Beschlussvorlage - 0287/2026
Grunddaten
- Betreff:
-
Naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG für die Durchführung der Veranstaltung "Werdringen 1449" im geschützten Landschaftsbestandteil 1.4.2.7 "Wasserschloß Werdringen"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Isabella Närdemann
- Beteiligt:
- FB49 - Museen und Archive
- Freigabe durch:
- Dr. André Erpenbach (Beigeordneter)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Naturschutzbeirat
|
Entscheidung
|
|
|
|
28.04.2026
|
Beschlussvorschlag
Der Naturschutzbeirat spricht sich für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 (1) Bundesnaturschutzgesetz für die Durchführung der Veranstaltung „Werdringen 1449“ im geschützten Landschaftsbestandteil 1.4.2.7 „Wasserschloß Werdringen“ durch die untere Naturschutzbehörde aus.
Sachverhalt
Der unteren Naturschutzbehörde liegt ein Antrag des Fachbereiches 49 (Museen und Archive) auf Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans Hagen für die Durchführung der Veranstaltung „Werdringen 1449“ vor. Die Veranstaltung soll das erste Mal stattfinden und ist am 06.09.2026 geplant. Die Veranstaltung soll den Besuchenden visuell und akustisch einen Zugang zur Zeit des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit ermöglichen. Dafür werden handwerkliche und wehrtechnische Darstellungen präsentiert und Führungen und Workshops angeboten. Diese sollen hauptsächlich im Schlosshof und im Hauptgebäude stattfinden.
Außerdem soll historische Musik mit analogen Instrumenten ohne digitale Verstärkung gespielt werden.
Ein weiterer Programmpunkt ist eine 30minütige Geschützvorführung, die dreimal (um 12.00, 15.00 und 17.30 Uhr) stattfinden soll. Nach der Erläuterung des Geschützes oder Handrohres soll dieses auch gezündet werden (lauter Knall). Insgesamt sollen 10 bis 12 Schüsse pro Vorführung stattfinden.
Die Veranstaltenden gehen von Besucherzahlen ähnlich dem Fossilientag (500-800 Besucher*innen pro Tag) aus. Die durchschnittliche Verweildauer beträgt etwa ein bis zwei Stunden.
Es sollen vorhandene Parkplätze benutzt werden.
Der versiegelte Innenhof ist Bestandteil des geschützten Landschaftsbestandteiles 1.4.2.7 „Wasserschloß Werdringen“.
Das Vorhaben verstößt gegen folgende allgemeine Verbote für alle geschützten Landschaftsbestandteile:
Gemäß Verbot Nr. 6 ist es verboten, bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen.
Gemäß Verbot Nr. 31 ist es verboten, Verkaufsbuden, Verkaufsstände oder Verkaufswagen,
Zelte, Wohnwagen oder ähnliche, dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienende Anlagen aufzustellen.
Im Umfeld um das Wasserschloss Werdringen kommen verschiedene Greifvogelarten vor. Der Veranstaltungszeitraum liegt jedoch außerhalb der sensiblen Zeit der Fortpflanzung und Aufzucht. Somit wird die Habitatfunktion nicht beeinträchtigt.
Gemäß § 67 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) kann auf Antrag eine Befreiung von den Geboten und Verboten des Landschaftsplans gewährt werden, „wenn:
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Die Durchführung der Veranstaltung „Werdringen 1449“ im Innenhof des Wasserschlosses dient als Kulturveranstaltung den überwiegend öffentlichen Interessen.
Neben dem Innenhof werden keine weiteren Flächen des Schutzgebietes in Anspruch genommen.
Daher liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG vor.

28.04.2026 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Naturschutzbeirat stimmt der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 (1) Bundesnaturschutzgesetz für die Durchführung der Veranstaltung „Werdringen 1449“ im geschützten Landschaftsbestandteil 1.4.2.7 „Wasserschloß Werdringen“ durch die untere Naturschutzbehörde unter folgenden Bedingungen zu:
-
Beschränkung des Veranstaltungsbereichs:
- Die Veranstaltung darf ausschließlich im Innenhof und im Hauptgebäude des Wasserschlosses Werdringen stattfinden. Weitere Flächen des geschützten Landschaftsbestandteils dürfen nicht in Anspruch genommen werden.
-
Nutzung vorhandener Infrastruktur:
- Es dürfen keine zusätzlichen baulichen Anlagen, Verkaufsstände, Zelte, Wohnwagen oder ähnliche dem zeitweisen Aufenthalt dienende Anlagen im Schutzgebiet aufgestellt werden. Die Nutzung beschränkt sich auf vorhandene Parkplätze und bestehende Infrastruktur.
-
Schutz der Tierwelt:
- Die Veranstaltung findet außerhalb der sensiblen Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten der im Umfeld vorkommenden Greifvogelarten statt. Sollte sich die Terminlage ändern, ist eine erneute naturschutzfachliche Prüfung erforderlich.
-
Lärmschutz:
- Die Lärmbelästigung ist auf ein Minimum zu reduzieren.
-
Musik und Akustik:
- Musikalische Darbietungen dürfen ausschließlich mit analogen Instrumenten und ohne digitale Verstärkung erfolgen.
-
Vermeidung von Müll und Umweltschäden:
- Die Veranstaltenden sind verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu sorgen und den Veranstaltungsbereich nach Abschluss vollständig zu reinigen.
-
Begrenzung der Besucherzahl:
- Die Besucherzahl ist auf maximal 800 Personen pro Tag zu begrenzen, um eine Übernutzung des Schutzgebietes zu vermeiden.
-
Monitoring und Nachweis:
- Nach der Veranstaltung ist der unteren Naturschutzbehörde ein kurzer Bericht über den Ablauf und etwaige besondere Vorkommnisse vorzulegen.
Abstimmungsergebnis:
|
|
Ja |
Nein |
Enthaltung |
|
LNU NRW e. V. |
3 |
|
|
|
BUND NRW e. V. |
2 |
|
|
|
NABU NRW e. V. |
2 |
|
|
|
WLV e. V. |
|
|
|
|
LFV NRW e. V. |
1 |
|
|
|
LJV NRW e. V. |
1 |
|
|
|
LSB NRW e. V. |
|
|
|
|
LVG NRW e. V. |
|
|
|
|
LV WLI e. V. |
1 |
|
|
|
SDW NRW e. V. |
1 |
|
|
|
WBV NRW e. V. |
|
|
|
|
|
|||
|
x |
Einstimmig beschlossen |
||
|
|
|||
|
Dafür: |
11 |
||
|
Dagegen: |
0 |
||
|
Enthaltungen: |
0 |
||