Stellungnahme - 0658/2025-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Dringlichkeitsvorschlag der CDU-Fraktion
hier: Stellungnahme der Verwaltung zur Sonderabschussgenehmigung Wildschweine durch Untere Jagdbehörde
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Stefan Schirmer
- Freigabe durch:
- Erik O. Schulz (Oberbürgermeister), Dr. André Erpenbach (Beigeordneter)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Vorberatung
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28.08.2025
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Entscheidung
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17.09.2025
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Sachverhalt
Zum (Dringlichkeits-)Vorschlag der CDU-Fraktion, das Umweltamt damit zu beauftragen, „unverzüglich eine Sonderabschussgenehmigung für Wildschweine durch die Untere Jagdbehörde zu veranlassen und die Jagd auf Wildschweine in Hagen mit geeigneten Maßnahmen deutlich zu attraktiveren“, nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zusammenfassung
Bei freilebenden Wildschweinen handelt es sich um herrenlose Wildtiere, deren Verhalten nicht zu steuern und zu kontrollieren ist. Für Wildtiere in besiedelten Bereichen besteht grundsätzlich keine behördliche Verantwortung zur Regulierung der Population.
Sowohl die untere Jagdbehörde als auch das zuständige Ministerium befürworten die stärkere Bejagung von Schwarzwild, auch vor dem Hintergrund der Afrikanischen Schweinepest (ASP).
Der ausnahmsweise Gebrauch von Schusswaffen in befriedeten Gebieten wird in der aktuellen Situation von der unteren Jagdbehörde aus Sicherheitsgründen nicht befürwortet.
Allgemeine Situation / Zuständigkeiten / Verwaltungshandeln
In der Begründung des Vorschlages wird ausgeführt, dass es nach mit Bildern und Filmausschnitten belegten Bürgerberichten zu Besuchen von Wildschweinen in Wohnarealen, Gärten und Vorgärten im Stadtteil Helfe gekommen sei. In Anbetracht der kontinuierlichen Vermehrung dieser Tiere würde der Populationsdruck auf bewohnte Bereiche beständig größer, womit auch die Gefahr von Personenschäden bei unglücklichen Begegnungen Wildschweinen steige. Es sei Gefahr im Verzug.
Meldungen über Vorfälle und Annäherungen von Wildschweinen an Wohngebiete gehen bei der unteren Jagdbehörde der Stadt Hagen jedes Jahr ein. Die betroffenen Gebiete variieren; meist sind es Randbereiche zum Wald hin.
Im Jahr 2025 stammen die Meldungen hauptsächlich aus den Bereichen Helfe/Boele/Kabel, Halden und Haspe (Bereich Kipper bis Voerder Straße).
Dies führte im Mai 2025 bereits zu einer Anfrage der CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Haspe hinsichtlich der Wildschweinpopulation in Haspe (Vorlagennummer 0439/2025).
Wie bereits in der Stellungnahme zur dortigen Anfrage (0493/2025-1) sowie in der dort als Anlage beigefügten Rückmeldung des Jagdausübungsberechtigten des betroffenen Jagdrevieres geschildert wurde, handelt es sich bei freilebenden Wildschweinen um herrenlose Wildtiere, deren Verhalten nicht zu steuern und zu kontrollieren ist. Sie unterliegen dem Jagdrecht.
Für Wildtiere in den besiedelten Bereichen besteht grundsätzlich keine behördliche Verantwortung zur Regulierung der Population. Ein zielgerichtetes Handeln der Behörden erfolgt erst, wenn von Wildtieren eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, was in der Regel nicht der Fall ist.
Die untere Jagdbehörde nimmt die Sorgen der Bürgerinnen und Bürger hinsichtlich der Wildschweinproblematik sehr ernst, ist jedoch in den eigenen Handlungsmöglichkeiten sehr eingeschränkt.
Die Meldungen und Beschwerden in Bezug auf Probleme mit Wildschweinen werden von der unteren Jagdbehörde in der Regel an den Jagdausübungsberechtigten weitergeleitet, der über eine Vergrämung der Tiere oder Reduzierung des Bestande entscheidet.
Auf jede bei der unteren Jagdbehörde eingehende Meldung einer Bürgerin/eines Bürgers erfolgt seitens der Behörde auch eine Rückmeldung und das Angebot, telefonisch die Situation und Handlungsempfehlungen zu erläutern.
Sowohl die untere Jagdbehörde als auch das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW haben mehrfach - auch vor dem Hintergrund der Vorsorge vor der Afrikanischen Schweinepest (ASP) - an die Jagdausübungsberechtigten appelliert, Schwarzwild intensiv zu bejagen, um die Population einzudämmen.
Die Jagd auf Wildschweine darf bis zum 31.01.2028 unter Berücksichtigung des Muttertierschutzes das ganze Jahr ausgeübt werden.
Zur Förderung und Optimierung der Bejagung von Schwarzwild gibt es aktuell auch Erleichterungen hinsichtlich der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen.
Rechtliche Situation
Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. […]
(§ 6 Bundesjagdgesetz (BJagdG))
Befriedete Gebiete sind unter anderem Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen, Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind sowie Friedhöfe.
(vgl. § 4 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW))
Auch an Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden (vgl. § 20 BJagdG).
Die untere Jagdbehörde kann auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragten eine beschränkte Ausübung der Jagd allgemein oder im Einzelfall gestatten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Nachweis der Sachkunde der jagenden Person durch die bestandene Jäger- oder Falknerprüfung geführt wurde. Die Ausübung der Jagd mit Schusswaffen darf nur gestattet werden, wenn eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 BJG) nachgewiesen ist. (§ 4 (3) LJG-NRW).
Es wird angenommen, dass es sich bei der beantragten „Sonderabschussgenehmigung“ um eine solche Ausnahme gemäß § 6 Satz 2 BJagdG i. V. m. (§ 4 (3) LJG-NRW handeln soll, da die Wildschweinjagd derzeit grundsätzlich ganzjährig möglich ist und es diesbezüglich keiner Ausnahme bedarf.
Nach weiteren rechtlichen Vorgaben insbesondere aus dem Bereich der Sozialversicherung sind Jagden so durchzuführen, dass die Gefährdung von Menschen ausgeschlossen ist. Vor allem haben Jäger für einen ausreichenden Kugelfang zu sorgen. Das schließt etwa das Schießen in Richtung eines befriedeten Bezirks parallel zum Boden aus.
(https://www.bundestag.de/resource/blob/886430/WD-5-018-22-pdf.pdf)
Schlägt ein Geschoss nicht mit mind. 10 Grad in ebenen Boden ein, kann es unterirdisch auf einen Stein treffen und in völlig anderem Winkel wieder austreten – mit nach wie vor tödlicher Energie. Bei einem durchschnittlich großen Schützen, der auf ebener Erde steht, liegt die Laufmündung in etwa 1,5 m Höhe – will man in dieser Situation noch einen Winkel von 10 Grad einhalten, liegt die sichere Schussentfernung bei unter 10 m. […]
Wer sich mit dem Abprallverhalten beschäftigt, wird unweigerlich zum Schluss kommen, dass an Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des Einzelfalles zu risikoreich ist, eben nicht gejagt werden darf. Nichts anderes meint auch § 20 BJG mit dem sog. örtlichen Verbot. Auch die „öffentliche Ruhe“ darf durch die Jagdausübung nicht gestört werden.
Ein weiterer Sicherheitsaspekt ergibt sich durch die Definition eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB): Geraten infolge einer Bewegungsjagd Wild oder Hunde in den Straßenverkehr, kann es zu erheblichen Unfallfolgen kommen (…).
Die Flucht von Wildtieren vor Jägern und Hunden ist nicht mit einem üblichen Wildwechsel gleichzusetzen, mit dem man als Verkehrsteilnehmer stets rechnen muss. Dabei handelt es sich um eine Risikoerhöhung für Verkehrsteilnehmer durch Jagdausübung in Straßennähe. (…). (RA Dr. Walter Jäcker, stv. Justiziar Landesjagdverband NRW, in www.jagdpraxis.de/news/es-koennte-eng-werden).
Unter Berücksichtigung der Grundregel, dass in befriedeten Bezirken die Jagd ruht, sollte eine beschränkte Jagdausübung mit der Schusswaffe nur ausnahmsweise dort (auf Antrag) gestattet werden, wo das Schadwild nicht durch übliche Schutzvorrichtungen abgewehrt oder auf andere Weise wirksam bekämpft werden kann.
Vorrangig vor der Jagd in befriedeten Bezirken sind daher anderweitige Abwehr- und Vergrämungsmaßnahmen anzuwenden (siehe „Verhaltenshinweise“).
Aufgrund des hohen Sicherheitsrisikos wird der ausnahmsweise Gebrauch von Schusswaffen in der geschilderten Situation seitens der unteren Jagdbehörde nicht befürwortet.
Verhaltenshinweise:
Grundsätzlich hat jeder Eigentümer / Besitzer sein Grundstück mit üblichen Schutzvorrichtungen zu versehen, die ein Eindringen von Wild, insbesondere auch Schwarzwild, verhindern. Zur Abwehr von Schwarzwild gilt die Empfehlung, mindestens einen Drahtgeflechtzaun mit einer Höhe von 1,50 m, der am Boden so befestigt ist, dass er nicht angehoben werden kann, zu errichten. Zur unteren Verstärkung der Zäune haben sich in den Boden eingelassene Moniergitter oder Baustahlmatten bewährt.
Leider führt beispielsweise verbotenes Füttern von Wild dazu, dass dieses in Wohngebiete zieht und dort auch nicht vor Gärten stoppt. Ebenso beispielsweise die falsche Entsorgung von Speiseabfällen sowie das Deponieren von Grünschnitt im Wald.
Wildschweine orientieren sich an solchen Futterquellen, und einmal angelockt, kehren sie immer wieder zurück. Zur Abschreckung können Wildvergrämungsmittel wie Vergrämungsgranulate oder Duftstoffe eingesetzt werden.
Bei Begegnungen mit Wildschweinen sollte Ruhe bewahrt und Abstand gehalten werden. Schnelle Bewegungen und laute Geräusche sollten vermieden werden, um die Tiere nicht zu erschrecken. Hunde sollten an der Leine geführt werden.
Wildschweine sind grundsätzlich keine aggressiven Tiere, aber sie können in bestimmten Situationen, wie z. B. bei der Verteidigung ihrer Jungen oder bei Bedrohung, gefährlich werden.
Sofern dringendes Handeln erforderlich ist, sollte umgehend die Polizei benachrichtigt werden. Diese entscheidet dann vor Ort über die Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und kann zur Unterstützung sachkundige Personen hinzuziehen.
