Stellungnahme - 0428/2025-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die schriftliche Anfrage der Fraktion Bürger für Hohenlimburg vom 15.05.2025 wird wie folgt beantwortet:

 

Frage:

 

1. Besuchen die Kinder, die im Wohncontainer-Dorf am Kirchenberg leben, regelmäßig den altersentsprechenden Schulunterricht und kommen somit ihrer Schulpflicht nach?

2. Wenn nein: Warum gehen diese Kinder nicht regelmäßig zur Schule?

3. Besitzen die Kinder, die im Wohncontainer-Dorf am Kirchenberg leben, das für den Schulbesuch notwendige Unterrichtsmaterial in Form von Büchern, Heften etc.?

4. Wenn nein: Warum ist dieses Unterrichtsmaterial nicht in ausreichender Form vorhanden?

5. Sollen die Kinder auch im Wohncontainer-Dorf beschult werden und hat es diesbezüglich schon Probleme wegen fehlender Unterrichtsmaterialien gegeben?

 

Antwort der Verwaltung:

 

Zu 1. und 2.) Die Kinder werden nach Anmeldung in Hagen (melderechtlich) erfasst und an das Schulamt weitergeleitet. Von dort aus gehen die Fälle zur Erstberatung an das KI. Selbstverständlich ist das KI bestrebt eine schnelle und wohnortnahe Beschulung zu ermöglichen. Im Einzelfall ist dies aber aufgrund der Vielzahl der Fälle nicht immer möglich. Aktuell können nach wie vor nicht alle Kinder aus zugewanderten Familien beschult werden, da nicht ausreichend Schulplätze zur Verfügung stehen. Es werden gemeinsam mit der Schulaufsicht Lösungen zur möglichst kurzfristigen Beschulung aller wartenden Kinder in Hagen erarbeitet. Es kann im Übrigen auch sein, dass einzelne Familien aufgrund äußerer oder persönlicher Umstände (späterer Zuzug etc.) noch keine Beratung bzw. kein Schulplatzangebot erhalten haben. Über die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs wird keine gesammelte Statistik geführt. Die Einhaltung der Schulpflicht wird von der jeweiligen Schule selbst in eigener Verantwortung überwacht.

 

 

Zu 3. und 4.) Zur Ausstattung der Schülerinnen und Schüler gilt §41 Abs.1 SchulG: (1) "Die Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab. Sie sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt, und statten es angemessen aus..."

Schulbücher werden für die jeweiligen Schulen durch den Schulträger mitfinanziert. (Vgl. VO zu §96 Abs.5 SchulG) Damit sollten allen Schülerinnen und Schülern die entsprechenden Materialien vorliegen.

 

Zu 5.) Der Wohncontainer ist kein zugelassenes und entsprechend gewidmetes Schulgebäude. Eine Beschulung ist dort außerhalb der Regelungen zum Hausunterricht im Krankheitsfall gem. AO-SF daher nicht möglich.

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Beschlüsse

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26.05.2025 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen