Stellungnahme - 0391/2025-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Stellungnahme zur Anfrage der Ratsgruppe HAK vom 29.04.2025

 

 

1. Welche technischen und vertraglichen Gründe stehen einer zentralen Voreinstellung zum Jugendschutz und zur elterlichen Kontrolle entgegen?

 

Die städtischen iPads werden Schülerinnen und Schüler (SuS-iPads) als digitales Lernmittel zur Verfügung gestellt. Zur Sicherstellung des Jugendschutzes, zur zentralen Administration und um eine missbräuchliche Nutzung auszuschließen, werden diese Geräte über ein zentrales, professionelles Mobile Device Management (MDM) verwaltet. Dieses ist auf die schulische Nutzung und datenschutzkonforme Steuerung im Rahmen der institutionellen Verantwortung ausgerichtet.

 

Über dieses System ist die geräteseitige Kindersicherung aktiviert. Aufgrund der gewählten Mandantenfähigkeit, kann neben globalen Einstellungen, auf Antrag der jeweiligen Schule, auf dynamisch veränderte Rahmenbedingungen eingegangen und bestimmte Websites gesperrt oder freigeschaltet werden.

Somit können die Anforderungen der unterschiedlichen Altersklassen in den jeweiligen Schulformen Berücksichtigung finden.

 

In Schulen, die über das Förderprogramm Digitalpakt u.a. mit einem flächendeckenden WLAN ausgestattet wurden, wurde in Kombination mit der Geräteverwaltung ein mehrstufiges Sicherheitskonzept implementiert, um den geräteseitigen Jugendschutz in verwalteten Umgebungen zu komplettieren.

 

Mit der unkontrollierten und nicht überprüfbaren Installation von privaten APPs auf „Firmengeräten“ kann die Sicherstellung und die Verlässlichkeit der Nutzung nicht mehr gewährleistet werden.

 

 

 

 

2. Welche konkreten Maßnahmen sichert die Verwaltung zum Schutz von Schülerinnen und Schülern zu?

 

Durch die Aktivierung der o.g. geräteseitigen Kindersicherung in Verbindung mit der durch die Stadtverwaltung bereitgestellten und verwalteten Infrastruktur inkl. WLAN werden Zugriffe auf jugendgefährdende und verbotene Inhalte insbesondere bei Nutzung der Geräte in den verwalteten Netzen verhindert.

 

 

3. Ist eine Überarbeitung des Leihvertrags vorgesehen, um mehr Gestaltungsspielraum im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes zu ermöglichen?

 

Der aktuelle Leihvertrag regelt bereits umfassend die verantwortungsvolle Nutzung der iPads im schulischen Kontext. Eine Überarbeitung in den AGBs ist aktuell nicht in Planung.

 

 

4. Wie stellt die Stadt sicher, dass Rückmeldungen und Beschwerden von Schulen und Eltern ernst genommen und in zukünftige Entscheidungen einbezogen werden?

 

Die Verwaltung unterhält einen strukturieren Rückmeldeweg über die Schulleitungen, die Medien- und Digitalisierungsbeauftragten sowie den Datenschutzbeauftragten der Schulen. Konkrete Rückmeldungen, Hinweise und Beschwerden werden dabei äußerst ernst genommen.

Entsprechende Maßnahmen werden ggf. nach Überprüfung durch die Schul-IT in Zusammenarbeit mit dem Schulträger eingeleitet.

 

Fazit:

 

Die Stadt verfolgt einen systematischen und mehrschichtigen Ansatz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der Nutzung schulischer iPads. Technisch ist ein sehr hoher Standard bereits umgesetzt. Schulische Schutzvorgaben Anfragen und Änderungswünsche werden auf struktureller Ebene unterstützt und umgesetzt.

Ein zukunftsfähiger, kindersensibler Digitalunterricht erfordert abgestimmte technische, pädagogische und rechtliche Maßnahmen, die im Dialog mit den Schulen stetig aktualisiert werden.

Im außerschulischen Bereich kann die Sicherstellung des altersgemäßen Umgangs mit Medien und die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten nicht durch technische Einstellungen ersetzt werden.

Keine noch so umfangreichen Schutzmaßnahmen bieten einen 100%igen Schutz. Grundsätzlich stehen die Erziehungsberechtigten oder Lehrkräfte beim Betrieb der Geräte im jeweiligen Nutzungsbereich zu Hause oder in der Schule in der Verantwortung eine pädagogische Aufsicht über die aufgerufenen (Internet-)Inhalte auszuüben. Diese Aufsichtspflicht kann nicht durch technische Maßnahmen ersetzt oder auf die Verwaltung übertragen werden. Dies gilt insbesondere für den Einsatz außerhalb der bereitgestellten Infrastruktur, da die Verwaltung (und auch die Schule) keine Handhabe über Jugendschutzeinstellungen in den von Eltern bereitgestellten Umgebungen haben.

 

 

 

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