Stellungnahme - 0025/2026-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Anfrage der Fraktion BfHo
hier: Räum- und Streupflicht in der Hohenlimburger Fußgängerzone
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Manuel Bornfelder
- Freigabe durch:
- Dr. André Erpenbach (Beigeordneter)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Kenntnisnahme
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29.01.2026
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Sachverhalt
Die Fraktion Bürger für Hohenlimburg in der Bezirksvertretung Hohenlimburg beantragte mit Schreiben vom 20.01.2026 die Aufnahme des Tagesordnungspunktes „Räum- und Streupflicht in der Hohenlimburger Fußgängerzone“ für die Sitzung am 29.01.2026 und bat um Stellungnahme zu den nachfolgend aufgeführten Fragestellungen.
Die Verwaltung nimmt zu den einzelnen Fragen wie folg Stellung:
1. Wer zeichnet für die Beseitigung von Eis und Schnee in der Hohenlimburger Fußgängerzone verantwortlich?
Im Hinblick auf die Gehwege wurde die Räumpflicht gem. § 2 Abs. 1 der Satzung
über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in
der Stadt Hagen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) auf die Anlieger*innen übertragen. Für die Räumung der Fahrbahn ist die Stadt selbst verantwortlich, wobei der Winterdienst durch den Hagener Entsorgungsbetrieb erfolgt.
2. Sind Anwohner und anliegende Einzelhändler vor ihren Häusern bzw. Ladenlokalen für die Beseitigung von Eis und Schnee und somit für die Sicherheit von Fußgängern zuständig?
Durch die satzungsgemäße Übertragung der Reinigungs- und Räumpflichten sind die Anlieger*innen verpflichtet, die Gehwege von Eis und Schnee zu befreien.
3. Wenn ja: Auf welcher Breite müssen die Anwohner und Händler vor ihren Gebäuden räumen bzw. streuen?
Die Räumpflicht bezieht sich in diesem Bereich ausschließlich auf vorhandene Gehwege. Soweit keine baulich getrennten Gehwege existieren, ist ein Bereich von 1,50 m (Fußgängerzone) entlang des Anliegens gemessen von der Grundstücksgrenze zu räumen.
4. Wer ist zur Beseitigung von Schnee und Eis in den Bereichen der Fußgängerzone verpflichtet, die einen größeren Abstand zu den Gebäuden haben (z. B. mittlerer Bereich der Herren- und Freiheitstraße, Neuer Marktplatz)?
Für den Winterdienst auf den Fahrbahnen ist die Stadt Hagen gem. dem aktuell gültigen Teil I - Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Hagen zuständig.
