Beschlussvorlage - 0770/2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Geltungsbereich des Stadtumbaugebiets „Hagen-Hohenlimburg“.

 

Die Satzung über das Besondere Vorkaufsrecht ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

Der Beschluss wird sofort umgesetzt.

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Sachverhalt

Anlass

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung soll für den Geltungsbereich des festgelegten Bereichs (Anlage 1 & 2) eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erlassen werden.

Aufgrund der zentralen Lage innerhalb des Stadtteils hat das Hohenlimburger Zentrum eine große Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung. Die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht dient diesem sich im Umbruch befindenden Gebiet sowohl bei der planungsrechtlichen Steuerung als auch der Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Wenn Grundstücksverkäufe der geplanten Entwicklung zuwiderlaufen, kann die Stadt Hagen steuernd eingreifen und das Vorkaufsrecht zur Sicherung der betreffenden (städtebaulichen) Maßnahme ausüben.

Seit 2021 ist das Zentrum Hohenlimburgs ein Stadtumbaugebiet im Sinne von § 171b BauGB. Grundlage für die Aufnahme in das Programm der Städtebauförderung war das Integrierte Stadtteilentwicklungskonzept Hagen-Hohenlimburg, das 2019 mit einem ersten Antrag erarbeitet worden war. Das InSEK Hagen-Hohenlimburg sieht für den Stadtteil unterschiedliche Maßnahmen vor, die helfen sollen, die vielseitigen Mängel im Stadtteil zu beheben und Stärken hervorzuheben. Der Handlungsbedarf wurde im Rahmen des gesamtstädtischen Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes HAGENplant 2035 festgestellt.

 

Rechtliche Einordung

Welche Anforderungen an die Absicht zur Umsetzung einer städtebaulichen Maßnahme i. S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu stellen sind, geht insbesondere aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.2018 (Az. 15 N 17.698) hervor.

Danach erfordert die Absicht zur Umsetzung, soweit die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nicht der Sicherung einer förmlichen Planung dient und ihr Geltungsbereich mehrere tausend Quadratmeter umfasst, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zumindest eine ungefähre Vorstellung entwickelt hat, in welchem Umfang sie voraussichtlich Flächen für die gewünschte städtebauliche Maßnahme benötigen wird. Nur in diesem Fall kann sich die Absicht zur Umsetzung einer städtebaulichen Maßnahme in einem Maße verdichten und konkretisieren, so dass bei vernünftiger Betrachtung der Grunderwerb zur Sicherung der für die Entwicklung benötigten Fläche sinnvollerweise eingeleitet werden muss.

 

Städtebauliche Ziele und Maßnahmen

Ein wesentliches Planungsziel des „InSEK Hagen-Hohenlimburg“ für den gesamten Geltungsbereich ist die Funktions- und Zukunftsfähigkeit des Hohenlimburger Stadtteilzentrums. Es gilt die aktuell verminderte Aufenthaltsqualität und dem vorherrschenden Sanierungsstatus entgegenzuwirken. Daher beinhaltet das Maßnahmenpaket vielseitige Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sowie Maßnahmen in Bezug auf den Klimaschutz und die wirtschaftliche Entwicklung des Gebiets als funktionales Stadtteilzentrum.

Um diese Entwicklung zu gewährleisten, werden im Rahmen des InSEKs Hagen-Hohenlimburg eine Vielzahl von Instrumentarien angewandt und Maßnahmen durchgeführt, welche sowohl den öffentlichen Raum als auch private Flächen- und Immobilieneigentümer adressieren.

Das Hof- und Fassadenprogramm soll Anreize für Investitionen der privaten Flächen- und Immobilieneigentümer geben, indem es eine Teilfinanzierung von Sanierungsmaßnahmen der Dächer, der Fassaden und der Entsiegelung von Innenhöfen ermöglicht.

Im öffentlichen Raum besteht unter anderem Handlungsbedarf im Innenhof, nördlich des Marktplatzes. Dort herrscht ein hoher Versiegelungsgrad und es findet illegales Parken auf öffentlichen Flächen statt. Daher soll durch die Entsiegelung der Flächen und die Entstehung neuer Grünflächen dieser unerwünschten Entwicklung entgegengewirkt werden.

Als umfangreichste bauliche Maßnahme des InSEKs Hagen-Hohenlimburg wurde in den Bereichen Rathausvorplatz, Markt, Limburger Freiheit inkl. denkmalgeschütztem Pavillon und Brucker Platz ein besonderer Handlungs- und Erneuerungsbedarf identifiziert, welcher sich aus dem Erscheinungsbild und baulichen Zustand dieses Bereiches ableitet. Im Rahmen des landschaftsplanerischen Wettbewerbs „Hohenlimburg an die Lenne“ wurden bereits Lösungen erarbeitet, welche im Rahmen des InSEKs Hagen-Hohenlimburg ausgearbeitet und ihre bauliche Umsetzung erfahren sollen.

Diese Planung umfasst unter anderem die Schaffung neuer Aufenthaltsräume, die Gestaltung von Freiräumen, die Verbindung zur angrenzenden Lenne unter Beachtung des Hochwasserschutzes und Maßnahmen zum Klimaschutz. Insgesamt soll eine Verbindung der Natur mit dem Innenstadtbereich entstehen. In Verbindung mit dem überörtlichen Lenneradweg und einer privatwirtschaftlichen Investition im Bereich des Brucker Platzes sollen neue Impulse für das Hohenlimburger Zentrum erwachsen.

 

Umsetzungsstrategie

Mehrere bestehende Konzepte wie das „ISEK HAGENplant 2035,“ das „InSEK Hagen-Hohenlimburg“ und Handlungskonzepte zum Thema Einzelhandel und Wohnen sehen Potenzial und Handlungsbedarf in diesem Gebiet. Es ist eine städtebauliche Notwendigkeit, das Stadtteilzentrum von Hohenlimburg funktionsfähig zu halten und zukunftsfähig zu gestalten. Durch die bereits genannten Maßnahmen und Ziele soll nach und nach das Stadtumbaugebiet „Hagen-Hohenlimburg“, das sowohl die Innenstadt als auch einen Teil der Lenne umfasst, wieder attraktiver und erlebbarer werden.

 

Zweck der Satzung

Die Grundidee der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht besteht darin, über den gemeindlichen Grunderwerb die genannten Entwicklungsziele und Maßnahmen zu sichern und die Planung zu erleichtern und zu beschleunigen.

Sollte der Erwerber oder die Erwerberin bei einer möglichen Weiterveräußerung an Dritte nicht in der Lage sein, die städtebaulichen Ziele umzusetzen, besteht daher ein öffentliches Interesse der Stadt Hagen, in dem Stadtumbaugebiet mit Hilfe des besonderen Vorkaufrechtes rechtzeitig steuernd einzugreifen und das Grundeigentum zu erwerben. Die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB soll somit helfen, Zugriff auf Grundstücke im Stadtteil zu haben, um die vorgesehene Nutzung, wenn notwendig, selbstständig durchzusetzen. Das Vorkaufsrecht dient außerdem als Signal für die eigene Entwicklungsbereitschaft seitens der Stadt Hagen.

Die Entscheidung darüber, ob bei Bestehen der entsprechenden Voraussetzungen das Vorkaufsrecht durch die Stadt Hagen ausgeübt wird, erfolgt jeweils im konkreten Einzelfall durch Beschluss des Stadtrates.

 

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Auswirkungen

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

X

keine Auswirkungen (o)

 

Finanzielle Auswirkungen

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

Bemerkung:

 

Es entstehen finanzielle Auswirkungen, wenn mit der Ausübung des Vorkaufsrechts ein Grunderwerb ermöglicht wird (siehe dazu DS 0337/2025).

 

  1.                Rechtscharakter

x

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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01.12.2025 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

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04.12.2025 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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11.12.2025 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen