Beschlussvorlage WBH - 0859/2025
Grunddaten
- Betreff:
-
VI. Nachtrag zur Friedhofsgebührensatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage WBH
- Federführend:
- WBH - Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR
- Bearbeitung:
- Gabriele Zmarowski
- Freigabe durch:
- Henning Keune - Vorstandssprecher, Hans-Joachim Bihs - Vorstand, Jörg Germer - Kfm. Vorstand
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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WBH-Verwaltungsrat
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Entscheidung
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20.11.2025
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Beschlussvorschlag
Der Verwaltungsrat beschließt den VI. Nachtrag zur Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen, über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Hagen und das Eduard-Müller-Krematorium (Friedhofsgebührensatzung), wie er als Anlage 1 Gegenstand dieser Verwaltungsvorlage ist.
Sachverhalt
Die letzte Änderung der Friedhofsgebühren erfolgte zum 01.01.2024. Die Synopse (Anlage 2) zeigt die Gebührenänderungen im Einzelnen.
Die einschlägige gesetzliche Vorschrift für die Erhebung von Gebühren ist das nordrhein-westfälische Kommunalabgabengesetz (KAG). Es gilt der Grundsatz, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken soll. Trotz dieser im KAG verankerten Kostendeckungsgarantie befinden sich bundesweit viele Friedhofseinrichtungen in einer finanziell angespannten Situation, da die Kosten oft nur ansatzweise gedeckt werden können.
Hierbei handelt es sich fast ausnahmslos um das Vorliegen struktureller Defizite. Derartige Defizite entstehen, wenn die ansatzfähigen Kosten aus strukturellen Gründen bei der Nachfrage- und Wettbewerbssituation durch keine – wie auch immer geartete – Gebührengestaltung gedeckt werden können. Das Defizit ist dann meist unvermeidbar. Zentral ist die Feststellung, dass eine erfolgreiche Kostendeckung nicht nur von der kalkulierten Gebühr, sondern auch von einem Erwartungsparameter, d.h. von der Mengenreaktion der Nachfrager abhängig ist.
Rückläufige Fallzahlen stellen in diesem Zusammenhang für die kommunalen Leistungserbringer ernsthafte Erlösrisiken dar.
Darüber hinaus steht die Friedhofsverwaltung – untypisch für den Gebührenbereich – faktisch im Wettbewerb. Hier beeinträchtigen drei Faktoren die gesetzlich zugestandene Kostendeckungsgarantie:
a) Für Friedhofsleistungen besteht nach dem Bestattungsrecht kein Benutzungszwang, die Nutzer sind frei in der Wahl der Einrichtung. Damit stehen unsere Friedhöfe im interkommunalen Wettbewerb, welcher durch das Angebot der kirchlichen Friedhöfe und Bestattungswälder noch erweitert wird.
b) Im Bereich der nicht-hoheitlichen Leistungen (z.B. Trauerfeiern, Aufbewahrung von Toten) gibt es zunehmend Konkurrenz durch Bestatter, bis hin zu privaten Komplettlösungen.
c) Die Friedhofsverwaltung macht sich selbst Konkurrenz durch das Vorhalten eines großen Angebotes von Grab- oder Bestattungsarten.
Hinzu kommt der vielzitierte Wandel in der Bestattungskultur, u.a. geht die Nachfrage bzw. Schere zwischen Billigbestattung und Premiumbestattungen immer weiter auseinander.
Der Versuch, ein strukturelles Defizit vollständig durch Gebührenerhöhungen auszugleichen ist vor dem gezeigten Hintergrund daher grundsätzlich nicht möglich. Es ist daher unvermeidbar, gewisse Defizite bzw. Kostenunterdeckungen hinzunehmen, insbesondere auch vor der Tatsache, dass die Kommune im Rahmen der Daseinsvorsorge verpflichtet ist, Friedhöfe zu betreiben.
Für die zehn kommunalen Friedhöfe des WBH ergeben sich für die letzten Jahre folgende Defizite:
Jahr Einnahmen Ausgaben Defizit
2024 3.351.699,42 € 5.645.474,38 € -2.293.774,96 €
2023 3.219.732,81 € 4.975.323,80 € -1.755.590,99 €
2022 3.203.883,36 € 5.203.184,27 € -1.999.300,91 €
2021 3.203.294,96 € 5.371.437,56 € -2.168.142,60 €
2020 3.317.930,62 € 5.289.872,65 € -1.971.942,05 €
2019 3.100.000,00 € 4.840.000,00 € -1.740.000,00 €
Das Spannungsfeld zwischen der gesetzlichen Vorgabe durch das KAG einerseits und die oben beschriebenen ökonomischen Zusammenhänge lässt sich nicht auflösen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine politisch beschlossene Unterdeckung hinzunehmen. Die Friedhofsverwaltung hat eine moderate Anpassung der Gebühren vorgenommen, um das Dauerdefizit zu begrenzen und Kostensteigerungen im Personal-, Sach- und Energiekostenbereich zu kompensieren.
Die Gebührenerhöhung entspricht einer Gebührensteigerung von durchschnittlich rund 7 % im Zeitraum ab 2024. Allein die Tarifanpassung für die Jahre 2025 und 2026 belaufen sich in den unteren Entgeltgruppen auf eine Personalkostensteigerung von ca. 6 %.
Als Anlage 1 dieser Vorlage ist die neue Gebührensatzung sowie als Anlage 2 eine Gegenüberstellung der alten und der beabsichtigen Gebühren 2026 beigefügt.
gez. Henning Keune gez. Hans-Joachim Bihs gez. Jörg Germer
Vorstandssprecher Vorstand Kfm. Vorstand
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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208,8 kB
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2
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öffentlich
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198,8 kB
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