3. und 4. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB II) fest. Insbesondere im Leistungsbezug nach dem 4. Kapitel SGB XII stehen Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Leiden (teilweise) auf Zeit oder auf Dauer erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig sind. Unter den Leistungsbeziehenden befinden sich demnach vermehrt auch Menschen mit Behinderung.

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

x

keine Auswirkungen

 

 

Finanzielle Auswirkungen

x

Es entstehen folgende Auswirkungen:

 

  1.                               Auswirkungen auf den Haushalt

 

Kurzbeschreibung:

 Nachfolgend sind die potenziellen Maximalerhöhungen aufgeführt. 

 

1.1 Konsumtive Maßnahme in Euro

Teilplan:

0511 

Bezeichnung:

 Soziale Leistungen nach dem SGB XII

Auftrag:

1051102 

Bezeichnung:

 Soziale Leistungen SGB XII a.v.E.

Kostenart:

533100

Bezeichnung:

 HzL außerh. v. Einr.

 

533015

Bezeichnung:

 HzL außerh.Einr.ABLV

 

 

Kostenart

2024

2025

2026

2027

2028

Ertrag (-)

 

 

 

 

 

 

Aufwand (+)

533100

533105

 

 

55.000 €

94.400 €

 

Eigenanteil

 

 

 

55.000 €

94.400 € 

 

 

1.2 Konsumtive Maßnahme in Euro

Teilplan:

0511 

Bezeichnung:

 Soziale Leistungen nach dem SGB XII

Auftrag:

1051103 

Bezeichnung:

Grundsicherung SGB XII, Kap. IV i. u. a.

Kostenart:

449600

Bezeichnung:

 LBet. Grusi SGB XII

 

533120

533123

533125

Bezeichnung:

 Grusi außerh. v. Einr. (im Alter)

GSiG ü18 Erwm. a.E. (Erwerbsminderung)

GSiG ü18 Erwm. bes. Wf. (bes. Wohnform)

 

 

Kostenart

2024

2025

2026

2027

2028

Ertrag (-)

449600

 

 

-403.900 € 

-692.300 € 

 

Aufwand (+)

533120

533123

533125

 

 

403.900 € 

692.300 € 

 

Eigenanteil

 

 

 

0,00 € 

0,00 € 

 

 

1.3 Konsumtive Maßnahme in Euro

Teilplan:

0512 

Bezeichnung:

 Soziale Leistungen nach dem SGB II

Auftrag:

1051201 

Bezeichnung:

 Unterkunft, Heizung, Mietkaution

Kostenart:

449100

Bezeichnung:

 LBet.UK/Heiz.ArbSuch

 

546100

Bezeichnung:

 LBet.UK/Heiz.ArbSuch

 

 

Kostenart

2024

2025

2026

2027

2028

Ertrag (-)

449100

 

 

-775.000€ 

-1.328.700€ 

 

Aufwand (+)

546100

 

 

1.234.200€ 

2.115.700€ 

 

Eigenanteil

 

 

 

459.100 € 

787.000 

 

 

 x

Die Finanzierung ist im laufenden Haushalt bereits eingeplant.

 

 

2.   Steuerliche Auswirkungen  

x 

Es entstehen keine steuerlichen Auswirkungen. 

 

 


3.  Rechtscharakter

x

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

30.06.2026 - Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie - zur Kenntnis genommen