Mitteilung - 0562/2025

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Stadt Hagen ist gemäß § 6 Abs. 1 des Rettungsgesetzes NRW (RettG) Trägerin des Rettungsdienstes und als solche verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzustellen. Dazu sind Bedarfspläne aufzustellen und kontinuierlich unter Beteiligung der Verbände nach § 12 RettG zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle fünf Jahre, zu ändern.

 

Der aktuelle Rettungsdienst-Bedarfsplan der Stadt Hagen wurde vom Rat in seiner Sitzung am 27.06.2024 beschlossen (Drucksache 0445/2025). Er beruht auf Einsatzzahlen aus dem Jahr 2022. Eine Fortschreibung war für dieses Jahr vorgesehen. Aufgrund der beabsichtigten Neufassung des Rettungsgesetztes und der anstehenden Kommunalwahl wird die Fortschreibung erst im kommenden Jahr erfolgen.

 

 

Gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) sind darüber hinaus Brandschutzbedarfspläne aufzustellen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben. Der Plan ist ein wichtiges Instrument für Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, um die Leistungsfähigkeit ihrer Feuerwehren sicherzustellen und die Anforderungen entsprechend der örtlichen Verhältnisse festzulegen.

 

Der aktuelle Brandschutzbedarfsplan der Stadt Hagen wurde vom Rat in seiner Sitzung am 10.12.2020 beschlossen (Drucksache 0501/2020). Derzeit wird an der Fortschreibung unter Berücksichtigung des Löschwasserversorgungskonzeptes intensiv gearbeitet. Nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wird die Fortschreibung erst nach der anstehenden Kommunalwahl in die politischen Gremien eingebracht.

 

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Auswirkungen

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

X

keine Auswirkungen (o)

 

 

Finanzielle Auswirkungen

X

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

  1.                Rechtscharakter

X

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

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Beschlüsse

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11.09.2025 - Haupt- und Finanzausschuss - zur Kenntnis genommen

Erweitern

25.09.2025 - Rat der Stadt Hagen - zur Kenntnis genommen