Dringlichkeitsentscheidung Vorsitzender - 0740/2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Dringlichkeitsentscheidung gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW zur Beschaffung von iPads zur Bewältigung des Distanzunterrichts aufgrund der Gebäudeschließung der Cuno Berufkollegs
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Dringlichkeitsentscheidung Vorsitzender
- Federführend:
- FB40 - Schule
- Bearbeitung:
- Louisa Kölzer
- Beteiligt:
- FB15 - Informationstechnologie und Zentrale Dienste; FB20 - Finanzen und Controlling
- Freigabe durch:
- Erik O. Schulz (Oberbürgermeister), Martina Soddemann (Erste Beigeordnete), Bernd Maßmann (Stadtkämmerer)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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25.09.2025
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Sachverhalt
Die unerwartete Schulschließung an den Berufskollegs Cuno I und Cuno II infolge brandschutztechnischer Mängel stellt eine erhebliche Herausforderung für die Sicherstellung des Bildungsauftrags gemäß § 2 SchulG NRW dar. Gleichwohl ergibt sich aus § 79 SchulG NRW eine klare Verpflichtung des Schulträgers: Er muss die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Einrichtungen und Lehrmittel nicht nur bereitstellen, sondern auch unterhalten. Dazu zählt ausdrücklich eine sachliche Ausstattung, die sich am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientiert.
In hybriden Unterrichtsszenarien, die durch die bauliche Situation nun zwingend erforderlich sind, ist eine digitale Arbeitsplatzausstattung für Lehrkräfte und Schüler:innen unabdingbar. Die §§ 80 ff. SchulG NRW konkretisieren die Aufgaben der Schulträger weiter, etwa hinsichtlich der Planung, Finanzierung und Organisation der schulischen Infrastruktur. Die Kommune ist daher verpflichtet, kurzfristig die Voraussetzungen für die Fortführung des Unterrichts zu schaffen – insbesondere durch die Bereitstellung digitaler Endgeräte und geeigneter Arbeitsplätze für Lehrkräfte, bzw. für Schüler:innen.
Angesichts der Dringlichkeit ist eine verkürzte Verhandlungsvergabe gemäß §8, Abs. 9 UVgO geboten. Die Anwendung einer sog. Dringlichkeitsvergabe ist sachlich gerechtfertigt, da die Bildungsversorgung akut gefährdet ist, die aktuelle Lage aber in dieser Form nicht vorhersehbar war. Die Kommune muss ihrer Verantwortung gerecht werden, um die pädagogische Arbeit der Lehrkräfte zu sichern und die Chancengleichheit der Schüler:innen zu wahren. Eine zügige Ausstattung ist nicht nur rechtlich geboten, sondern auch bildungspolitisch unverzichtbar.
Begründung der Dringlichkeit:
Demzufolge liegt hier ein Fall äußerster Dringlichkeit i. S. v. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW vor, so dass der Oberbürgermeister allein mit einem Ratsmitglied entscheiden kann. Die Entscheidung kann nicht aufgeschoben werden, da sonst erhebliche Nachteile für die Stadt und die betroffenen Schulen entstehen. Daher kann die ordentliche Beratungsfolge nicht eingehalten werden.
Auswirkungen
Inklusion von Menschen mit Behinderung
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Belange von Menschen mit Behinderung |
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x |
sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
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x |
keine Auswirkungen (o) |
Finanzielle Auswirkungen
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x |
Es entstehen folgende Auswirkungen: |
- Auswirkungen auf den Haushalt
Kurzbeschreibung:
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Die Finanzierung soll zwischenzeitlich aus dem Budget für Ersatzbeschaffungen von iPads erfolgen. Damit kein Nachteil für das Leihwesen aller Hagener Schulen entsteht, ist eine Refinanzierung aus anderen städtischen Haushaltsmitteln erforderlich. |
1.1 Konsumtive Maßnahme in Euro
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Teilplan: |
1116 |
Bezeichnung: |
IT und zentrale Dienste |
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Auftrag: |
1111607 |
Bezeichnung: |
IT-Leistung Schulen |
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Kostenstelle: |
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Bezeichnung: |
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Kostenart: |
414123 |
Bezeichnung: |
Ertag aus der konsumtiven Verwendung der Bildungspauschale vom Land |
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543140 |
Bezeichnung: |
Erwerb geringw. Vermögensgegenstände < 800 EUR |
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Kostenart |
Gesamt |
2025 |
2026 |
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Ertrag (-) |
414120 |
180.000,00 |
180.000,00 |
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Aufwand (+) |
543140 |
180.000,00 |
180.000,00 |
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Eigenanteil |
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0,00 |
0,00 |
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Bei steuerlichen Auswirkungen sind die Erträge und Aufwendungen unter Abzug von Vor-/Umsatzsteuer angegeben (netto).
- Steuerliche Auswirkungen
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x |
Es entstehen keine steuerlichen Auswirkungen. |
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x |
Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
