Beschlussvorlage - 0266/2026
Grunddaten
- Betreff:
-
Landeszuschuss für plusKITAs mit zusätzlichem Sprachförderbedarf gemäß § 45 KiBiz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB57 - Kindertagesbetreuung und Elementarpädagogik
- Bearbeitung:
- Pierre Awlime
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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15.04.2026
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Beschlussvorschlag
1. Der Jugendhilfeausschuss beschließt den mit der Arbeitsgemeinschaft 3 (Kindertagesbetreuung) nach § 78 SGB VIII abgestimmten Vorschlag zur Vergabe der Landeszuschüsse gemäß § 45 KiBiz zu verlängern.
2. Die Verlängerung erfolgt zum 01.08.2026 mit einer Gültigkeit von 3 Jahren oder längstens bis zum geplanten Inkrafttreten eines novellierten KiBiz.
Sachverhalt
Kurzfassung
Mit dem Rundschreiben vom 19.11.2019 (Rundschreiben Nr. 30/2019) weist das Landesjugendamt der Stadt Hagen einen Landeszuschuss für plusKitas und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf nach § 45 Kibiz in einer Gesamthöhe von 1.635.000 € zu. Die AG 3 nach § 78 SGB VIII hat in den in der Anlage 1 aufgeführten Vorschlag zur Vergabe der Fördermittel in ihrer Sitzung am 11.02.2020 beschlossen und empfiehlt dem Jugendhilfeausschuss dem dargestellten Vorschlag zuzustimmen. Die AG3 nach § 78 SGB VIII hat in ihrer Sitzung am 05.03.2026 einer Verlängerung unter den bisherigen Bedingungen zugestimmt.
Begründung
Das am 29.11.2019 beschlossene Landesgesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung, beschreibt in den §§ 44,45 Artikel 1 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) die Rahmenbedingungen und Förderkriterien für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf. Die Kriterien zur Auswahl (siehe Anlagen) der förderfähigen Kindertageseinrichtungen sind durch die jeweilige Jugendhilfeplanung festzulegen und vom Jugendhilfeausschuss zu beschließen.
Rahmenbedingungen der zusätzlichen Förderung
Gemäß § 44 Abs. 2 hat eine plusKITA die Aufgaben:
- bei der individuellen Förderung der Kinder deren Potenziale zu stärken, die alltagskulturelle Perspektive zu berücksichtigen und sich an den lebensweltlichen Motiv- und Problemlagen der Familien zu orientieren,
- zur Stärkung der Bildungschancen auf die Lebenswelt und das Wohnumfeld der Kinder abgestimmte pädagogische Konzepte und Handlungsformen zu entwickeln,
- auf Grundlage der Beobachtungsergebnisse individuelle Bildungs- und Förderangebote zur gezielten Unterstützung der sprachlichen Bildung zu entwickeln und alltagsintegriert durchzuführen,
- im Team regelmäßig und mit Unterstützung der Fachkraft nach Absatz 3 die pädagogische Arbeit zu reflektieren und weiterzuentwickeln,
- zur Stärkung der Bildungschancen und zur Steigerung der Nachhaltigkeit, die Eltern durch adressatengerechte Elternarbeit, -beratung und -stärkung regelmäßig in die Bildungsförderung einzubeziehen,
- sich über die Pflichten nach § 13 hinaus in die lokalen Netzwerkstrukturen durch jeweils eine feste Ansprechperson aus der Kindertageseinrichtung einzubringen,
- sich zur Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen Sprachförderung, über die Pflichten nach § 19 hinaus, zum Beispiel durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu qualifizieren und die Bildungs- und Erziehungsarbeit den speziellen Anforderungen anzupassen und
- die Ressourcen ihres pädagogischen Personals durch konkrete Maßnahmen, beispielsweise regelmäßige Supervision, Schulung und Beratung, Fort- und Weiterbildung oder größere Multiprofessionalität im Team zu stärken.
Für die plusKITAs ergibt sich der Anteil des Jugendamtes an der Landesförderung (insgesamt 100 Mio. Euro) zu 75 % aus der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts (SGB II) im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sechs Jahren in Familien mit SGB-II Leistungsbezug und zu 25 % aus der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren im Jugendamtsbezirk in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sechs Jahren in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird (§
45 Abs.1). Der Zuschuss für jede Kindertageseinrichtung beträgt mindestens 30. 000 Euro. Die Förderung erfolgt in der Regel für fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Kindergartenjahr 2020/2021.
Die Förderung soll bis zum Kitajahr 2028/2029 verlängert werden. Mit Rundschreiben vom 19.11.2019 (Rundschreiben Nr. 30/2019) weist das Landesjugendamt der Stadt Hagen einen Landeszuschuss für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf nach § 45 KiBiz in einer Gesamthöhe von 1.635.000 € zu. Ergänzend dazu wird mit dem Rundschreiben (Rundschreiben Nr. 4/2026 vom 21.01.2026) darauf hingewiesen, dass das Ministerium beabsichtigt, für das Kindergartenjahr 2026/2027 dieselben bisherigen Kriterien weiter Anwendung finden zu lassen, d. h. das Gesamtbudget pro Jugendamt ändert sich nur aufgrund der Änderung der Fortschreibungsrate nach § 37 KiBiz.
Die entsprechende KiBiz-Mittelverteilungsverordnung 2026 (MittelVertVO 2026) vom 12.01.2026 wurde nun im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW, Ausgabe 2026 Nr. 2 vom 27.01.2026 (S. 61-88) veröffentlicht.
Ein gesondertes Fördervolumen für zusätzlichen Sprachförderbedarf ist nicht mehr vorgesehen. Vielmehr ist es Ziel der Landesregierung in erster Linie plusKITAs zu fördern. „Soweit es innerhalb eines Jugendamtsbezirkes zur kontinuierlichen Sicherung der pädagogischen Arbeit bei einzelnen Tageseinrichtungen auf Basis früherer Landeszuschüsse für zusätzlichen Sprachförderbedarf erforderlich ist, kann in Ausnahmefällen bis einschließlich zum Kindergartenjahr 2024/2025 ein Teil der auf das Jugendamt entfallenden Mittel an Einrichtungen als Zuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf in Höhe von mindestens 5 000 Euro weitergeleitet werden. Die jeweiligen Tageseinrichtungen müssen als solche in die Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sein.“ (§ 45 Abs. 2)
In beiden Fällen sind die Zuschüsse für sozialpädagogische Fachkräfte einzusetzen, die in der Regel über nachgewiesene besondere Erfahrung und Kenntnisse im Bereich der Umsetzung alltagsintegrierter Sprachbildung und -förderung verfügen. Dabei haben die Träger sicher zu stellen, „dass diese Fachkräfte durch die regelmäßige Teilnahme an Fort-und Weiterbildungsmaßnahmen und regelmäßigem Austausch mit der Fachberatung die speziellen Anforderungen dieser Tageseinrichtung systematisch sichert und weiterentwickelt. Alle in einer plusKITA tätigen sozialpädagogischen oder weiteren Fachkräfte und, soweit möglich, auch die übrigen pädagogischen Kräfte im Team sollen auf der Basis des
Curriculums zur "Alltagsintegrierten Sprachbildung und Beobachtung im Elementarbereich - Grundlagen für Nordrhein-Westfalen" fortgebildet sein und sich kontinuierlich weiter qualifizieren.“ (§ 44 Abs. 3)
Die AG 3 nach § 78 SGB VIII hat die Vergabe der Fördermittel plusKITA und zusätzliche Sprachförderung in ihrer Sitzung am 11.02.2020 in zweiter Lesung beraten und den in der Anlage 1 aufgeführten Vorschlag mit neun zu zwei Stimmen bei einer Enthaltung beschlossen. Am 05.03.2026 wurde dieses Ergebnis noch einmal Einstimmig bestätigt.
Die AG 3 nach § 78 SGB VIII empfiehlt dem Jugendhilfeausschuss dem dargestellten Vorschlag zuzustimmen.
Auswirkungen
Inklusion von Menschen mit Behinderung
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Belange von Menschen mit Behinderung (Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
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sind nicht betroffen |
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sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben) |
Kurzerläuterung: Kitas arbeiten inklusiv
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Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung |
Anlagen
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