Beschlussvorlage - 0476/2026
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschlüsse zum Jahresabschluss 2025 der HAGEN.WIRTSCHAFTSENTWICKLUNG GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- VB2/S-BC - Strategisches Beteiligungscontrolling
- Bearbeitung:
- Judith Hundertmark
- Freigabe durch:
- Dennis Rehbein (Oberbürgermeister), Bernd Maßmann (Beigeordneter und Stadtkämmerer)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
18.06.2026
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
09.07.2026
|
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt,
- die Feststellung des vorgelegten Jahresabschlusses 2025
- die Beschlussfassung über die Verwendung des Ergebnisses,
- die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates
- Der Rat der Stadt Hagen ermächtigt den Oberbürgermeister, den erforderlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung der HAGEN.WIRTSCHAFTSENTWICKLUNG GmbH im Rahmen eines schriftlichen Beschlusses nach § 48 GmbH – Gesetz zu fassen.
Sachverhalt
Die HAGEN.WIRTSCHAFTSENTWICKLUNG GmbH, an der die Stadt Hagen mit 100 % beteiligt ist, beabsichtigt verschiedene Beschlüsse zum Jahresabschluss 2025 mit einem schriftlichen Gesellschafterbeschluss einzuholen. Diese werden voraussichtlich in Form eines Umlaufbeschlusses des Aufsichtsrates der Gesellschaft wie folgt formuliert.
- Der Aufsichtsrat empfiehlt der Gesellschafterversammlung, den Jahresabschluss 2025 in der digital vorliegenden testierten Form festzustellen und den Jahresüberschuss auf neue Rechnung (Eröffnungsbilanz 2026) vorzutragen.
- Der Aufsichtsrat trägt der Gesellschafterversammlung an, dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung gem. § 13 Abs. 5 Nr. 9 des Gesellschaftsvertrages Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 zu erteilen.
Die Details zu dem Jahresabschluss 2025 können der Vorlage Drucksachen-Nr.: 0477/2026 entnommen werden, die im nichtöffentlichen Teil behandelt wird. Aus Sicht des Beteiligungscontrollings bestehen gegen die Feststellung des Jahresabschlusses und der vorgeschlagenen Verwendung des Jahresergebnisses keine Bedenken.
