Beschlussvorlage - 0509/2025

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

1.Der Jugendhilfeausschuss beschließt den mit der Arbeitsgemeinschaft 3 (Kindertagesbetreuung) nach § 78 SGB VIII abgestimmten Vorschlag zur Vergabe der Landeszuschüsse gemäß § 45 KiBiz zu verlängern.

 

2. Die Verlängerung erfolgt zum 01.08.2025 mit einer Gültigkeit für ein Jahr.

Reduzieren

Sachverhalt

Kurzfassung

 

Mit dem Rundschreiben vom 19.11.2019 (Rundschreiben Nr. 30/2019) weist das Landesjugendamt der Stadt Hagen einen Landeszuschuss für plusKitas und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf nach § 45 Kibiz in einer Gesamthöhe von 1.635.000 € zu. Die AG 3 nach § 78 SGB VIII hat in den in der Anlage 1 aufgeführten Vorschlag zur Vergabe der Fördermittel in ihrer Sitzung am 11.02.2020 beschlossen und empfiehlt dem Jugendhilfeausschuss dem dargestellten Vorschlag zuzustimmen. Die AG3 nach § 78 SGB VIII hat in Ihrer Sitzung am 29.04.2025 einer Verlängerung über ein Jahr unter den bisherigen Bedingungen zugestimmt.

Begründung

 

Das am 29.11.2019 beschlossene Landesgesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung, beschreibt in den §§ 44,45 Artikel 1 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) die Rahmenbedingungen und Förderkriterien für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf. 

Die Kriterien zur Auswahl der förderfähigen Kindertageseinrichtungen sind durch die jeweilige Jugendhilfeplanung festzulegen und vom Jugendhilfeausschuss zu beschließen.

Rahmenbedingungen der zusätzlichen Förderung

 

Gemäß § 44 Abs. 2 hat eine plusKITA die Aufgaben

 

1. bei der individuellen Förderung der Kinder deren Potenziale zu stärken, die alltagskulturelle Perspektive zu berücksichtigen und sich an den lebensweltlichen Motiv- und Problemlagen der Familien zu orientieren,

2. zur Stärkung der Bildungschancen auf die Lebenswelt und das Wohnumfeld der Kinder abgestimmte pädagogische Konzepte und Handlungsformen zu entwickeln,

3. auf Grundlage der Beobachtungsergebnisse individuelle Bildungs- und Förderangebote zur gezielten Unterstützung der sprachlichen Bildung zu entwickeln und alltagsintegriert durchzuführen,

4. im Team regelmäßig und mit Unterstützung der Fachkraft nach Absatz 3 die pädagogische Arbeit zu reflektieren und weiterzuentwickeln,

5. zur Stärkung der Bildungschancen und zur Steigerung der Nachhaltigkeit, die Eltern durch adressatengerechte Elternarbeit, -beratung und -stärkung regelmäßig in die Bildungsförderung einzubeziehen,

6. sich über die Pflichten nach § 13 hinaus in die lokalen Netzwerkstrukturen durch jeweils eine feste Ansprechperson aus der Kindertageseinrichtung einzubringen,

7. sich zur Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen Sprachförderung, über die Pflichten nach § 19 hinaus, zum Beispiel durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu qualifizieren und die Bildungs- und Erziehungsarbeit den speziellen Anforderungen anzupassen und

8. die Ressourcen ihres pädagogischen Personals durch konkrete Maßnahmen, beispielsweise regelmäßige Supervision, Schulung und Beratung, Fort- und Weiterbildung oder größere Multiprofessionalität im Team zu stärken.

 

Für die plusKITAs ergibt sich der Anteil des Jugendamtes an der Landesförderung (insgesamt 100 Mio. Euro) zu 75 % aus der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts (SGB II) im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sechs Jahren in Familien mit SGB-II-Leistungsbezug und zu 25 % aus der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren im Jugendamtsbezirk in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sechs Jahren in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird (§ 45 Abs.1).

Der Zuschuss für jede Kindertageseinrichtung beträgt mindestens 30. 000 Euro.

Die Förderung erfolgt in der Regel für fünf Jahre.

Sie beginnt mit dem Kindergartenjahr 2020/2021. Die Förderung soll für das Kitajahr 2025/2026 verlängert werden.

 

Mit Rundschreiben vom 19.11.2019 (Rundschreiben Nr. 30/2019) weist das Landesjugendamt der Stadt Hagen einen Landeszuschuss für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf nach § 45 KiBiz in einer Gesamthöhe von 1.635.000 € zu. Ergänzend dazu wird mit dem Rundschreiben vom 20.01.2025 (Rundschreiben Nr. 4/2025) darauf hingewiesen, dass das Ministerium beabsichtigt, für das Kindergartenjahr 2025/2026 dieselben bisherigen Kriterien weiter Anwendung finden zu lassen, d. h. das Gesamtbudget pro Jugendamt ändert sich nur aufgrund der Änderung der Fortschreibungsrate nach § 37 KiBiz.

 

Ein gesondertes Fördervolumen für zusätzlichen Sprachförderbedarf ist nicht mehr vorgesehen. Vielmehr ist es Ziel der Landesregierung in erster Linie plusKITAs zu fördern. „Soweit es innerhalb eines Jugendamtsbezirkes zur kontinuierlichen Sicherung der pädagogischen Arbeit bei einzelnen Tageseinrichtungen auf Basis früherer Landeszuschüsse für zusätzlichen Sprachförderbedarf erforderlich ist, kann in Ausnahmefällen bis einschließlich zum Kindergartenjahr 2024/2025 ein Teil der auf das Jugendamt entfallenden Mittel an Einrichtungen als Zuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf in Höhe von mindestens 5 000 Euro weitergeleitet werden. Die jeweiligen Tageseinrichtungen müssen als solche in die Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sein.“ (§ 45 Abs. 2)

 

In beiden Fällen sind die Zuschüsse für sozialpädagogische Fachkräfte einzusetzen, die in der Regel über nachgewiesene besondere Erfahrung und Kenntnisse im Bereich der Umsetzung alltagsintegrierter Sprachbildung und –förderung verfügen. Dabei haben die Träger sicher zu stellen, „dass diese Fachkräfte durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und regelmäßigem Austausch mit der Fachberatung die speziellen Anforderungen dieser Tageseinrichtung systematisch sichert und weiterentwickelt. Alle in einer plusKITA tätigen sozialpädagogischen oder weiteren Fachkräfte und, soweit möglich, auch die übrigen pädagogischen Kräfte im Team sollen auf der Basis des Curriculums zur "Alltagsintegrierten Sprachbildung und Beobachtung im Elementarbereich - Grundlagen für Nordrhein-Westfalen" fortgebildet sein und sich kontinuierlich weiter qualifizieren.“ (§ 44 Abs. 3)

 

 

 

Örtlichen Auswahl-Kriterien

In Abstimmung mit der AG 3 nach § 78 SGB VIII wurden für die Ermittlung der anspruchsberechtigten Hagener Kindertageseinrichtungen nachfolgende Kriterien ausgewertet:

 

Kriterien, die den Sozialraum beschreiben:

 

 Anteil Kinder  0  - 6 Jahre an gesamt Hagen

 Haushalte mit Kindern an gesamt Hagen

 Haushalte mit drei und mehr Kindern an gesamt Hagen

 Kinder 0 - 6 Jahre von Alleinerziehenden an gesamt Hagen

 Anteil Migranten 0 - 6 Jahre an Migranten in Hagen

 Anteil Migranten 0 - 6 Jahre an Kinder im Sozialraum

 Anteil Kinder 0 - 6 Jahre in Bedarfsgemeinschaften von gesamt im Sozialraum

 Anteil Kinder 0 - 6 in Bedarfsgemeinschaften an Hagen

 

 Einrichtungsbezogene Kriterien:

 

 Elterneinkommen in Kitas

 Anzahl Kinder mit vorwiegend nicht-deutscher Sprache

 

Anzahl Gruppen

 

Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sozialraum- und einrichtungsbezogenen Kriterien zu sichern, wurden bei der Auswertung die Sozialraumkriterien einfach und die beiden einrichtungsbezogenen Kriterien vierfach gewertet.

Hieraus ergab sich ein Ranking von Einrichtungen mit einem hohen Anteil einkommensschwacher Familien und einem überdurchschnittlichen Anteil von Kindern mit überwiegend nicht-deutscher Sprache in Sozialräumen mit besonderem Handlungsbedarf. 

Die Anzahl der Gruppen wurde als ergänzendes Kriterium für die Staffelung der Fördergelder hinzugezogen.

Die Ergebnisse dieser Auswertungen wurden am 09.01.2020 in der Arbeitsgemeinschaft 3 (Kindertagesbetreuung) in erster Lesung diskutiert.

 

Im Unterschied zu 2014, als jede plusKITA die vom Land festgelegte Mindestsumme von 25.000 € erhalten hat, sollen für den neuen Förderzeitraum mehr Fachlichkeit und Nachhaltigkeit im Fokus stehen. Um das erforderlich Fachpersonal gewinnen zu können, werden die Fördergelder nur noch in Höhe halber bzw. ganzer Stellen berechnet. Um für alle Kinder den gleichen Anspruch auf Förderung sicher zu stellen, erhöht sich die Förderung analog zur Anzahl der Gruppen in einer Kindertageseinrichtung. Je mehr Gruppen eine Kita betreut, desto umfangreicher sind die geförderten Stellenanteile.

 

In Abstimmung mit der AG 3 nach § 78 SGB VIII wurden nachfolgende Förderkategorien gebildet:

Kategorie Anzahl Gruppen      Fördersumme

1  ab 3 Gruppen und im Bundesprogramm   30.000 €

2  ab 3 Gruppen und nicht im Bundesprogramm   55.000 €

3  mehr als 4 Gruppen und im Bundesprogramm  55.000 €

4  mehr als 4 Gruppen und nicht im Bundesprogramm 85.000 €

5  mehr als 8 Gruppen und im Bundesprogramm  85.000 €

6  2 Gruppen und nicht im Bundesprogramm                   20.000 €

7  2 Gruppen und im Bundesprogramm/ mehr als

2 Gruppen und im Bundesprogramm   0 €

8  mehr als 2 Gruppen und nicht im Bundesprogramm 25.000 €

 

 

Die AG 3 nach § 78 SGB VIII hat die Vergabe der Fördermittel plusKITA und zusätzliche Sprachförderung in ihrer Sitzung am 11.02.2020 in zweiter Lesung beraten und den in der Anlage 1 aufgeführten Vorschlag mit neun zu zwei Stimmen bei einer Enthaltung beschlossen. Am 29.04.2025 wurde dieses Ergebnis noch einmal Einstimmig bestätigt

 

Die AG 3 nach § 78 SGB VIII empfiehlt dem Jugendhilfeausschuss dem dargestellten Vorschlag zuzustimmen.

 

 

 

.

Reduzieren

Auswirkungen

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

 

 

sind nicht betroffen

x

sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben)

 

Kurzerläuterung:

Kitas betreuen inklusiv

 

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

x

Es entstehen folgende Auswirkungen: Die beschriebenen Maßnahmen werden ausschließlich aus Landesmitteln finanziert. Die personellen Auswirkungen bei den kommunalen Kindertageseinrichtungen ergeben sich erst aus dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses.

 

  1.                                                                            Auswirkungen auf den Haushalt

 

Kurzbeschreibung:

(Bitte eintragen)

 

 

1.1 Konsumtive Maßnahme in Euro

Teilplan:

0650

Bezeichnung:

Tageseinrichtung für Kinder

Auftrag:

1065002

Bezeichnung:

Tageseinrichtung für Kinder

Kostenstelle:

755400

Bezeichnung:

Personalkosten Kindertagesbetreuung

Kostenart:

4nnnnn

Bezeichnung:

 

 

5nnnnn

Bezeichnung:

 

 

 

Kostenart

2024

2025

2026

2027

2028

Ertrag (-)

414200

 

510.400

714.600

 

 

Ertrag (-)

414201

 

277.000

388.000

 

 

Aufwand (+)

531800

 

510.400

714.600

 

 

Aufwand (+)

501200

 

277.000

388.000

 

 

Eigenanteil

 

 

0

0

 

 

Bei steuerlichen Auswirkungen sind die Erträge und Aufwendungen unter Abzug von Vor-/Umsatzsteuer angegeben (netto).

 

(Bitte eintragen)

 

 

  1.                                                                            Auswirkungen auf den Stellenplan

 

Stellen-/Personalbedarf:

 

 

Stelle (n) nach BVL-Gruppe

(Gruppe)

sind im Stellenplan

(Jahr)

einzurichten.

3.5

üpl. Bedarf S 8a

(Gruppe)

sind befristet bis:31.07.2026

(Datum)

anzuerkennen.

In Bezug auf die kommunalen Kindertageseinrichtungen sind die erforderlichen Stellen in Absprache mit dem Fachbereich Personal und Organisation (überplanmäßig) zu verlängern Dabei werden die Personalkosten die Erstattung durch das Ministerium nicht überschreiten.

 

  1.                                                                            Rechtscharakter

 

 

 x

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

11.06.2025 - Jugendhilfeausschuss - ungeändert beschlossen