Stellungnahme - 0375/2025-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Beschlussvorschlag der Fraktion Bürger für Hohenlimburg / Die PARTEI Hagen:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, differenzierte und aufkommensneutrale Hebesätze zur Berechnung der Grundsteuer B für Wohn- noch Nichtwohngrundstücke zu ermitteln, bei denen ein Belastungsunterscheid von bis zu 50 Prozent anhand des höheren Hebesatzes berechnet wird.

 

Begründung: In der Sondersitzung des Rates vom 23. Januar 2025 stellte Stadtkämmerer Bernd Maßmann eine Beispielrechnung für einen differenzierten Hebesatz bei nicht wohnlich genutzten Objekten (Hebesatz 1521 %) und Wohngrundstücken (Hebesatz 1014 %) vor. Dabei ging Herr Maßmann von dem unteren Wert (hier 1014 %) zur Berechnung des rechtlich höchstmöglichen Belastungsunterschiedes in Höhe von 50 Prozent aus.

 

Um sowohl bei nicht wohnlich genutzten Objekten als auch bei Wohngrundstücken eine Aufkommensneutralität zu erzielen und beide Bereiche gegenüber den bis 2025 geltenden Hebesätzen nicht übermäßig zu belasten, haben zahlreiche andere Kommunen in NRW den 50-prozentigen Unterschied indes anhand des höheren Wertes berechnet. Sowohl kreisfreie Städte wie Dortmund (Wohngrundstücke 625 %, Nicht-Wohngrundstücke 1245 %), Essen (Wohngrundstücke 655 , Nicht-Wohngrundstücke 1290 %) und Gelsenkirchen (Wohngrundstücke 696 %, Nicht-Wohngrundstücke 1397 %) als auch kreisangehörige Kommunen wie Ennepetal (Wohngrundstücke 853 %, Nicht-Wohngrundstücke 1623 %), Lüdenscheid (Wohngrundstücke 883 %, Nicht-Wohngrundstücke 1766 %) oder Schalksmühle (Wohngrundstücke 607 %, Nicht-Wohngrundstücke 1119 %) haben diese differenzierten Hebesätze, die in beiden Bereichen für kleinstmögliche Unterschiede zur vorherigen Grundsteuerbelastung führen, inzwischen umgesetzt.

 

Die Verwaltung wird deshalb gebeten, einen aufkommensneutralen differenzierten Hebesatz der Grundsteuer B mit einem Belastungsunterschied von bis zu 50 Prozent ebenfalls anhand des höheren Wertes zu berechnen. Seite 2 Antwort Die nun folgende Darstellung differenzierter Hebesätze basiert auf dem Informationsstand zum 22. April 2025. Ungeachtet dessen, dass für das Verhältnis der Hebesätze von Wohnzu Nichtwohngrundstücken die Rechtsprechung zu dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch aussteht, wird die Differenzierung

 

Antwort

Die nun folgende Darstellung differenzierter Hebesätze basiert auf dem Informationsstand zum 22. April 2025. Ungeachtet dessen, dass für das Verhältnis der Hebesätze von Wohnzu Nichtwohngrundstücken die Rechtsprechung zu dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch aussteht, wird die Differenzierung wie gewünscht in einem Verhältnis 1 zu 2 von Wohn- zu Nichtwohngrundstücken berechnet.

 

Wie hat sich die Summe des Messbetragsvolumens für Wohn- und Nichtwohngrundstücke seit dem 01.01.2025 geändert? 

 

Grundstücksart

Messbetrag

Messbetrag

Veränderung

 

01.01.2025

22.04.2025

in Prozent

Nicht-Wohngrundstücke

1.058.932

1.047.194

1,12

Wohngrundstücke

3.280.438

3.223.541

1,77

Summe Messbeträge

4.339.370

4.270.735

 

 

Wie hoch sind differenzierte Hebesätze bei einem Verhältnis 1 zu 2 von Wohn- zu Nichtwohngrundstücken?

 

Grundstücksart

 anzuwendend. HS

Nicht-Wohngrundstücke

1.858

 Wohngrundstücke

929

 

 

Welche Auswirkungen hätten die Anwendung dieser Hebesätze auf die Grundsteuer B?

 

Grundstücksart

Aufkommen

 GrSt B

Aufkommen

GrSt B

Veränderung

 

01.01.2025

22.04.2025

in Prozent

 

einheitl. Hebesatz
     1139 Prozent

differenz. Hebesätze
1.858 / 929 Prozente

 

Nicht-Wohngrundstücke

12.061.235,48 €

          19.456.864,52 €

61,32

Wohngrundstücke

37.364.188,82 €

          29.946.695,89 €

-24,77

Summe Messbeträge

      49.425.424,30 €

          49.403.560,41 €

 

 

 

Wie viele Eigentümer und Eigentümerinnen gibt es je Wohn- und Nichtwohngrundstücke?

 

Grundstücksart

Anzahl der
Grundstücke

Nicht-Wohngrundstücke

5.615

Wohngrundstücke

41.750

Summe

47.365

 

 

Bei der Anwendung differenzierter Hebesätze sollte berücksichtigt werden, dass die Grundsteuer B bei wenigen Eigentümern und Eigentümerinnen von Nichtwohngrundstücken um ca. 61 Prozent erhöht werden. Währen für viele Eigentümer und Eigentümerinnen von Wohngrundstücken die Grundsteuer B um ca. 24 Prozent gesenkt wird. Fraglich ist, ob eine solche Anwendung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

 

 

 

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