Beschlussvorlage - 0351/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen schlägt als ordentliche Mitglieder des bei der Agentur für Arbeit Hagen gebildeten Verwaltungsausschusses

 

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vor.

 

Der Beschluss wird am Tag nach der Ratssitzung durch Meldung an die Bezirksregierung Arnsberg umgesetzt.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Für die neue Amtsperiode des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Hagen ab 01.07.2010 sind von der Stadt Hagen 2 ordentliche Mitglieder vorzuschlagen.

 

Begründung

 

Die Amtsdauer der Mitglieder und stellv. Mitglieder des Verwaltungsausschusses bei der Agentur für Arbeit Hagen (AA) endet am 30.06.2010.

 

Zurzeit gehören diesem Gremium Herr Gerhard Steuber, Leiter des Fachbereiches Jugend und Soziales und das Ratsmitglied Wilhelm Strüwer als ordentliche Mitglieder an.

 

Gem. § 377 Abs. 2 SGB III erfolgt die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit durch den Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit (BA). Hierzu bedarf es entsprechender Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Stellen.

 

Der Verwaltungsausschuss überwacht und berät die AA bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 374 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Er setzt sich gem. § 371 Abs. 5 SGB III zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen. Der Verwaltungsrat der Bundesagentur hat die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse auf einheitlich 4 je Gruppe festgesetzt.

 

Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Gruppe der öffentlichen Körperschaften sind die gemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörden der zum Bezirk der AA gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände = Stadt Hagen und Ennepe-Ruhr-Kreis.

 

Mitglieder der öffentlich-rechtlichen Körperschaften können nur Vertreter der Gemeinden/ Gemeindeverbände sein, in deren Gebiet sich der Bezirk der AA befindet und die bei diesen hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sind. Die vorschlagsberechtigten Stellen haben nach § 379 Abs. 4 SGB III unter den Voraussetzungen des § 4 Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG) für jeden auf sie entfallenden Sitz jeweils eine Frau und einen Mann (Doppelbenennung) vorzuschlagen.

 

Nach § 378 Abs. 1 SGB III können als Mitglieder des Verwaltungsausschusses der AA nur Deutsche, die das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen, und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die Voraussetzungen des § 15 Bundeswahlgesetz, mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit unabhängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden. Arbeitnehmer und Beamte der BA können nicht Mitglied des Verwaltungsausschusses der AA sein (§ 378 Abs. 2 SGB III).

 

 

Die Vorschlagslisten sollen folgende Angaben erhalten:

 

-          persönliche Angaben der Vorgeschlagenen. Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Berufs- oder Amtsbezeichnung, vollständige Postanschrift),

-          Doppelbenennungen nach § 379 Abs. 4 SGB III i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 BGremBG,

 

Nach § 4 Abs. 1 hat die vorschlagsberechtigte Stelle, soweit ihr Personen verschiedenen Geschlechts mit der besonderen persönlichen und fachlichen Eignung und Qualifikation zur Verfügung stehen, für jeden auf sie entfallenden Sitz jeweils einen Mann und eine Frau zu benennen oder vorzuschlagen. Eine Doppelbenennung kann gem. Abs. 2 unterbleiben, wenn einer vorschlagsberechtigten Stelle mehrere Sitze in einem Gremium zustehen und gleich viele Frauen und Männer vorgeschlagen werden  oder der vorschlagenden Stelle aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Doppelbenennung nicht möglich oder aus sachlichen, nicht auf das Geschlecht bezogenen Gründen unzumutbar ist.

 

Mit dem Ennepe-Ruhr-Kreis wurde in der Vergangenheit vereinbart, dass die Stadt Hagen und der EN jeweils 2 ordentliche Vertreter in den Verwaltungsausschuss vorschlagen. Der EN wird darüber hinaus die Stellvertreter für alle 4 ordentlichen Sitze vorschlagen.

 

Der Rat der Stadt Hagen wird gebeten, die beiden ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses der AA unter Berücksichtigung der Doppelbenennung des BGremBG vorzuschlagen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Beschlüsse

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06.05.2010 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen