Beschlussvorlage - 0696/2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Der Rat der Stadt Hagen stimmt der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Hagener Erschließungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH (HEG), wie in dieser Vorlage beschrieben, zu.

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss zu 1. gemäß § 115 GO NRW bei der zuständigen Kommunalaufsicht anzuzeigen.

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Sachverhalt

 

Gemäß der Vorlage 1196/2024 aus der Verwaltungsratssitzung vom 27.11.2024 sowie der Ratsvorlage 1228/2025, ist die HEG damit beauftragt, den Gesellschaftszweck unter § 2 des Gesellschaftsvertrages der HEG entsprechend den Aufgaben in den Geschäftsbereichen III (Errichtung von Immobilien für die öffentliche Infrastruktur) und IV (Geförderte Maßnahmen der Stadtsanierung und Stadterneuerung) anzupassen und zu ergänzen.

 

In Zusammenarbeit mit einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist eine Neufassung des § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages erarbeitet worden.

 

Vorschlag zur Neufassung des § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Hagener Erschließungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH:

 

„(1) Gegenstand des Unternehmens ist

 

  1.       der Erwerb und die Veräußerung von unbebauten und bebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und deren Umgestaltung, die Planung und Durchführung der Bebauung mit Wohn- und Geschäftsbauten, sowie deren Vermarktung und Veräußerung, sowie die Planung und Durchführung von Erschließungsmaßnahmen;

 

  1.       der Erwerb und die Veräußerung von unbebauten und bebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Realisierung von Maßnahmen der Objektentwicklung und die Herstellung von baureifen Grundstücken zur Verbesserung der Wohnraumversorgung und Verbesserung gewerblicher Nutzungsmöglichkeiten;

 

  1.       der Bau, die Sanierung, die laufende Instandhaltung und Instandsetzung, sowie die funktionstüchtige Erhaltung der im Eigentum der Stadt Hagen stehenden Gebäude, sowie die Errichtung von Gebäuden für die öffentliche Infrastruktur in Hagen;

 

  1.       die Übernahme und die Entwicklung von strukturell mit erheblichen Defiziten belasteten Immobilien und Grundstücken auf dem Gebiet der Stadt Hagen, die durch am Markt agierende private Investoren nicht aufgegriffen und beseitigt werden, mit dem Ziel der Vermarktung der Grundstücke und Immobilien oder deren Nutzung durch die Gesellschaft, insbesondere durch Vermietung / Verpachtung.“

 

Um zukünftig im Jahresabschluss von der Pflicht zur Aufstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung entbunden zu werden, soll eine bei anderen Tochterunternehmen der Stadt Hagen (z. B. Theater Hagen gGmbH) bereits beschlossene Formulierung im Gesellschaftsvertrag ergänzt werden.

 

Anpassung des § 12

 

Absatz 1

„(1) Jahresabschluss und Lagebericht sind von den Geschäftsführern innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Satz 1 gilt ausdrücklich nicht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den §§ 289b bis 289e HEB.“

 

Absatz 4

„(4) Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die Abschlussprüfung muss sich auch auf die Prüfungsgegenstände des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) erstrecken. Satz 1 gilt ausdrücklich nicht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den §§ 289b bis 289e HGB.“

 

Der Verwaltungsrat des WBH wird in seiner Sitzung am 09.09.2025 voraussichtlich folgenden Beschluss fassen:

 

„Der Verwaltungsrat des WBH weist den Vertreter des WBH in der Gesellschafterversammlung der Hagener Erschließungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH (HEG) an, vorbehaltlich der Zustimmung des Rates der Stadt Hagen, folgenden Beschluss zu fassen:

Die HEG wird beauftragt, die §§ 2 und 12 im Gesellschaftsvertrag der HEG entsprechend der folgenden Vorschläge zu ändern.“

 

Die geplante Änderung ist nach erfolgter Beschlussfassung des Rates der Stadt Hagen gemäß § 115 Abs. 1a) GO NRW bei der Bezirksregierung anzuzeigen.

 

 

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Auswirkungen

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

 

x

sind nicht betroffen

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

 

x

keine Auswirkungen (o)

 

Finanzielle Auswirkungen

 

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

11.09.2025 - Haupt- und Finanzausschuss - verwiesen

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25.09.2025 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen