Stellungnahme - 0105/2026-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Es ist richtig, dass die vorgeschriebene Brandmeldeanlage in der Volmegalerie auslöst, dadurch Einsatzkräfte alarmiert werden und ausrücken. Die Gründe für das Auslösen sind dabei ganz unterschiedlicher Art.

 

Nur in speziellen Fällen, die in § 52 Abs. 2 BHKG abschließend aufgezählt sind, kann die Gemeinde den Ersatz der ihr durch Einsätze entstandenen notwendigen Kosten verlangen. Solche Ausnahmefälle sind insbesondere Einsätze, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden oder Einsätze die der Gefährdungshaftung unterliegen. Voraussetzung für die Abrechnung ist eine vom Rat der Gemeinde getroffene Regelung. Die entsprechende Satzung ist zum 01.06.2024 mit dem entsprechenden Kostentarif (Drucksache Nr. 0356/2023) in Kraft getreten und wird aktuell gerade neu überarbeitet. Vom Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

 

Beim Auslösen von Brandmeldeanlagen handelt es sich um kostenersatzpflichtige Einsätze, wenn „der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist“ (§ 2 Abs. 2 Ziffer 7 der Satzung). Jeder Einzelfall wird vom Fachamt darauf hin untersucht und bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Betreiber in Rechnung gestellt.

 

Das Fachamt kommt seiner Beratungspflicht dem Betreiber gegenüber natürlich nach, um die Sicherheit weiter zu gewährleisten aber unnötige Einsätze zu minimieren.

 

 

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Beschlüsse

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05.03.2026 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte