Beschlussvorlage - 0390/2026

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

a) Der im Sitzungssaal ausgehängte und zu diesem Beschluss gehörende Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes Nr. 119 Einzelhandel Wehringhauser Straße wird beschlossen und die Verwaltung wird beauftragt, den Plan einschließlich der Begründung vom 19.05.2026 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats im Internet zu veröffentlichen und öffentlich auszulegen. Die Begründung wird gemäß § 5 Abs. 5 BauGB dem Plan beigefügt und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

Der Geltungsbereich der Teiländerung Nr. 119 liegt im Stadtbezirk Mitte, im Stadtteil Wehringhausen. Das zentrale Plangebiet ist derzeit mit einem ALDI-Markt und der dazugehörigen Stellplatzanlage bebaut. Östlich angrenzend befindet sich eine ungenutzte Fläche sowie Wohnbebauung. Westlich des Marktes wurden Wohnhäuser aufgrund des schlechten Bauzustandes abgerissen. Diese Fläche liegt zurzeit ebenfalls brach. Im Süden liegt ein Teil der angrenzenden Bahntrasse im Geltungsbereich. Nördlich grenzt das Plangebiet an die Wehringhauser Straße, östlich an die Minervastraße und südlich an die Bahntrasse.

 

Die genaue Abgrenzung ist dem im Sitzungssaal ausgehängten Teiländerungsplan zu entnehmen. Dieser Plan im Maßstab 1:3000 ist Bestandteil des Beschlusses.

 

b) Es wird beschlossen, den Entwurf der Teiländerung einschließlich der Begründung im Falle einer Änderung oder Ergänzung nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB oder § 4 Abs. 2 BauGB unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 S. 1-3 BauGB erneut im Internet zu veröffentlichen bzw. erneut öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen erneut einzuholen bzw. eine eingeschränkte Beteiligung nach § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB durchzuführen, sofern die Änderung oder Ergänzung nicht die Grundzüge der Planung ändert.

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Sachverhalt

 

Ziel und Zweck der Planung

 

Anlass des Verfahrens ist die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche und den damit einhergehenden Neubau des ALDI-Marktes an der Wehringhauser Straße. Der bestehende ALDI-Markt liegt in nördlicher Randlage im Siedlungsbereich Wehringhausen und weist derzeit eine Verkaufsfläche von rund 800 m² auf. Der nächste zentrale Versorgungsbereich (ZVB) ist der ZVB Wehringhausen in ca. 500 m Entfernung. Aufgrund der hohen Bebauungsdichte im Geschäftsbereich Wehringhausen weist der ZVB mit seiner kleinteiligen Einzelhandelsstruktur kein bedarfsgerechtes Lebensmittelmarktangebot auf. Eine Entwicklungsfläche zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes im ZVB ist nicht vorhanden, sodass unter anderem dem ALDI-Markt an der Wehringhauser Straße eine wichtige Ergänzungsfunktion als Nahversorger zukommt.

 

Ziel und Zweck der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau und die Verkaufsflächenerweiterung des bestehenden ALDI-Marktes. Zukünftig wird die Verkaufsfläche 1.300 m² betragen, sodass der Markt als großflächig gilt. Gemäß Ziel 6.5-2 des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW) dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, d.h. großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten, nur in bestehenden sowie neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierter Lage dargestellt und festgesetzt werden. Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten dürfen ausnahmsweise auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden (Nahversorgungsausnahme), wenn nachweislich:

 

- eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und

- die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient und

- zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

 

Das vorliegende Planvorhaben erfüllt die vorstehenden Voraussetzungen.

 

Mit der FNP-Teiländerung Nr. 119 und dem parallel aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 3/24 wird der Handlungsempfehlung des Einzelhandelskonzepts (EHK) der Stadt Hagen von 2023 gefolgt, den ALDI-Markt mit seiner Ergänzungsfunktion zum Nahversorgungszentrum Wehringhausen zu sichern. Die städtebauliche Zielsetzung sieht zudem vor, die städtebauliche Integration des Marktes durch einen Standort weiter östlich hinter der Wohnbebauung sowie durch bauliche Umfeldnutzungen zu optimieren. Die im Westen des Plangebiets liegende Brachfläche soll einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden.


Verfahrensablauf

 

In der Ratssitzung am 12.12.2024 wurde die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 3/24 und des Verfahrens zur FNP-Teiländerung Nr. 119 beschlossen.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 17.11.2025 bis einschließlich 17.12.2025. Stellungnahmen gingen in diesem Zeitraum nicht ein. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte parallel. Eine Übersicht über die eingegangenen Stellungnahmen und die Berücksichtigung im Verfahren kann den beigefügten Unterlagen entnommen werden.

 

Die Veröffentlichung des Teiländerungsentwurfs im Internet und die öffentliche Auslegung sollen nach dem Ratsbeschluss durchgeführt werden. Parallel dazu erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

 

Planungsrechtliche Vorgaben

 

Gemäß Ziel 6.5-1 des LEP NRW dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, d. h. Standorte des großflächigen Einzelhandels, nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) dargestellt und festgesetzt werden. Die Planung entspricht diesem Ziel, da der Regionalplan Ruhr das Plangebiet als ASB festlegt.

 

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist das Plangebiet als gewerbliche Baufläche dargestellt. Zukünftig wird die Fläche des ALDI-Marktes im Flächennutzungsplan als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung "Großflächige Einzelhandelsbetriebe" dargestellt. Die westlich angrenzende Fläche der ehemaligen Wohnbebauung bleibt als gewerbliche Baufläche erhalten, die östlich angrenzende Fläche wird entsprechend der vorhandenen Nutzung als gemischte Baufläche dargestellt. Der Flächennutzungsplan stellt die gewidmete Bahnfläche teilweise als gewerbliche Baufläche dar. In diesem Teilbereich wird die gewerbliche Baufläche zu Fläche für Bahnanlagen geändert. Des Weiteren wird die dortige Umgrenzung der Fläche für Nutzungsbeschränkungen bzw. für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen an die neue Abgrenzung der gewerblichen Baufläche und an die Abgrenzung der neuen Sonderbaufläche angepasst. Der Bereich der Sonderbaufläche wird mit einem Symbol für Altlasten nach § 5 Abs. 3 BauGB gekennzeichnet.

 

Das Plangebiet liegt teilweise im Geltungsbereich des Fluchtlinienplans XI Straße Nr. 3. Parallel zur FNP-Teiländerung wird der Bebauungsplan Nr. 3/24 (718) Einzelhandel Wehringhauser Straße aufgestellt, s. Drucksachennummer 0391/2026.

 

Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes.

 

Bestandteile der Vorlagendrucksache

 

  • Übersichtsplan des Geltungsbereiches
  • Begründung zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes Nr. 119 Einzelhandel Wehringhauser Straße vom 19.05.2026

 

Anlagen der Beschlussvorlage

 

Folgende Unterlagen können im Verwaltungsinformationssystem ALLRIS bzw. Bürgerinformationssystem und als Original in der jeweiligen Sitzung eingesehen werden:

  • Teiländerungsentwurf Nr. 119
  • Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
  • Auswirkungsanalyse, BBE Handelsberatung GmbH, Januar 2026
  • Verkehrsgutachten, Ambrosius Blanke Verkehr.Infrastruktur, April 2026
  • Schalltechnische Untersuchung, Wenker & Gesing Akustik und Immissionsschutz GmbH, April 2026
  • Orientierende Chemische Bodenuntersuchung, IGC Geoconsult GmbH, April 2026
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Stufe I, LökPlan – Conze & Cordes GbR, Mai 2026
  • Umweltbericht, LökPlan – Conze & Cordes GbR, Mai 2026, s. Drucksachennummer 0391/2026
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Auswirkungen

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

 

X

sind nicht betroffen

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

 

X

keine Auswirkungen (o)

 

Kurzerläuterung und ggf. Optimierungsmöglichkeiten:

Im Rahmen der Bauleitplanung ist die Berücksichtigung von Klimaaspekten mit gesetzlichem Auftrag vorgeschrieben. Um Vorhaben hinsichtlich der Klimarelevanz zu optimieren und negativen Auswirkungen entgegenzuwirken, werden in dem parallel aufzustellenden Bebauungsplan Festsetzungen zum Klimaschutz- und zur Klimaanpassung aufgenommen, die Treibhausgase reduzieren, Klimafolgen abmildern und/oder Treibhausgase kompensieren.

 

Eine gesonderte Prüfung zu den Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung ist somit bei der Vorlagenerstellung i. R. von Bauleitplanverfahren nicht notwendig.

 

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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11.06.2026 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

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01.07.2026 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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02.07.2026 - Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - ungeändert beschlossen

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09.07.2026 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen