Stellungnahme - 1050/2026-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die HAK-Fraktion im Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Hagen beantragte unter dem 12.12.2025 die Aufnahme des Tagesordnungspunktes „Überprüfung und umfassende Aktualisierung der ordnungsbehördlichen Verordnung (Gebietsordnung) der Stadt Hagen“.

 

Sofern die HAK-Fraktion vorschlägt, die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen (Gebietsordnung) grundlegend zu überprüfen und fortzuschreiben, wird dies grundsätzlich durch die Verwaltung begrüßt. Dazu teilt die Verwaltung mit, dass eine regelmäßige Überprüfung und Fortschreibung bereits erfolgt und die Gebietsordnung (GebietsO) zuletzt im Jahr 2018 angepasst worden ist.

 

Im Hinblick auf den Vorschlag der HAK-Fraktion, einen Vergleich mit den ordnungsbehördlichen Verordnungen benachbarter Städte (u. a. Dortmund, Witten, Schwerte, Herne) vorzunehmen, wird seitens der Verwaltung zum Bedenken gegeben, dass die Gebietsordnung die regionalen Anforderungen der jeweiligen Kommune, welche die Gebietsordnung aufstellt, zu berücksichtigen hat. Es handelt sich um eine ordnungsbehördliche Verordnung nach § 27 Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz – in Nordrhein-Westfalen (OBG NRW). Diese muss und darf ausschließlich auf die Gefahren innerhalb der erlassenden Gemeinde reagieren. Ein direkter Vergleich mit anderen Städten verbietet sich daher. Aus diversen, interkommunalen Arbeitskreisen, in denen der Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung vertreten ist, kann aber berichtet werden, dass die GebietsO der Stadt Hagen im Wesentlichen vergleichbar mit ordnungsbehördlichen Verordnungen gleichartiger Städte ist.

 

Die Verwaltung vermag aus den o.g. Gründen derzeit keine Notwendigkeit zur Anpassung bzw. Fortschreibung der GebietsO erkennen.

Daran ändern auch die nachfolgend dargestellten Regelungsvorschläge der HAK-Fraktion nichts, da die vorgeschlagenen Punkte entweder bereits ihren Niederschlag in der aktuellen Fassung der GebietsO der Stadt Hagen finden oder ausreichende Rechtsgrundlagen in anderen Rechtsvorschriften existieren, so dass keinerlei Regelungslücken vorhanden sind.

 

Dazu im Einzelnen:

 

 

1.    Allgemeine Verhaltenspflicht im öffentlichen Raum (neu)

Vorschlag für einen neuen § 3a – Allgemeine Verhaltenspflicht

 

(1)   Jede Person hat sich auf Straßen, Plätzen und in Anlagen so zu verhalten, dass keine Gefahren, Behinderungen oder Belästigungen für andere entstehen.

 

 

(2)   Unzulässig sind insbesondere aggressives oder aufdringliches Betteln, ordnungsstörendes Verhalten unter erheblichem Alkohol- oder Drogeneinfluss sowie wiederkehrende Ansammlungen, von denen regelmäßig Störungen ausgehen.

 

Eine gleichlautende Regelung besteht bereits in § 7 Abs. 2 GebietsO sowie in § 118 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Die Rechtsgrundlagen sind hier ausreichend.

 

2.    Lagern, Campieren und Übernachten (neu)

Vorschlag für einen neuen § 7a – Lagern und Übernachten im öffentlichen Raum

(1)   Das Lagern, Campieren oder Übernachten auf Straßen, Plätzen und in Anlagen ist unzulässig.

(2)   Als Lagern gilt insbesondere das Aufstellen von Zelten, Schlafgelegenheiten oder das längerfristige Abstellen persönlicher Gegenstände.

(3)   Ausnahmen können aus ordnungs- oder sozialrechtlichen Gründen zugelassen werden.

 

Eine Regelung dazu ist bereits in § 7 Abs. Buchstabe b) GebietsO vorhanden. Rechtsgrundlage ist dahingehend ausreichend.

 

3.    Straßenmusik und Darbietungen (neu)

Vorschlag für einen neuen § 20a – Straßenmusik und künstlerische Darbietungen

(1)   Straßenmusik und vergleichbare Darbietungen im öffentlichen Raum sind anzeigepflichtig.

(2)   Sie sind zeitlich zu begrenzen und dürfen andere Personen nicht erheblich stören.

(3)   Der Einsatz von Verstärkeranlagen ist unzulässig.

 

Regelungen dazu sind in §§ 9, 10 Landesimmissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LImSchG NRW) enthalten. Die Rechtsgrundlagen sind dahingehend ausreichend. Eine Anzeigepflicht würde lediglich zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen, ohne dass ein Mehrwert i.S. einer effektive Gefahrenabwehr erkennbar ist.

 

4.    Alkohol und Rauschmittel (Ergänzung)

Ergänzung zu § 7 – Schutz der Anlagen und Straßen

Untersagt wird der Konsum alkoholischer Getränke oder anderer Rauschmittel in Anlagen, soweit hierdurch Belästigungen, Verunreinigungen oder Gefährdungen entstehen.

 

Eine Regelung ist bereits in § 7 Abs. 2 GebietsO sowie in § 118 OWiG vorhanden. Die Rechtsgrundlagen sind hier ausreichend.

 

5.    Abfall, Vermüllung und Sperrmüll (Ergänzung)

Ergänzung zu § 4 – Verunreinigungen

Das Ablegen, Zurücklassen oder Lagern von Abfällen, Sperrmüll oder sonstigen Gegenständen außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen ist verboten.

 

Regelungen dazu sind in § 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) enthalten. Die Rechtsgrundlagen sind dahingehend ausreichend.

 

6.    Tierhaltung / Hunde (Präzisierung)

Ergänzung zu § 8 – Tierhaltung

Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, Verunreinigungen durch ihre Tiere unverzüglich zu beseitigen und geeignete Hilfsmittel mitzuführen.

 

 

Eine Regelung dazu ist bereits in § 8 Abs. 5 GebietsO vorhanden. Die Rechtsgrundlagen sind hier ausreichend.

 

7.    Bußgeldrahmen (Anpassung)

Anpassung zu § 22 – Ordnungswidrigkeiten

Der Bußgeldrahmen soll überprüft und an das Niveau vergleichbarer Städte angepasst werden, um eine ausreichende Abschreckungswirkung zu erzielen.

 

Das Höchstmaß ist aus Sicht der Verwaltung der Höhe nach mit 1.000 € angemessen. Gem. § 17 Abs. 1 OWiG beträgt die Geldbuße mindestens 5 € und höchstens 1.000 €. An diesem Rahmen sollte sich die GebietsO mit ihrem Höchstmaß orientieren, da das OWiG ein parlamentarisches Bundesgesetz darstellt, welches in der Normenhierarchie der GebietsO gegenüber höherrangig ist.

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Beschlüsse

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05.02.2026 - Haupt- und Finanzausschuss - zur Kenntnis genommen