Berichtsvorlage - 0224/2026
Grunddaten
- Betreff:
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Einkünfte aus Nebentätigkeiten der Hauptverwaltungsbeamten im Jahr 2025
Veröffentlichung gem. § 8 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- FB11 - Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Rene Kortenacker
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Kenntnisnahme
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26.03.2026
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Sachverhalt
Gemäß § 8 Abs. 2 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes in Verbindung mit § 53 Landesbeamtengesetz NRW sind die Einkünfte aus Nebentätigkeiten des Hauptverwaltungsbeamten jährlich dem dem Rat der Stadt vorzulegen. Dabei ist zwischen Einnahmen aus Nebentätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes zu unterscheiden.
Nach § 3 Abs. Nebentätigkeitsverordnung NRW (NtV) zählen zu den Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst auch:
- Nebentätigkeiten für Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Kapital sich unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder fortlaufend in dieser Höhe aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird,
- Nebentätigkeiten für eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung, an denen eine juristische Person oder ein Verband durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
- Nebentätigkeiten für eine natürliche oder juristische Person, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes dient oder die der Beamte im Hinblick auf seine dienstliche Stellung ausübt.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 NtV in der Fassung ab 01 .01 .2025 dürfen Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst die Höchstgrenze von 11.563,53 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Für Hauptverwaltungsbeamte, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten gemäß § 18 Satz 3 Sparkassengesetz erhalten, ist die Höchstgrenze je nach Funktion im Verwaltungsrat zu erhöhen.
Herr Oberbürgermeister a. D. Schulz sowie Herr Oberbürgermeister Rehbein waren im Jahr 2025 einfaches Mitglied im Verwaltungsrat der Sparkasse an Volme und Ruhr und Mitglied im Risikoausschuss, einem Ausschuss des Verwaltungsrates im Sinne des § 18 Satz 3 Sparkassengesetz. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NtV ist daher die Höchstgrenze von 17.345,31 Euro bei der Prüfung der Abführungspflicht zugrunde zu legen, wobei die Vergütungen aus den allgemeinen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst auch durch die höhere Höchstgrenze den Betrag von 11.563,53 Euro nicht übersteigen dürfen. Im Jahr 2025 hat Herr Oberbürgermeister Schulz für Tätigkeiten im Verwaltungs- oder Risikoausschuss der Sparkasse an Volme und Ruhr Einnahmen in Höhe von insgesamt 5.471,20 Euro (4.900,00 Schulz + 571,20 Rehbein) erzielt, insofern ist dieser Betrag hier nicht zu berücksichtigen und es bleibt bei der Höchstgrenze von 11.563,53 Euro.
Der über die Höchstgrenze hinausgehende Betrag ist an den Dienstherrn abzuführen.
Herr Oberbürgermeister a. D. Schulz erzielte im Jahr 2025 folgende Einkünfte aus Nebentätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes:
Vergütung Aufsichtsrat und Sitzungsgeld Enervie AG 7.175,00 Euro
Vergütung Aufsichtsrat und Sitzungsgeld Mark E AG 5.500,00 Euro
Sitzungsgeld Aufsichtsrat HVG mbH 780,00 Euro
Sitzungsgeld Verwaltungsrat WBH AöR 100,00 Euro
Sitzungsgeld Verbandsversammlung und Präsidium
VRR AÖR 400,00 Euro
Vergütung Verwaltungsrat Stadtwerke Lüdenscheid 1.320,00 Euro
Sitzungsgeld Verwaltungsrat Sparkasse an Volme und Ruhr 4.900,00 Euro
Sitzungsgeld Verbandsversammlung Zweckverband
Sparkasse an Volme und Ruhr 150,00 Euro
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Gesamt 20.325,00 Euro
Abzgl. Vergütung Verwaltungsrat Sparkasse an 4.900,00 Euro
Volme und Ruhr
abzgl. Höchstgrenze § 13 (10/12 x 11.563,53) 9.636,28 Euro
Abführungspflicht für 2025 5.788,72 Euro
Außerhalb des öffentlichen Dienstes wurden keine Nebentätigkeiten ausgeübt.
Herr Oberbürgermeister Rehbein erzielte im Jahr 2025 folgende Einkünfte aus Nebentätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes:
Vergütung Verbandsversammlung RVR 280,80 Euro
Sitzungsgeld Aufsichtsrat HVG mbH 195,00 Euro
Sitzungsgeld Verwaltungsrat Sparkasse an Volme und Ruhr 571,20 Euro
Sitzungsgeld Verbandsversammlung Zweckverband
Sparkasse an Volme und Ruhr 178,50 Euro
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Gesamt 1.225,50 Euro
Abzgl. Vergütung Verwaltungsrat Sparkasse an 571,20 Euro
Volme und Ruhr
abzgl. Höchstgrenze § 13 (2/12 x 11.563,53) 1.927,26 Euro
Abführungspflicht für 2025 0 Euro
Außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielte Herr Oberbürgermeister Rehbein eine Aufwandsentschädigung (Abteilungsleiter Handball TV Hasperbach) i.H.v. 600,00 Euro.
