Beschlussvorlage - 0247/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen folgt der Empfehlung des Beschwerdeausschusses nicht, die Straßenreinigung probeweise für ein Jahr in die Verantwortung der Anlieger der Tückingschulstr. zwischen den Teilbereichen Margaretenstr. und Detmolder Straße zurück zu führen und die Verantwortung für den Winterdienst bei der Stadt Hagen zu belassen.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

Begründung

 

Der Beschwerdeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, dem Bürgerantrag zu folgen und zu beschließen, die Straßenreinigung probeweise für ein Jahr in die Verantwortung der Anlieger der Tückingschulstr. zwischen den Teilbereichen Margaretenstr. und Detmolder Straße zurück zu führen und die Verantwortung für den Winterdienst bei der Stadt Hagen zu belassen.

Dem entsprechend sollen die Gebühren nur für den Winterdienst erhoben werden.

 

Diesen Empfehlungen sollte aus organisatorischen, rechtlichen und Kostengründen nicht gefolgt werden.

 

A) Rechtliche Beurteilung

 

Gemäß §1 Absatz 1 des StrReinG NRW obliegt die Reinigung aller öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslage den Kommunen. Das Gesetz geht davon aus, dass im Zuge der Gleichbehandlung möglichst viele Bürger/innen an den Kosten der öffentlichen Straßenreinigung zu beteiligen sind. Die Gehwegreinigung ist generell durch die Straßenreinigungssatzung auf die Anlieger übertragen. Auch die Übertragung der Reinigung der Fahrbahn ist zwar theoretisch möglich, liegt aber im weiten organisatorischen Ermessen der Stadt. Bei einer Übertragung sind außer den Kostenüberlegungen Zumutbarkeitsgesichtspunkte, insbesondere bei gefährlichen und /oder verkehrswichtigen Straßen, zu beachten.

 

Neben der Nutzung der Straße als Linienbusstrecke spielen bei der Entscheidung über die künftige Verantwortung für die Straßenreinigung auch der Ausbauzustand sowie die starke Frequentierung der Straße als Ausweichstrecke von und nach Wehringhausen, Haspe und Vorhalle eine Rolle. Zudem ist die Straße stellenweise unübersichtlich. Die Fachverwaltung ist deshalb der Auffassung, dass es den Anliegern schon unter Sicherheitsaspekten nicht zugemutet werden darf, die Straßenreinigung in eigener Verantwortung durchzuführen.

 

Ein Anspruch auf Übertragung der Reinigungspflicht auf die Eigentümer besteht nicht; das Straßenreinigungsgesetz begründet kein subjektiv-öffentliches Recht der Anlieger auf eine solche Übertragung (s. Walprecht/Brinkmann, Komm. zum StrReinG NRW, 3. Auflage 1985, § 1, Rn. 14).

 

Für Straßen, die aufgrund ihres Ausbauzustandes und der Reinigungsmöglichkeit durch Kehrmaschinen von der Stadt bzw. der von ihr beauftragten HEB GmbH gereinigt werden können, findet eine Übertragung der Fahrbahnreinigung auf Anlieger grundsätzlich nicht statt. Der effektivere Einsatz der Reinigungsfahrzeuge ist hierfür ein sachgerechter Aspekt (s. hierzu auch Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der komm. Praxis, 5. Auflage 2005, Rn. 143).

 

 

B) Organisatorische Bewertung

 

Grundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ist § 3 StrReinG NRW, der die Möglichkeit eröffnet, Straßenreinigungsgebühren als Benutzungsgebühren nach dem KAG NRW zu erheben.

 

Die Satzung der Stadt Hagen sieht eine Übertragung der Reinigungspflicht unter Beachtung der Zumutbarkeit auf die Anlieger vor. Dabei ist eine Splittung in „Sommerreinigung“ und „Winterwartung“ als einzelne Übertragungsfaktoren aus organisatorischen und Kostengründen nicht vorgesehen.

 

Für diese Regelung sprechen folgende organisatorische Erwägungen:

 

Eine Änderung der Straßenreinigungssatzung, die zwangsläufig erfolgen müsste, hätte erhebliche Auswirkungen auf die Organisation.

Im Regelfall werden die Straßenreinigung und der Winterdienst vom gleichen Personal durchgeführt. Insgesamt führt das derzeit praktizierte Verfahren zu einer gleichmäßigen Kapazitätsauslastung in der Straßenreinigung und dem Winterdienst und führt damit zu einer für alle Gebührenpflichtigen wirtschaftlichen Verfahrensweise.

Es wäre zu erwarten, dass eine erhebliche Anzahl von Anliegern sich zukünftig gegen eine Sommerreinigung aussprechen und lediglich die Winterwartung in Anspruch nehmen würde. Dies würde nach sich ziehen, dass die Reinigungskapazitäten dauerhaft abgebaut werden müssten. Damit verschärft sich jedoch die Problematik, dass im Winterdienst kurzfristig ausreichend Personal zur Verfügung stehen müsste, um flächendeckend der Streupflicht nachkommen zu können. Dieses Personal würde dann allein in der Straßenreinigung nicht mehr verfügbar sein. Wie und in welchem Umfang der zusätzliche Personalbedarf, der naturgemäß extrem kurzfristig und saisonal benötigt würde, zu decken wäre, kann von hier nicht beurteilt werden. Ein ständiges Vorhalten von entsprechendem Personal würde die Gebühr verteuern.

Auch kann nicht beurteilt werden, wie der Zeitpunkt zur „Sommerreinigung“ und Beginn der „Winterwartung“ festgelegt werden sollte.

Grundsätzlich ist hierzu auszuführen, dass der Versuch, eine Einzelfalllösung für einen Teil der Gebührenzahler zu verwirklichen, zunächst zu Lasten der anderen Gebührenzahler geht. Dadurch wird zunächst das Gerechtigkeitsempfinden der Gebührenzahler berührt. Sollte dieser Präzedenzfall dann Nachahmer finden, wird dies Auswirkungen auf das Gleichgewicht in der Gebührenkalkulation der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühr haben.  

Eine Überführung vieler Anliegerstraßen in die Eigenreinigung würde die verbleibenden Hauptverkehrsstrecken kostenmäßig massiv belasten. Dies führt zu einer nicht gerechtfertigten Belastung der Anlieger von Hauptverkehrsstraßen.

Der Empfehlung sollte aus gesamtstädtischer Sicht nicht gefolgt werden.

Anlage: Stellungnahme HEB-GmbH

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Rechtscharakter

 

 

 

Auftragsangelegenheit

 

Fiskalische Bindung

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst.

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Dienstvereinbarung mit dem GPR

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Ohne Bindung

 

Vertragliche Bindung

 

 

 

1)  Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand

0,00 €

a)  Zuschüsse Dritter

0,00 €

b)  Eigenfinanzierungsanteil

0,00 €

2)  Investive Maßnahmen           

 

     Die Finanzierung der Maßnahme ist gesichert/ soll gesichert werden durch

     Veranschlagung im investiven Teil des

 

     Teilfinanzplans

 

, Teilfinanzstelle

 

 

 

 

 

Jahr

lfd Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

 

 

Betrag

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

 

0,00 €

 

3)  Konsumtive Maßnahmen

 

    Die Finanzierung der Maßnahme ist beantragt zum/ vorgesehen im

Ergebnisplan

 

Produktgrp.

 

Aufwandsart

 

Produkt:

 

4)  Folgekosten

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

0,00€

    (nur bei investiven Maßnahmen)

 

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

0,00€

c) sonstige Betriebskosten je Jahr

0,00€

d) personelle Folgekosten je Jahr

0,00€

    Stellen-/Personalbedarf:

 

 

Anz.

Stelle(n) nach BVL-Gruppe

Bewertung

sind im Stellenplan

Jahr

einzurichten

 

Anz.

üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe

Bewertung

sind befristet bis

Datum

anzuerkennen

e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

0,00€

Zwischensumme

0,00€

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

0,00€

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

0,00€

5)  Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen)

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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06.05.2010 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen