Beschlussvorlage - 0349/2026
Grunddaten
- Betreff:
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Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG) 2025-2036
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- VB2/S - Dezentraler Steuerungsdienst
- Bearbeitung:
- Anja Schell
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Freigabe durch:
- Dennis Rehbein (Oberbürgermeister), Bernd Maßmann (Beigeordneter)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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07.05.2026
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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21.05.2026
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Beschlussvorschlag
- Die Verwaltung wird beauftragt Infrastruktur-Maßnahmen in Höhe von bis zu 109 Mio. Euro aus der Pauschalzuweisung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW umzusetzen.
- Dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Rat ist jährlich über die Verwendung der Förderung zu berichten.
Sachverhalt
Aus dem Sondervermögen des Bundes für Infrastruktur und Klimaneutralität erhält Nordrhein-Westfalen rund 21,1 Milliarden Euro. Davon sollen 60 Prozent den Kommunen und 40 Prozent dem Land für Infrastrukturinvestitionen zur Verfügung gestellt werden. Von dem kommunalen Anteil entfallen nach dem Gesetz über den Nordrhein-Westfalen Plan für gute Infrastruktur 2025 bis 2036 (NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036) 10 Milliarden Euro pauschal auf die Kommunen (Städte, Gemeinden und Kreise). Dies sind 47,4 Prozent der dem Land zur Verfügung stehenden Bundesmittel.
Durch den Erlass des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes (LuKIFG) werden der Stadt Hagen 109 Mio. Euro pauschal bereitgestellt, um investive Ausgaben im Bereich der Infrastruktur vorzunehmen.
Der Gesetzgeber hat dabei folgende prozentuale Aufteilung vorgesehen:
• Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur, (50 %)
• Sanierung von Liegenschaften, etwa in energetischer Hinsicht, und Maßnahmen, die den Zielen des Klimaschutzes, der Klimafolgenanpassung sowie der ökologischen Nachhaltigkeit dienen, (20%)
• Verkehrsinfrastruktur, Digitale Resilienz und Digitalisierung, Sportinfrastruktur oder Öffentliche Sicherheit und Krisenresilienz (30%)
Aus dieser Aufteilung ergibt sich bei der Umsetzung der Projekte eine Aufteilung auf verschiedene Fachbereiche.
Damit der Umsetzung intern ein geordnetes Verfahren zugrunde liegt und die Kommunikation zwischen den jeweiligen Fachbereichen, mit dem Fachbereich Finanzen, ggf. dem Fördergeber, dem Verwaltungsvorstand und der Politik sichergestellt wird, soll die Gesamtkoordination bei der Koordinierungsstelle Fördermittelmanagement (KF) liegen. Die KF hat zur Darstellung des internen Ablaufs eine Struktur entwickelt, die vom Verwaltungsvorstand am 14.04.2026 beschlossen wurde.
Mit Bescheid vom 29.01.2026 (siehe Anlage 1) teilt die Bezirksregierung Arnsberg im Auftrag des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen mit, dass nach § 10 Satz 2 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 der Stadt Hagen ein Förderbudget in Höhe von 109 280 167,20 Euro bereitgestellt wird.
Der Fachbereich Finanzen und Controlling hat mögliche Maßnahmen im Haushalt nach folgenden Kriterien identifiziert:
- Die Projekte entsprechen der prozentualen Aufteilung des Gesetzgebers.
- Es handelt sich um Projekte, die mindestens ein Gesamtvolumen von über 1 Mio. Euro haben.
- Die Projekte sind im Haushalt eingeplant.
- Die Maßnahme kann nicht mithilfe anderer Förderprogramme vollständig finanziert werden.
- Für die Projekte existieren bereits entsprechende Beschlüsse.
Zunächst sollen folgende Maßnahmen umgesetzt werden:
- Neubau GS Friedrich-Harkort (Vorlagen Nr. 0203/2026) (HFA am 7.5.26)
- Neubau GS Södingstraße (Vorlagen Nr. 0318/2025)
- Hauptschule Bergstraße (ehem. Marienhospital) (Vorlagen Nr. 0247/2024)
Dabei berücksichtigt wurde die sehr kurze Zeitschiene bis zum 1. Meldetermin (30.06.2026 an den Fördermittelgeber), welche finanziellen Mittel für das Jahr 2027 benötigt werden. Würde dieser Termin versäumt werden, könnte erst ein Jahr später mit der Umsetzung begonnen oder die Maßnahme müsste aus eigenen Mitteln vorfinanziert werden.
Diese drei genannten Maßnahmen sollen zum 1. Meldetermin genannt werden und mit der Umsetzung begonnen werden. Da grundsätzlich auch Maßnahmen in Frage kommen, für die eventuell noch andere Fördermittel in Anspruch genommen werden können, werden diese derzeit geprüft (z. B. Umsetzung von Maßnahmen der Schuldigitalisierung). Die Inanspruchnahme anderer Förderprogramme ist vorrangig zu prüfen, um bei den Investitionen insgesamt eine möglichst hohe Förderquote zu erreichen.
Zur Frage eines (förderschädlichen) Maßnahmenbeginns ist auszuführen: Die Sachinvestition darf nicht vor dem 01.01.2025 begonnen worden sein. Als nicht begonnen gilt eine Sachinvestition auch dann, wenn es sich um selbständige Abschnitte eines vorher begonnenen Vorhabens handelt. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Beginns einer Maßnahme ist das Datum des 1. Vertrags für die Leistungserbringung der Investitionsmaßnahme. Vorbereitende Studien- und Planungsleistungen, die vor dem 01.01.2025 begonnen worden sind, stehen der Finanzierung der Investition nicht entgegen.
Sobald klar ist, welche Maßnahmen über das LuKIFG gefördert werden sollen, wird der Rat darüber informiert. Bei neuen Maßnahmen, die noch beschlossen werden müssen, erfolgt die Aufnahme in diese LuKIFG-Liste gleichzeitig mit diesem Beschluss.
Die Verwaltung wird über die Umsetzung des LuKIFG jährlich gegenüber dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Rat berichten.
Auswirkungen
Inklusion von Menschen mit Behinderung
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Belange von Menschen mit Behinderung |
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x |
sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
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x |
keine Auswirkungen (o) |
Finanzielle Auswirkungen
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x |
Es entstehen folgende Auswirkungen: |
- Auswirkungen auf den Haushalt
Kurzbeschreibung:
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Die Einzahlungen aus der Förderung kompensieren die getätigten Auszahlungen und erfordern so weniger Kreditaufnahmen.
Die konkrete Maßnahmendarstellung erfolgt im Rahmen der Beschlussfassung über die Maßnahmen selbst. Hier werden dann die voraussichtlichen Ein- und Auszahlungen abgebildet. |
- Auswirkungen auf die Bilanz
Aktiva:
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Die Auswirkungen auf die Aktiva werden bei den durchzuführenden Maßnahmen ausgeführt. |
Passiva:
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Die Förderung wird gem. § 44 V KomHVO NRW als Sonderposten passiviert und über die bilanzielle Nutzungsdauer des geförderten Vermögens ertragswirksam aufgelöst. Im Ergebnishaushalt werden dadurch die Aufwendungen für Abschreibungen (AfA) teilkompensiert. |
- Steuerliche Auswirkungen
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x |
Es entstehen keine steuerlichen Auswirkungen. |
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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201,6 kB
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