Beschlussvorlage - 0666/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Wiederbesetzung der Schiedsamtsbezirke 5 (Eckesey-Nord, Vorhalle, Boelerheide) und 6 (Boele, Kabel, Bathey, Fley, Helfe, Garenfeld)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Entscheidung
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03.11.2004
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Sachverhalt
Das
Gebiet der Stadt Hagen ist in neun Schiedsamtsbezirke eingeteilt.
In
den o.g. Schiedsamtsbezirken enden die Amtszeiten der amtierenden Schiedspersonen
am 21.10.04.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das
Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen –
Schiedsamtsgesetz – vom 16. Dezember 1992 ( GV NW 1993 S. 32 ), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in
Nordrhein- Westfalen ( EuroAnpg NRW ) vom 25.09.2001 ( GV NRW S. 726 ) ist für
jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson zu bestellen. Nach § 3 Abs. 1 und 3
des Gesetzes wird die Schiedsperson von der zuständigen Bezirksvertretung,
hier: Hagen-Nord, für die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofern der
Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich
über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Grenzen der Schiedsamtsbezirke 5 und 6
stimmen im Wesentlichen mit denen des Stadtbezirks Hagen-Nord überein; die
Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher gegeben.
Nach § 2 des Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach
ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Schiedsperson kann nach Abs. 2 der Bestimmung nicht sein, wer
1.
die
Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
2.
unter
Betreuung steht.
Nach Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer
1.
das
30. Lebensjahr nicht vollendet hat
2.
in
dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat
3.
durch
sonstige gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt
ist.
Zudem soll nach Abs. 4 der Bestimmung zur Schiedsperson nicht
gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Die bisher in dem Schiedsamtsbezirk 5 amtierende
Schiedsperson
Herr Michael Steinadler
Gellertweg 8
58099 Hagen
39 Jahre
Bundesbeamter, Hauptlokomotivführer, Vertrauensperson und
stellvertr. Sprecher der Vertrauenspersonen ( Bezirk Hagen ),
Sicherheitsbeauftragter f.d. Bereich Hagen ( DB Regio NRW )
und die im Bezirk 6 amtierende Schiedsperson
Herr Winfried Budde,
Am Kolfacker 5
58099 Hagen
46 Jahre
Verwaltungsbeamter ( Polizeipräsidium )
erklärten ihre Bereitschaft, sich für eine Wiederwahl nach
Ablauf ihrer Amtszeit zur Verfügung zu stellen.
Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das
Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen wurde der Leitung
des Amtsgerichts als zuständiger Dienstaufsicht und dem Bund Deutscher
Schiedsmänner und Schiedsfrauen (
BDS ), Bezirksvereinigung Hagen, Gelegenheit gegeben, zur möglichen Wiederwahl
der o.g. Schiedspersonen Stellung zu nehmen. Der Direktor des Amtsgerichts
Hagen und der BDS äußerten in ihren Schreiben vom 16.08.04 bzw. 12.09.04 keine
Bedenken gegen die Wiederwahl der bisherigen Amtsinhaber.
Daher wurde auf die Ausschreibung
der Schiedsamtsbezirke 5 und 6 verzichtet.
