Beschlussvorlage - 0541/2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Sport- und Freizeitausschuss der Stadt Hagen beschließt, das Anbringen von Werbebanner an Ballfangzäunen auf den städtischen Sportplätzen aus sicherheits- und haftungsrechtlichen Gründen auf einen Meter vom Boden aus zu begrenzen. Den Vereinen wird eine maximal dreimonatige Frist eingeräumt, die Vorgaben umzusetzen.

Vereine, die sich verpflichten, die alleinige  Haftung für die durch Werbebanner an den Zäunen verursachte Schäden zu übernehmen, und die einen entsprechenden Versicherungsnachweis beim Servicezentrum Sport schriftlich vorlegen können, dürfen in Absprache mit dem SZS von der Regelung abweichen. 

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Sachverhalt

Die Stadt Hagen gestattet den Vereinen entgeltfrei Werbung in den städtischen Sportstätten zu platzieren. Die daraus generierten Einnahmen verbleiben komplett beim jeweiligen Verein. Sind mehrere Vereine in einer Sportanlage ansässig, teilen sie sich anteilig die zur Verfügung stehenden Werbeflächen. Bei der überwiegenden Mehrheit der Städte in NRW wird – wie eine Anfrage über den Arbeitskreis Deutscher Sportämter belegt, müssen die Vereine die Stadt an den Einnahmen beteiligen. Nicht so in Hagen, wo die Werbemöglichkeit als Unterstützungsform für den Sport gewertet werden.

Das Gros der Werbebanner in den Sportstätten wird von den Vereinen im Gegenzug für eine einmalige Geld- oder Sachspende ohne zeitliche Begrenzung aufgehängt. Hinzu kommt, dass es in der Regel keinerlei schriftliche Vereinbarungen oder Verträge zwischen dem Geldgeber und dem Verein gibt. Verbunden mit dieser Praxis ist die Tatsache, dass die Banner, wenn sie einmal hängen, quasi für immer dort verbleiben. In mehreren Sportstätten finden sich Werbebanner und -tafeln von Unternehmen, die es zum Teil schon seit Jahren nicht mehr gibt. Unabhängig davon gibt es auch einige wenige Vereine, die Werbevereinbarungen mit Sponsoren/Unterstützern besitzen.

Den Vereinen stehen auf den städtischen Kunstrasenplätzen zwischen 200 und 220 Metern Werbeflächen an den dort befindlichen Umläufen zur Verfügung. Wenn dort Werbung angebracht ist, hat dies zugleich den Vorteil, dass Bälle nicht soweit ins Aus rollen.

 

Auf den städtischen Tennenplätzen gibt es zumeist keine entsprechenden Umläufe. Daher möchten Vereine gerne die Ballfangzäune als Werbefläche nutzen. Diese sind von der Statik jedoch nicht darauf ausgelegt. Gleichwohl gestattet das SZS den Vereinen bis zu einer Höhe von einem Meter die Banner vom Boden aus anzubringen, da dies mit Blick auf die mögliche Windlast unkritisch ist. Alles, was darüber hinaus geht, gefährdet nachhaltig die Standfestigkeit der Zaunanlage.

 

Der Wirtschaftsbetrieb Hagen (WBH), der ins seiner Fachlichkeit die Errichtung der Ballfangzäune im Auftrag des SZS übernimmt, stellt in diesem Zusammenhang (siehe angehängte Stellungnahme) klar: „Die Dimensionierung der Ballfangzäune, also die Ausführung der Pfosten und Fundamente, beruht im Regelfall auf einem Standsicherheitsnachweis, der bei der Berechnung der Windlast von der Verwendung von Stahlgittermatten (Maschenweite i.d.R. 5x20 bzw. 10x20 cm) als Zaunfelder ausgeht, die dem Wind nur eine vergleichsweise geringe Angriffsfläche bieten. Jeglicher Behang der Ballfangzäune erhöht die Windlast erheblich und stellt somit eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Ballfangzäune dar. Auch teildurchlässige Materialien (z.B. Gazestoffe) stellen gegenüber dem Ausgangszustand (Stahlgittermatten ohne Behang) eine Vervielfachung der Windangriffsfläche und somit der Windlast dar; insbesondere bei Schneeanhaftung oder Vereisung am Behang erhöht sich dieser Effekt noch weiter.“

 

Wie dargestellt, kann daher auch der Einsatz sogenannter Mesh-Banner in Höhen oberhalb eines Meters nicht genehmigt werden. Die Meshs sind zwar in einem gewissen Maße winddurchlässig, reduzieren die Windlast je nach Hersteller aber lediglich um 10 bis 15 Prozent, was nicht ausreicht, um die Standfestigkeit der Zaunanlagen zu garantieren. 

 

Vor diesem Hintergrund ist das Anbringen von Werbebanner am Ballfangzäunen beispielsweise in Köln, Solingen und Herne gänzlich verboten; in einigen anderen Städten (Mülheim, Mönchengladbach, Duisburg, Düsseldorf, Wuppertal) vom Boden aus bis maximal einen Meter bzw. 1,5 Meter Höhe gestattet. In Bonn dürfen die Banner maximal 80 Zentimeter vom Boden aus hoch sein. In Wuppertal gibt es zusätzlich die Regelung, dass ein Werbebanner den Umfang von 30 qm Fläche nicht überschreiten darf.

 

Im benachbarten Iserlohn wird derzeit ein komplettes Verbot geprüft. Vorstellbar sei ansonsten eine Erlaubnis, Banner vom Boden aus bis maximal einen Meter bzw. 1,5 Meter Höhe anzubringen.

 

In Düsseldorf kann in Ausnahmefällen auf Antrag und auf Kosten des Vereins eine bauliche Verstärkung/Umrüstung der Ballfangzäune erfolgen, damit die Statik eine dauerhafte Anbringung von Werbebannern ermöglicht. Dies ist allerdings ein aufwendiges und kostspieliges Unterfangen. Rund 30.000 Euro werden für die Umrüstung veranschlagt.

 

Gemäß WBH kann bei bestehenden Anlagen nur durch einen Statiker beurteilt werden, ob eine Verstärkung der bestehenden Ballfangzäune im Einzelfall überhaupt möglich ist. Allein die Neuberechnung einer Statik schlägt mit mindestens 4.500 Euro pro Zaunanlage zu Buche. Und dies vor dem Hintergrund, dass das Prüfergebnis auch negativ ausfallen kann und eine Verstärkung nicht möglich ist.

 

Die Gefahr, einer durch Banner erhöhten Windlast sollte nicht unterschätzt werden. In Finnentrop (siehe Bild), Bielefeld und Mülheim sind in jüngerer Vergangenheit Ballfangzäune aufgrund der unsachgemäßen Anbringung von Werbebanner eingestürzt – glücklicherweise ohne Personenschaden anzurichten. Aufgrund des Klimawandels und der damit einhergehenden steigenden Zahl an Extremwetterereignissen mit starken Winden bis hin zu Orkanen und Tornados ist daher vom Behang der Ballfangzäune oberhalb eines Meters zwingend abzusehen.

 

 

 

 

Auch Haftungsrechtlich ist das Anbringen von Werbebannern an den Ballfangzäunen nicht unproblematisch. Grundsätzlich steht hier die Stadt als Eigentümer der Anlagen in der Verantwortung. Bei schweren Fällen, insbesondere bei Personenschäden durch einstürzende Zaunanlagen, könnten der Amtsleiter des SZS, der zuständige Beigeordnete oder sogar der Oberbürgermeister sich vor Gericht verantworten müssen, selbst wenn bei einer Gefahrverwirklichung (Zaun kippt tatsächlich um) ein Mitverschulden der Vereine angenommen bzw. nachgewiesen werden kann.

 

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Verantwortung im Wege der vertraglichen Regelungen an die nutzenden Vereine zu übertragen, was insbesondere mit Blick auf kleinere Vereine nicht unkritisch ist. Zumal hier in der Regel die finanziellen Möglichkeiten für eine eventuelle Schadensregulierung nicht gegeben sind und die Vorstandsmitglieder persönlich haften müssten. Daher ist allein zur Gefahrabwehr und zur Vermeidung möglichen juristischen Konsequenzen an den Vorgaben des SZS festzuhalten.

 

Vereine, die bereit sind, die alleinige Haftung für eventuelle durch Werbebanner an den Zäunen verursachte Schäden vertraglich zu übernehmen, und die einen entsprechenden gültigen Versicherungsnachweis beim Servicezentrum Sport schriftlich vorlegen können, dürfen in Absprache mit dem SZS von der Regelung abweichen.  Die Verwaltung sich behält sich vor, vor einem entsprechenden Vertragsabschluss zu prüfen, ob die entsprechenden Ballfangzäune grundsätzlich mängelfrei sind und ob gegebenenfalls eine Ertüchtigung durch den Verein verlangten werden kann. Grundsätzlich gilt diese Prüfung auch für die bestehenden Vertragsverhältnisse.

Am 17. Juni 2025 fand in diesem Zusammenhang auf Einladung des SZS ein Runder Tisch mit Vertretern der Hagener Fußballvereine und dem Stadtsportbund Hagen statt. In diesem Rahmen wurde versucht, den Vereinen die Haltung der Verwaltung und die Gründe für die Beschränkung der Werbung an den Ballfangzäunen noch einmal näher zu bringen. Seitens der Vereine bestand allerdings wenig Verständnis dafür. Ernsthafte Kompromissvorschläge konnten ebenfalls nicht erarbeitet werden. Ein Verein regte an, auf eigene Kosten und eigene Verantwortung einen zweiten Zaun parallel zum Ballfangzaun errichten zu wollen, um diesen dann werblich wie bisher nutzen zu können. Diese Variante scheidet jedoch aufgrund der zu geringen Abstandsflächen zwischen Spielfeldende und Ballfangzaun aus.

 

Nach der abermaligen Überprüfung der Sportplätze ergibt sich folgendes Bild:

 

Bezirkssportanlage Emst: Hier hängen überdimensionierte Banner vollflächig an den Zäunen und bedecken diese komplett. Der Umlauf ist ebenfalls mit Werbeflächen belegt; es gibt aber noch freie Flächen.

 

Kleinspielfeld BSA Emst: Hier ist nur ein kleines Teilstück am Umlauf mit Werbung belegt.

 

Kunstrasenplatz Emst II: Hier gibt es keine Werbung an den Umläufen. Dafür wurde ein Banner ordnungsgemäß bodentief am Ballfangzaun angebracht.

 

Kunstrasenplatz Kirchenberg: Hier gibt es Werbung an den Umläufen, aber noch jede Menge Freiräume. Gleichwohl hängt auch ein Banner oberhalb eines Meters am Ballfangzaun.

 

Erich-Berlet-Stadion: Hier gibt es noch Freiräume am Umlauf.

 

Freiheitsplatz: Hier hängen Banner oberhalb eines Meters am Ballfangzaun.

 

Kunstrasenplatz Garenfeld: Hier sind Teile des Umlaufs belegt, aber noch viele Flächen frei. Banner hängen oberhalb eines Meters am Ballfangzaun – zusätzlich gibt es überdimensionierte Banner vom Boden aus an den Ballfangzäunen.

 

Bezirksportanlage Helfe: Hier gibt es nur wenig Werbung an den Umläufen. Weit mehr als 150 Meter sind noch unbelegt.

 

Bezirkssportanlage Haspe: Hier hängen keinerlei Banner am Zaun. Die Umläufe sind nur teilweise mit Werbeflächen belegt.

 

Tennenplatz in der Bezirkssportanlage Haspe: Hier hängen keinerlei Banner – weder am Umlauf noch am Zaun.

 

Kunstrasenplatz Dahl: Hier hängen Banner ausschließlich oberhalb von einem Meter an den Zäunen. Die vorhandenen Umläufe werden von den Vereinen überhaupt nicht als Werbefläche genutzt.

 

Kampfbahn Boelerheide und Nebenplatz: Banner hängen teilweise oben am Zaun, werden außerhalb der Spiele hochgerollt und fixiert.

 

Kunstrasenplatz Höing: Hier gibt es noch reichlich Platz an den Umläufen, gleichwohl hängen Banner in mehr als einem Meter Höhe am Ballfangzaun.

 

Tennenplatz Höing (Käfig): Werbe- und bannerfrei

 

Kunstrasenplatz Vossacker: Hier werden die Umläufe genutzt, lediglich ein Banner hängt am Ballfangzaun.

 

Kleinspielfeld Vossacker: Hier gibt es keine Werbebanner

 

Sportplatz Waldlust: An den Ballfangzäunen hängen einige überdimensionierte Banner.

 

Sportplatz Alexanderstraße: Hier gibt es noch weit mehr als 150 Meter Platz an den Umläufen, gleichwohl hängen Banner in mehr als einem Meter Höhe am Ballfangzaun.

 

Sportplatz Selbecke: Werbe- und bannerfrei

 

Sportplatz Kursbrink: Hier hängt ein Banner in unsachgemäßer Höhe.

 

Sportplatz Ostfeld: Werbe- und bannerfrei

 

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Auswirkungen

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

 

x

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

 

x

keine Auswirkungen (o)

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

  1. Steuerliche Auswirkungen

 

x

Es entstehen keine steuerlichen Auswirkungen.

 

 

  1.                Rechtscharakter

 

Auftragsangelegenheit

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Vertragliche Bindung

x

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges

 

Ohne Bindung

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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02.07.2025 - Sport- und Freizeitausschuss - ohne Beschluss