Beschlussvorlage - 1026/2025
Grunddaten
- Betreff:
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Überplanmäßige Aufwendungen im Fachbereich Jugend und Soziales für Leistungen für Kindertagesbetreuung nach dem SGB VIII für 2025
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Irina Loska
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Freigabe durch:
- Dennis Rehbein (Oberbürgermeister), Martina Soddemann (Erste Beigeordnete), Bernd Maßmann (Stadtkämmerer)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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11.12.2025
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Beschlussvorschlag
Gemäß § 83 GO NRW stellt der Rat die über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bereit. Eine Deckung aus Minderaufwendungen bzw. Mehrerträgen und Minderauszahlungen bzw. Mehreinzahlungen ist nicht möglich, so dass der über- bzw. außerplanmäßige Bedarf nur über eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages um voraussichtlich 3.9 Mio. € gedeckt werden kann.
Sachverhalt
Die Leistungen nach dem SGB VIII für Kinderbetreuung stellen einen wichtigen Beitrag im Rahmen des frühkindlichen Bildungsauftrages der Kommune dar. Diese Ausgaben sind entscheidend für die Bildung, Betreuung und Entwicklung von Kindern.
Zur Sicherung des Rechtsanspruches auf Kindertagesbetreuung nach den Vorgaben des SGB VIII werden eine Reihe von unterschiedlichen Leistungen, die zum Teil von Land refinanziert werden, erbracht.
Diese Leistungen werden im städtischen Haushalt im Teilplan 0650 – Tagesbetreuung für Kinder wie folgt verausgabt:
- TP 0650 - 1065001 Kindertagespflege § 22(1), §v 22
- TP 0650 - 1065002 Tagesbetreuung für Kinder
Im laufenden Haushaltsjahr 2025 stiegen die Kosten für die o. a. Leistungen im gesamten Teilplan in einem größeren Umfang als prognostiziert.
Insgesamt werden sich die überplanmäßigen Ausgaben im gesamten Teilplan auf voraussichtlich 4,4 Mio. € belaufen.
Eine Deckung aus Minderaufwendungen bzw. Mehrerträgen und Minderauszahlungen bzw. Mehreinzahlungen ist nicht möglich, so dass der überplanmäßige Bedarf nur über eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages in Höhe von 3,9 Mio. € gedeckt werden kann.
