Beschlussvorlage - 0154/2026

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Die Werbegemeinschaft Hohenlimburg e. V. hat beantragt, die Geschäfte im Stadtteil Hagen-Hohenlimburg im Zusammenhang mit dem Herbstbauernmarkt am 27.09.2026 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu öffnen.

 

Nach den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) darf eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen im öffentlichen Interesse erfolgen. Der Anlass für die Öffnung der Verkaufsstellen am 27.09.2026 ist die Veranstaltung „Herbstbauernmarkt“.

 

Der Bauernmarkt in Hohenlimburg findet in dieser Form seit mehreren Jahren regelmäßig im September statt.

Die Veranstalterin erläutert zur Besucherprognose, dass sie sich auf die Erfahrungswerte der Vergangenheit bezieht. In der Vergangenheit konnte ein starkes Interesse der Bevölkerung an der Veranstaltung festgestellt werden. Dies war mit einem entsprechenden Zulauf von Besucherinnen und Besuchern in die Hohenlimburger Innenstadt verbunden. Die Veranstalterin geht davon aus, dass der überwiegende Teil der Besucher reine Veranstaltungsbesucher sind und ein sehr viel kleinerer Anteil auch die Geschäfte in der Innenstadt aufsucht. Die Veranstalterin rechnet damit, dass rund 1.000 Besucher an dem Sonntag nach Hohenlimburg kommen werden. 

 

Die letzte Besucherbefragung seitens der Veranstalterin wurde im April 2022 (Anlage 5) durchgeführt, auch auf anraten wurde seither keine erneute Befragung durchgeführt. Aufgrund dessen kann keine Prognose bezüglich der Besucherzahlen abgegeben werden.

Die durch einen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie. Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen vorgegebenen Eckpunkte als regelmäßige Voraussetzungen für eine zulässige Sonntagsöffnung sind erfüllt.

 

In den mittelständischen Betrieben wird die Sonntagsöffnungszeit durch die Inhaber und Familienangehörige aufgefangen. Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, erfolgt die Teilnahme i. d. R. auf freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen die Mitbestimmungsregelungen gelten, müssen entsprechende Vereinbarungen mit den Betriebsräten über Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.

 

Grundsätzlich ist das Schutzbedürfnis der Angestellten im Einzelhandel auf eine ungestörte Wochenendruhe abzuwägen mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung der Besucher. Danach ist festzustellen, dass nach Abwägung aller Kriterien der Attraktivitätssteigerung des Stadtteils Hohenlimburg Vorrang vor dem Schutzbedürfnis einer geringen Zahl von Beschäftigten im Einzelhandel einzuräumen ist.

 

Die örtliche Ordnungsbehörde muss im Einzelfall prüfen, ob einer oder mehrere der im § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG) genannten Sachgründe vorliegt und somit im konkreten Einzelfall die sonntägliche Ladenöffnung gerechtfertigt und das öffentliche Interesse gegeben ist.

 

Sachgrund: Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG)

 

Die Veranstaltung des Bauernmarktes findet auf dem Marktplatz, dem Brucker Platz, der Gaußstraße sowie eingeschränkt in der Freiheitstraße statt. Die Verkaufsstellen, die geöffnet werden sollen, befinden sich in der Fußgängerzone und somit in unmittelbarer Nähe zu dem Veranstaltungsort. Die betreffenden Straßen grenzen unmittelbar an die Veranstaltungsfläche. Weitere Verkaufsstellen dürfen nicht öffnen.

 

Ein zeitlicher Zusammenhang ist ebenfalls gegeben. Die Veranstaltung soll am 26.09. ab 08:00 Uhr und am 27.09.2026 bis 20.00 Uhr und der verkaufsoffene Sonntag am 27.09.2026 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinden.

 

Ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Veranstaltung des Bauernmarktes und der Ladenöffnung ist somit zu bestätigen und das öffentliche Interesse nachgewiesen.

 

Fazit:

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass der dargestellte Sachgründe für sich allein so gewichtig ist, dass ausnahmsweise die Ladenöffnung gegenüber der Sonntagsruhe gerechtfertigt ist. Da aber für einen verkaufsoffenen Sonntag am 27.09.2026 mehrere Sachgründe vorliegen und begründet werden könnten, ist von einem gesteigerten öffentlichen Interesse an der Ladenöffnung auszugehen.

 

Wertung der Stellungnahmen:

Die Industrie- und Handelskammer zu Hagen, die Handwerkskammer Dortmund, der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Südwestfalen e. V., Gemeindeverband Katholischer Kirchen, der Kirchenkreis des Märkischen Kreises, der Märkische Arbeitgeberverband und die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di wurden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 6 LÖG um Stellungnahme gebeten.

 

Der Märkische Arbeitgeberverband teilt in seiner Stellungnahme vom 05.02.2026 mit, dass gegen die Genehmigung des verkaufsoffenen Sonntages keine Einwände bestehen.

 

Die Handwerkskammer Dortmund teilt in Ihrer Stellungnahme vom 05.02.2026 ebenfalls mit, dass keine Bedenken gegen den verkaufsoffenen Sonntag bestehen.

 

Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Südwestfalen e.V. erhebt in seiner Stellungnahme vom 05.02.2026 ebenso keine Bedenken bezüglich des verkaufsoffenen Sonntages.

 

Auch die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen hat in Ihrer Stellungnahme vom 05.02.2026 mitgeteilt keine Bedenken gegen den verkaufsoffenen Sonntag zu haben, sofern die Anforderungen des § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in Nordrhein-Westfalen (LÖG NRW) eingehalten werden.

 

Die ver.di teilt in ihrer Stellungnahme vom 25.02.2026 nachträglich ihre grundsätzliche Ablehnung gegenüber verkaufsoffenen Sonntagen mit.

 

Weitere Stellungnahmen lagen zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung nicht vor.

 

Die Stellungnahmen sind als Anlagen 9 bis 13 beigefügt.

 

Mögliche Einwendungen nimmt die Verwaltung ernst. Sie prüft sie und diese werden mit ihren Zielen, die sie mit der Ladenöffnung am 27.09.2026 verfolgt, abgewogen. Die  dargestellten Ziele der Ladenöffnung, also insbesondere den Erhalt und die Stärkung des innerstädtischen Einzelhandels und des zentralen innerstädtischen Versorgungsbereichs, die Belebung der Innenstadt über den Bauernmarkt hinaus und die Attraktivierung der Innenstadt als Freizeit- und Aufenthaltsörtlichkeit - mit den betroffenen Grundrechten der Einwohner und Gäste aus Art. 2 Grundgesetz und der Gewerbetreibenden aus Art. 12 Grundgesetz, hält die Verwaltung für so gewichtig, dass die Ladenöffnung am 27.09.2026 gerechtfertigt ist.

 

Die Verwaltung hat den für die Ladenöffnung zulässigen Bereich eng gefasst. Der fragliche Bereich ist in § 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung genau benannt. Verkaufsstellen darüber hinaus, die sicher ebenfalls ein Interesse an einer Öffnung am Sonntag hätten und tatsächlich in dem Teilnehmerverzeichnis eingetragen sind, bleiben zur Wahrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von der Öffnung ausgenommen.

 

Gesamtergebnis:

Aus den oben aufgeführten Erläuterungen zum Sachgrund ergibt sich, dass sich die Verwaltung Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung verschafft hat und als Ergebnis der Ermessensentscheidung der Verkaufsöffnung den Vorrang vor der Sonntagsruhe eingeräumt hat.

Zur Durchführung des verkaufsoffenen Sonntages gemäß § 6 Abs. 4 LÖG kann die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten am Sonntag, 27.09.2026 für den Stadtteil Hagen-Hohenlimburg beschlossen werden.

 

Reduzieren

Auswirkungen

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

 

x

sind nicht betroffen

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

 

x

keine Auswirkungen (o)

 

Finanzielle Auswirkungen

 

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

05.03.2026 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

Erweitern

26.03.2026 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen