Beschlussvorlage - 0478/2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Jahresabschluss 2024 der HAGEN.WIRTSCHAFTSENTWICKLUNG GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- VB2/S-BC - Strategisches Beteiligungscontrolling
- Bearbeitung:
- Beate Wegehaupt
- Beteiligt:
- VB2 Vorstandsbereich für Finanzen, Controlling und interne Dienste
- Freigabe durch:
- Bernd Maßmann (Beigeordneter und Stadtkämmerer), Erik O. Schulz (Oberbürgermeister)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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12.06.2025
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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03.07.2025
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt,
- die Feststellung des vorgelegten Jahresabschlusses 2024
- die Beschlussfassung über die Verwendung des Ergebnisses,
- die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates
- Der Rat der Stadt Hagen ermächtigt den Oberbürgermeister, den erforderlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung der HAGEN.WIRTSCHAFTSENTWICKLUNG GmbH im Rahmen eines schriftlichen Beschlusses nach § 48 GmbH – Gesetz zu fassen.
Sachverhalt
Die HAGEN.WIRTSCHAFTSENTWICKLUNG GmbH, an der die Stadt Hagen mit 100 % beteiligt ist, beabsichtigt verschiedene Beschlüsse zum Jahresabschluss 2024 mit einem schriftlichen Gesellschafterbeschluss einzuholen. Diese werden voraussichtlich in Form eines Umlaufbeschlusses des Aufsichtsrates der Gesellschaft wie folgt formuliert.
- Der Aufsichtsrat empfiehlt der Gesellschafterversammlung, den Jahresabschluss 2024 in der digital vorliegenden testierten Form festzustellen. Der Jahresüberschuss reduziert den Verlustvortrag der Eröffnungsbilanz 2025.
- Der Aufsichtsrat trägt der Gesellschafterversammlung an, dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung gem. § 13 Abs. 5 Nr. 9 des Gesellschaftsvertrages Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 zu erteilen.
Die Details zu dem Jahresabschluss 2024 können der Vorlage Drucksachen-Nr.: 0477/2025 entnommen werden, die im nichtöffentlichen Teil behandelt wird. Aus Sicht des Beteiligungscontrollings bestehen gegen die Feststellung des Jahresabschlusses und der vorgeschlagenen Verwendung des Jahresergebnisses keine Bedenken.
