Beschlussvorlage - 0247/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschlussfassung des Beschwerdeausschusses vom 21.01.2010 zum Bürgerantrag zur Rückführung der Straßenreinigung und des Winterdienstes an der Tückingschulstraße in die Verantwortung der Anlieger
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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06.05.2010
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen folgt der Empfehlung des Beschwerdeausschusses nicht, die Straßenreinigung probeweise für ein Jahr in die Verantwortung der Anlieger der Tückingschulstr. zwischen den Teilbereichen Margaretenstr. und Detmolder Straße zurück zu führen und die Verantwortung für den Winterdienst bei der Stadt Hagen zu belassen.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Der Beschwerdeausschuss
empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, dem Bürgerantrag zu folgen und zu
beschließen, die Straßenreinigung probeweise für ein Jahr in die Verantwortung
der Anlieger der Tückingschulstr. zwischen den Teilbereichen Margaretenstr. und
Detmolder Straße zurück zu führen und die Verantwortung für den Winterdienst
bei der Stadt Hagen zu belassen.
Dem entsprechend sollen die
Gebühren nur für den Winterdienst erhoben werden.
Diesen Empfehlungen sollte
aus organisatorischen, rechtlichen und Kostengründen nicht gefolgt werden.
A) Rechtliche Beurteilung
Gemäß
§1 Absatz 1 des StrReinG NRW obliegt die Reinigung aller öffentlichen Straßen
innerhalb geschlossener Ortslage den Kommunen. Das Gesetz geht davon aus, dass
im Zuge der Gleichbehandlung möglichst viele Bürger/innen an den Kosten der
öffentlichen Straßenreinigung zu beteiligen sind. Die Gehwegreinigung ist
generell durch die Straßenreinigungssatzung auf die Anlieger übertragen. Auch
die Übertragung der Reinigung der Fahrbahn ist zwar theoretisch möglich, liegt
aber im weiten organisatorischen Ermessen der Stadt. Bei einer Übertragung sind
außer den Kostenüberlegungen Zumutbarkeitsgesichtspunkte, insbesondere bei
gefährlichen und /oder verkehrswichtigen Straßen, zu beachten.
Neben der Nutzung der Straße als Linienbusstrecke spielen
bei der Entscheidung über die künftige Verantwortung für die Straßenreinigung
auch der Ausbauzustand sowie die starke Frequentierung der Straße als
Ausweichstrecke von und nach Wehringhausen, Haspe und Vorhalle eine Rolle.
Zudem ist die Straße stellenweise unübersichtlich. Die Fachverwaltung ist deshalb
der Auffassung, dass es den Anliegern schon unter Sicherheitsaspekten nicht
zugemutet werden darf, die Straßenreinigung in eigener Verantwortung durchzuführen.
Ein Anspruch auf
Übertragung der Reinigungspflicht auf die Eigentümer besteht nicht; das
Straßenreinigungsgesetz begründet kein subjektiv-öffentliches Recht der
Anlieger auf eine solche Übertragung (s. Walprecht/Brinkmann, Komm. zum
StrReinG NRW, 3. Auflage 1985, § 1, Rn. 14).
Für Straßen, die aufgrund
ihres Ausbauzustandes und der Reinigungsmöglichkeit durch Kehrmaschinen von der
Stadt bzw. der von ihr beauftragten HEB GmbH gereinigt werden können, findet
eine Übertragung der Fahrbahnreinigung auf Anlieger grundsätzlich nicht statt.
Der effektivere Einsatz der Reinigungsfahrzeuge ist hierfür ein sachgerechter
Aspekt (s. hierzu auch Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der komm.
Praxis, 5. Auflage 2005, Rn. 143).
B) Organisatorische Bewertung
Grundlage
für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ist § 3 StrReinG NRW, der die
Möglichkeit eröffnet, Straßenreinigungsgebühren als Benutzungsgebühren nach dem
KAG NRW zu erheben.
Die
Satzung der Stadt Hagen sieht eine Übertragung der Reinigungspflicht unter
Beachtung der Zumutbarkeit auf die Anlieger vor. Dabei ist eine Splittung in
„Sommerreinigung“ und „Winterwartung“ als einzelne
Übertragungsfaktoren aus organisatorischen und Kostengründen nicht vorgesehen.
Für
diese Regelung sprechen folgende organisatorische Erwägungen:
Eine
Änderung der Straßenreinigungssatzung, die zwangsläufig erfolgen müsste, hätte
erhebliche Auswirkungen auf die Organisation.
Im
Regelfall werden die Straßenreinigung und der Winterdienst vom gleichen
Personal durchgeführt. Insgesamt führt das derzeit praktizierte Verfahren zu
einer gleichmäßigen Kapazitätsauslastung in der Straßenreinigung und dem
Winterdienst und führt damit zu einer für alle
Gebührenpflichtigen wirtschaftlichen Verfahrensweise.
Es
wäre zu erwarten, dass eine erhebliche Anzahl von Anliegern sich zukünftig
gegen eine Sommerreinigung aussprechen und lediglich die Winterwartung in
Anspruch nehmen würde. Dies würde nach sich ziehen, dass die
Reinigungskapazitäten dauerhaft abgebaut werden müssten. Damit verschärft sich
jedoch die Problematik, dass im Winterdienst kurzfristig ausreichend Personal
zur Verfügung stehen müsste, um flächendeckend der Streupflicht nachkommen zu
können. Dieses Personal würde dann allein in der Straßenreinigung nicht mehr
verfügbar sein. Wie und in welchem Umfang der zusätzliche Personalbedarf, der
naturgemäß extrem kurzfristig und saisonal benötigt würde, zu decken wäre, kann
von hier nicht beurteilt werden. Ein ständiges Vorhalten von entsprechendem
Personal würde die Gebühr verteuern.
Auch kann
nicht beurteilt werden, wie der Zeitpunkt zur „Sommerreinigung“ und
Beginn der „Winterwartung“ festgelegt werden sollte.
Grundsätzlich
ist hierzu auszuführen, dass der Versuch, eine Einzelfalllösung für
einen Teil der Gebührenzahler zu verwirklichen, zunächst zu Lasten der anderen
Gebührenzahler geht. Dadurch wird zunächst das Gerechtigkeitsempfinden der
Gebührenzahler berührt. Sollte dieser Präzedenzfall dann Nachahmer finden, wird
dies Auswirkungen auf das Gleichgewicht in der Gebührenkalkulation der
Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühr haben.
Eine
Überführung vieler Anliegerstraßen in die Eigenreinigung würde die
verbleibenden Hauptverkehrsstrecken kostenmäßig massiv belasten. Dies führt zu
einer nicht gerechtfertigten Belastung der Anlieger von Hauptverkehrsstraßen.
Der
Empfehlung sollte aus gesamtstädtischer
Sicht nicht gefolgt werden.
Anlage: Stellungnahme
HEB-GmbH
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
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X |
Es
entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
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Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
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Fiskalische
Bindung |
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Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung |
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Beschluss
RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst. |
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Pflichtaufgabe
der Selbstverwaltung |
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Dienstvereinbarung
mit dem GPR |
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Freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
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Ohne
Bindung |
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Vertragliche
Bindung |
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1) Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand |
0,00 € |
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a) Zuschüsse Dritter |
0,00 € |
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b) Eigenfinanzierungsanteil |
0,00 € |
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2) Investive Maßnahmen |
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Die Finanzierung der Maßnahme ist
gesichert/ soll gesichert werden durch |
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Veranschlagung im investiven Teil des |
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Teilfinanzplans |
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,
Teilfinanzstelle |
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Jahr |
lfd Jahr |
Folgejahr 1 |
Folgejahr 2 |
Folgejahr 3 |
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Betrag |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
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0,00 € |
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3) Konsumtive Maßnahmen |
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Die
Finanzierung der Maßnahme ist beantragt zum/ vorgesehen im |
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Ergebnisplan |
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Produktgrp. |
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Aufwandsart |
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Produkt: |
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4) Folgekosten |
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a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den
Eigenfinanzierungsanteil |
0,00€ |
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(nur bei
investiven Maßnahmen) |
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b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr |
0,00€ |
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c) sonstige Betriebskosten je Jahr |
0,00€ |
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d) personelle Folgekosten je Jahr |
0,00€ |
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Stellen-/Personalbedarf: |
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Anz. |
Stelle(n) nach BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind im Stellenplan |
Jahr |
einzurichten |
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Anz. |
üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind befristet bis |
Datum |
anzuerkennen |
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e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven
Maßnahmen) |
0,00€ |
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Zwischensumme |
0,00€ |
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abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr |
0,00€ |
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Ergibt Nettofolgekosten im Jahr
von insgesamt |
0,00€ |
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5)
Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen) |
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Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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55,5 kB
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