Beschlussvorlage - 0642/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen im November für den Stadtteil Hohenlimburg anlässlich des Weihnachtsmarktes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Hans Sporkert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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03.11.2004
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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08.11.2004
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Sachverhalt
Die Werbegemeinschaft
Hohenlimburg e. V. hat am 16.01.2004 beantragt, Geschäfte im Stadtteil
Hohenlimburg aus Anlass des Weihnachtsmarktes am letzten Sonntag im November,
sofern dieser Sonntag der erste Adventsonntag ist, von 13.00 Uhr - 18.00 Uhr
geöffnet zu halten.
Der Bereich des
Stadtteils Hohenlimburg umfasst nach dem Antrag folgende Straßen:
Stennertstraße, Grünrockstraße, Preinstraße,
Freiheitsstraße, Herrenstraße, Lohmannstraße, Gaußstraße, Dieselstraße und
Bahnstraße.
Gemäß
§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß - LadschlG – vom 28.11.1956
(BGBl. I S. 875) in der z. Zt. gültigen Fassung i. V. mit § 1 der Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und Technischen
Gefahrenschutzes (ZustVO ArbG) vom 25.01.2000 (SGV. NRW S. 281) in der z. Zt.
gültigen Fassung dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen an jährlich 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Bei
dem Weihnachtsmarkt handelt es sich um eine traditionelle Großveranstaltung im Hohenlimburger
Innenstadtbereich, die auf Grund ihrer Größe und Anziehungskraft als ähnliche
Veranstaltung im Sinne des § 14 Abs. 1 LadschlG anzusehen ist. Nach § 14 Abs. 1
LadschlG in Verbindung mit § 1 ZustVO ArbG ist als Form für die beabsichtigte
Regelung der Erlass einer Rechtsverordnung (Ordnungsbehördliche Verordnung)
vorgeschrieben. Im Rahmen des Verfahrens zum Erlass der Ordnungsbehördlichen
Verordnung ist eine Beteiligung der Gewerkschaften, des Einzelhandelsverbandes
und der Industrie- und Handelskammer vorgeschrieben.
Keine Bedenken werden vom Einzelhandelsverband
erhoben. Auch die südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen stimmt
dem Vorhaben zu. Demgegenüber steht die Gewerkschaft "Vereinte
Dienstleistungs-Gewerkschaft e.V. – ver.di - BV Hagen - einer solchen
Regelung kritisch gegenüber und lehnt sie ab.
Die Veranstaltung trägt zu einer zusätzlichen Belebung der
Hohenlimburger Innenstadt bei. Auch ein Impuls für die heimische Wirtschaft
wird erwartet.
In
den mittelständischen Betrieben wird diese Verlängerung der Öffnungszeit durch
die Inhaber und Familienangehörigen aufgefangen. Soweit Mitarbeiter beschäftigt
werden, erfolgt die Teilnahme auf freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen
die Mitbestimmungsregelungen gelten, müssen ohnehin Vereinbarungen mit den
Betriebsräten über Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.
Grundsätzlich
ist das Schutzbedürfnis der Angestellten im Einzelhandel auf eine ungestörte
Wochenendruhe abzuwägen mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung,
insbesondere der auswärtigen Besucher. Es ist festzustellen, dass nach Abwägung
der Kriterien dem überwiegenden Interesse der Bevölkerung, insbesondere der
auswärtigen Besucher, an einer entsprechenden Veranstaltung und der durch die
vorgenannte Öffnungszeit bedingte Attraktivitätssteigerung des Stadtteils
Hohenlimburg Vorrang einzuräumen ist vor dem
Schutzbedürfnis einer relativ geringen Zahl von
Beschäftigten im Einzelhandel an einer ungestörten Wochenendruhe.
Es wird daher gebeten, die als Anlage beigefügte
Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.
Anlage
Ordnungsbehördliche
Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen im November
für den Stadtteil Hohenlimburg vom
Auf Grund des
§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluß –LadschlG- vom
28.11.1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über den Ladenschluß und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien
und Konditoreien vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744) in Verbindung mit § 1 der
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und
technischen Gefahrenschutzes (ZustVOArbtG) vom 25.01.2000 (SGV. NRW. S. 281)
und der §§ 1, 27 und 30 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der
Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz / OBG – vom 13.05.1980
(GV. NRW S. 528; SGV. NRW 2060), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 08.07.2003 (GV. NRW S. 410), wird von der Stadt
Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluß des Rates der Stadt Hagen
vom für das Gebiet der Stadt
Hagen folgende Ordnungsbehördliche
Verordnung erlassen:
§ 1
Verkaufsstellen im
Stadtteil Hohenlimburg dürfen am letzten Sonntag im November, sofern dieser der
erste Adventsonntag ist, von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Der Bereich des
Stadtteils Hohenlimburg umfasst folgendes Gebiet:
Stennertstraße,
Grünrockstraße, Preinstraße, Freiheitstraße, Herrenstraße, Lohmannstraße,
Gaußstraße, Dieselstraße und Bahnstraße.
§ 3
(1)
Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 dieser
Verordnung Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten
offenhält.
(2)
Die
Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluß mit einer
Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.
§ 4
Diese Verordnung tritt am
Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
