Beschlussvorlage - 0371/2026
Grunddaten
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Kerstin Meyer-Weinreich
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; FB53 - Gesundheit und Verbraucherschutz
- Freigabe durch:
- Herr Dr. Erpenbach (Beigeordneter), Herr Rehbein (Oberbürgermeister)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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09.07.2026
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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01.07.2026
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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18.06.2026
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Sachverhalt
Aus Sicht der unteren Tierschutzbehörde ist der Erlass einer Katzenschutzverordnung fachlich geboten und geeignet, um
- das Entstehen weiteren Tierleids zu verhindern,
- die Population freilebender Katzen zu begrenzen und
- kommunale Strukturen langfristig zu entlasten.
Die Einführung einer Katzenschutzverordnung wird daher aus tierschutzfachlicher Sicht empfohlen.
Ausgangslage:
Im Stadtgebiet wird seit Jahren eine steigende Anzahl freilebender und verwilderter Hauskatzen festgestellt. Diese Population entsteht überwiegend durch fortpflanzungsfähige Freigängerkatzen aus Privathaltungen, deren Nachwuchs sich unkontrolliert weiter vermehrt. Die Situation ist tierschutzrechtlich als problematisch zu bewerten.
Tierschutzfachliche Bewertung:
Freigängerkatzen sind in erheblichem Umfang von Unterernährung, Parasitenbefall, Infektionskrankheiten sowie Verletzungen betroffen. Eine regelmäßige tierärztliche Versorgung ist in der Regel nicht gewährleistet. Durch die kontinuierliche Fortpflanzung entstehen fortlaufend neue Tiere, die diesen Bedingungen ausgesetzt sind.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass insbesondere unkastrierte, weibliche Tiere (Muttertiere) durch wiederholte Trächtigkeiten und Geburten erheblichen gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt sind. Diese führen regelmäßig zu körperlichen Schäden, Erschöpfungszuständen sowie Schmerzen infolge von Geburtskomplikationen, Entzündungen und Mangelversorgung. Das fortgesetzte Austragen und Gebären von Würfen ohne ausreichende Regenerationsphasen ist tierschutzrechtlich als erhebliches Leiden zu bewerten.
Aus Sicht der unteren Tierschutzbehörde liegt damit ein strukturelles Problem vor, das geeignet ist, dauerhaft vermeidbares Leiden im Sinne von §1 TierSchG zu verursachen.
Auswirkungen auf kommunale Strukturen:
Die Aufnahme und Versorgung aufgefundener Katzen, inkl. tragender und säugender Tiere und deren Kitten, führt zu einer deutlich zunehmenden Belastung des städtischen Tierheims.
Gleichzeitig entstehen für die Stadt Hagen regelmäßig Kosten für Unterbringung, tierärztliche Behandlung und Verwaltung von Fundtieren. Ohne Regulierung ist mit einer weiteren Zunahme dieser Belastungen zu rechnen.
Geeignetheit einer Katzenschutzverordnung:
Gemäß §13b TierSchG besteht die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass Katzen mit Freigang nur gehalten werden dürfen, wenn sie
- kastriert,
- eindeutig gekennzeichnet und
- registriert sind.
Diese Maßnahmen sind nach fachlicher Einschätzung geeignet, die unkontrollierte Fortpflanzung nachhaltig zu reduzieren. Die Kastration fortpflanzungsfähiger Tiere stellt die wirksamste und zugleich eine tierschutzgerechte Methode zur Populationskontrolle dar. Kennzeichnung und Registrierung ermöglichen die Zuordnung entlaufener Tiere zu ihren Haltern und erleichtern den Vollzug der Regelungen.
Verhältnismäßigkeit:
Die Verpflichtung zur Kastration freilaufender Katzen stellt einen Eingriff in die Haltungspraxis dar, ist jedoch als verhältnismäßig anzusehen. Dem stehen gewichtige Belange des Tierschutzes sowie des Allgemeinwohls gegenüber.
Mildere gleich wirksame Mittel zur nachhaltigen Begrenzung der Population freilebender Katzen stehen derzeit nicht zur Verfügung.
Kosten und Wirtschaftlichkeit:
Eine Katzenschutzverordnung verursacht keine Mehrkosten, sondern dient der Kostenvermeidung.
Die Kosten tragen die Tierhalter.
Die Stadt profitiert langfristig durch sinkende Fundtierzahlen und geringere Tierheim- und Tierarztkosten.
- Präventionsprinzip
Ohne Regelung entstehen der Stadt fortlaufend Kosten durch:
- Unterbringung von Fundtieren im Tierheim,
- tierärztliche Behandlung kranker und verletzter Tiere,
- Verwaltung (Fundmeldung, Halterermittlung, Ordnungsverfahren).
Eine Katzenschutzverordnung wirkt ursächlich der Entstehung der Kosten entgegen, indem sie die unkontrollierte Vermehrung begrenzt.
- Kosten entstehen primär den Tierhaltern, nicht der Stadt
Die Verordnung verpflichtet in der Regel:
- Die Halter, ihre freilaufenden Katzen kastrieren zu lassen;
- und sie kennzeichnen und registrieren zu lassen.
Die Kosten hierfür tragen die Halter, nicht die Stadt.
- Bestehende Kosten fallen auch ohne Verordnung an
Auch ohne Katzenschutzverordnung muss die Stadt:
- Fundtiere aufnehmen,
- Tierschutzrechtlich relevante Fälle bearbeiten,
- städt. Tierheim finanziell unterhalten.
Diese Kosten entstehen bereits jetzt.
- Unterstützung durch Kooperationen möglich
- Kooperationen mit Tierschutzvereinen (Kastrationsvereinbarung TSV)
- ggf. Kooperationen mit Tierärzten
- Vollzugskosten sind überschaubar
Die Kontrolle erfolgt in der Praxis anlassbezogen (z.B. bei aufgegriffenen Katzen, Tierschutzmeldungen) und nicht durch flächendeckende Kontrollen.
Es entsteht daher kein zusätzlicher Personalbedarf.
- Unterlassung der Verordnung ist wirtschaftlich nachteilig
Unterbleibt eine Regulierung
- steigt die Population freilebender Katzen weiter an,
- steigen die Tierarzt- und Unterbringungskosten,
- nimmt die Belastung des Tierheims weiter zu.
Nichtstun verursacht höhere Folgekosten als präventives Handeln
Auswirkungen
Inklusion von Menschen mit Behinderung
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Belange von Menschen mit Behinderung
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sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
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keine Auswirkungen (o) |
Finanzielle Auswirkungen
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Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. |
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Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges |
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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207,8 kB
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