Mitteilung WBH - 0672/2025

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der WBH ist von der Stadt Hagen beauftragt worden, den Baumbestand auf seine Verkehrssicherheit zu überprüfen. An den Bäumen sind im Zuge der Kontrollen Symptome vorgefunden worden, die sich unmittelbar auf die Stand- oder Bruchfestigkeit auswirken. In der Liste enthalten sind auch Bäume, die durch den Stammumfang nicht in den Geltungsberiech der Satzung zur Pflege und zum Erhalt des BUMBESTANDES IN DER Stadt Hagen, Baupflegesatzung, fallen. Dabei führen nicht alle Symptome zwangsläufig zum endgültigen Verlust der Verkehrssicherheit, hier sind auch Überlegungen zur Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit alternativer Maßnahmen eingeflossen. Weiterhin können Bäume aufgelistet sein, deren Fällung sich aus Rechtsansprüchen betroffener Anlieger, in der Hauptsache durch den § 910 BGB ergeben.

Sobald der WBH zu dem Ergebnis kommt, das eine alternative Maßnahme z.B. Kroneneinkürzung, -teileinkürzung oder ein Kronensicherungsschnitt sinnvoll und nachhaltig die Verkehrssicherheit wiederherstellen kann, wird diese der Fällung vorgezogen. Die Örtlichkeit ist so präzise wie möglich angegeben worden, insbesondere in Gehölzbeständen ohne Zuordnung zu eine Haus-Nummere ist die Angabe allgemein gehalten. Die Symptome werden mittels Lichtbilder dokumentiert.

 

Gemäß Beschluss des Ausschusses für Umwelt-, Klimaschutz und Mobilität - Vorlage 0150/2022 - aus der Sitzung UKM/02/2022 wird die Verwaltung beauftragt, künftig transparent und unaufgefordert im UKM Mitteilung zu machen, wenn Baumfällungen oder erhebliche Rückschnitte anstehen, ohne dass dem ein Rats- oder Ausschussbeteiligung vorhergeht. Sind Verkehrssicherungsmaßnahmen aufgrund von Gefahr in Verzug notwendig, kann die Mitteilung in der auf die Maßnahme folgenden Sitzung des UKM nachgeholt werden.

 

Es ist gem. § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verboten, Bäume außerhalb des Waldes von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.

 

Der Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR bewertet bei allen Maßnahmen an Bäumen innerhalb des Verbotszeitraums, wann und unter welchen Umständen sich eine Gefahr verwirklichen könnte. Ist ein unverzügliches Handeln zur Abwendung von Personen- oder Sachschäden erforderlich, erfolgt die Mitteilung in der folgenden Sitzung des UKM.

 

Maßnahmen, die bereits ausgeführt worden sind, werden durch ein Ja in der Spalte "Durchführung der Maßnahmen an Bäumen der Stadt Hagen im Verbotszeitraum des § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG" kenntlich gemacht. Von den Maßnahmen liegt zwecks Überprüfung durch die Untere Naturschutzbehörde und des UKM eine Fotodokumentation vor.

 

Maßnahmen, die mit einem Nein in der vorgenannten Spalte ausgewiesen werden, werden im Zeitraum vom 1.10. bis zum 1. März ausgeführt. Ein genauer Ausführungstermin kann bei der Vielzahl von Maßnahmen und Verzögerungen nicht benannt werden. Gleiches gilt für behördlich angeordnete Maßnahmen. Hier wird in der Spalte "Mangel" die Anordnung begründet.

 

In der Spalte Ersatzpflanzungen gem. § 10 Baumpflegesatzung wird mit ja oder Nein die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung kenntlich gemacht. Gem. § 3 „Geschützte Bäume“ der Satzung zur Pflege und zum Erhalt des Baubestandes in der Stadt Hagen sind Laubbäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr geschützt. Gem. § 10 Abs. 2 „Ersatzpflanzungen/Ausgleichszahlungen“ ist als Ersatz ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit dem Baumschulmaß 18-20 cm Stammumfang zu pflanzen. Beträgt der gem. § 3Abs. 1 ermittelte Stammumfang 150 cm oder mehr, so ist für jede weitere angefangene 100 cm ein zusätzlicher Baum der in Satz 1 genannten Art zu pflanzen. Die im weiteren genannte Zahl gibt die Höhe der Verpflichtung der Ersatzpflanzung aufgrund des Stammumfanges an. Gem. § 5 „Genehmigungsfreie Maßnahmen“ sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherungspflicht bzw. Abwehr einer Gefahr für Personen und / oder zur Vermeidung bedeutender Sachschäden genehmigungsfrei, § 10 „Ersatzpflanzung / Ausgleichszahlung“ findet demnach keine Anwendung. Bäume, die aufgrund ihrer Voraussetzungen unter den § 3 „Geschützte Bäume“ fallen und deren Fällung vorab in der Mitteilungsvorlage angezeigt werden, begründen demnach eine Verpflichtung der Stadt Hagen zur Ersatzpflanzung / Ausgleichszahlung. Bäume, deren Beseitigung aufgrund der Risikobeurteilung in Form der Eintrittswahrscheinlichkeit und dem Schadensausmaß im Nachgang der Beseitigung angezeigt werden, begründen keine Ersatzpflanzung / Ausgleichszahlung.

Die Angabe Ersatzpflanzung Ja/Nein lokalisiert die Möglichkeit an gleicher Stelle einen Baum zu ersetzen, unabhängig ob eine Ersatzpflanzung aufgrund vorgenannter Gründe ersetzt werden muss oder nicht.

  

 

gez. Henning Keune               gez. Hans-Joachim Bihs               gez. Jörg Gemer

Vorstandssprecher                  Vorstand                                        Kfm. Vorstand

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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09.09.2025 - WBH-Verwaltungsrat - zur Kenntnis genommen

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09.09.2025 - Naturschutzbeirat

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17.09.2025 - Umweltausschuss - zur Kenntnis genommen

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01.12.2025 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - zur Kenntnis genommen

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02.12.2025 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte

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04.12.2025 - Bezirksvertretung Haspe

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10.12.2025 - Bezirksvertretung Hagen-Nord