Stellungnahme - 0103/2026-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellungnahme zum Vorschlag der HAK-Fraktion
hier: Anpassung der Höhenbegrenzung bei der Müllanlieferung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Bettina Renfordt
- Freigabe durch:
- Dennis Rehbein (Oberbürgermeister), Dr. André Erpenbach (Beigeordneter)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
26.02.2026
|
Sachverhalt
Zu dem Beschlussvorschlag HAK-Fraktion für die Sitzung des Rates am 26.02.2026, die derzeitige Höhenbegrenzung von 1,80 m für die Anlieferung von Kleinmengen Müll an der Müllverbrennungsanlage Hagen so anzupassen, dass auch Fahrzeuge mit bauartbedingt höherer Fahrzeughöhe (z. B. VW Caddy, Range Rover, Hochdachkombis, Kleintransporter u. ä.) gegen Entrichtung der vorgesehenen Gebühr von 10 € die Anlage zur Müllanlieferung nutzen können, nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Die Höhenbegrenzung ist eine organisatorische Maßnahme, die in erster Linie dazu dient, die Trennung von Gewerbekunden, für die die Anlieferung von Gewerbeabfällen kostenpflichtig ist, und Privatkunden, die maximal eine Lieferpauschale von 10 € zu entrichten haben, zu erleichtern.
Viele Abfälle können von Privatkunden kostenfrei am Wertstoffhof Müllverbrennungsanlage abgegeben werden wie z. B. Elektroschrott, Altmetall, Alttextilien oder Altpapier. Einige andere Abfallarten wie z. B. Restmüll, Sperrmüll oder Altreifen sind dagegen kostenpflichtig und können gegen ein pauschales Entgelt von 10 € pro Anlieferungsvorgang über die PKW-Spur angeliefert werden. Sofern der Abfall nicht zu Fuß angedient wird, sind als Transportmittel hierfür Fahrrad, Moped oder PKW bis zu einer Höhe von 1,80 m zugelassen. Für die Entsorgung von Gewerbeabfällen fallen dagegen zwischen 200 € und 245 € pro Tonne an und die Anlieferung erfolgt dabei ausschließlich über die Eingangswaage bzw. die Ausfahrt über die Ausgangswaage.
Die Maßnahme der Begrenzung der Durchfahrtshöhe wurde damit aus Gründen der Gebührengerechtigkeit getroffen, da mittels größerer Fahrzeuge über 1,80 m Höhe oder Gespannen zum einen auch größere Abfallmengen angeliefert werden. Außerdem wird mit dieser Maßnahme der Möglichkeit entgegengewirkt, dass Gewerbeabfälle über die wesentlich niedrigere Bürgerpauschale entsorgt werden und der Gebührenzahler mit den Entsorgungskosten der Gewerbeabfälle belastet wird. In Ermangelung einer zur Zeit besser geeigneten und durchführbaren Maßnahme hält die Stadt bis auf Weiteres an der Höhenbegrenzung fest, ohne dabei die Entwicklung auf dem PKW-Markt aus den Augen zu verlieren. Sobald sich eine andere Lösung für diese Problemstellung ergibt, wird die Regelung der Höhenbegrenzung auf den Prüfstand gestellt.
