Anfrage - 0352/2025-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Im Hinblick auf die Anfrage nach § 5 GeschO vom 15.04.2025 der Einzelmandatsträgerin, Frau Gertrud Masuch, nimmt die Verwaltung zu den folgenden Fragen wie folgt Stellung:

 

1. Welche Möglichkeiten hat die Stadt, das Fortkommen für Fußgänger auf schmalen Gehwegen zu verbessern, die durch Fahrzeuge, Auslagen, Werbeaufsteller oder Verkehrsschilder eingeengt werden, u.a. in der Kampstraße zwischen Hochstraße und Bergstraße (s. Fotos)?

 

Die Stadt Hagen hat hier grundsätzlich die Möglichkeit, in ihrer Eigenschaft als Eingriffsverwaltung tätig zu werden. Sofern Sich Verstöße aufgrund gesetzlicher Vorgaben und / oder einer Behinderung oder Gefährdung von Fußgängern auf Gehwegen ergeben, kann die Verwaltung ordnungsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Dies können präventive Maßnahmen auf dem Gebiet des Polizei- und Ordnungsrechtes und / oder repressive Maßnahmen nach dem Ordnungswidrigkeitsrecht sein. Die Verwaltung nutzt diese Möglichkeiten bereits. Dies geschieht beispielsweise in der Form, dass Fahrzeuge, die unberechtigt auf Gehwegen abgestellt sind und damit gegen die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen, im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs verwarnt und ggf. auf Kosten des Halters abgeschleppt werden.

Auch bei der Aufstellung von Werbeauslagen und Werbeaufstellern hat die Verwaltung entsprechende Eingriffs- und Überwachungsmöglichkeiten und nutzt diese dergestalt, dass die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) sowie der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an  öffentlichen Straßen in der Stadt Hagen (Sondernutzungssatzung) durch den Stadtordnungsdienst kontrolliert wird.

Außerhalb der Abfuhrzeiten herausgestellte Abfallbehälter stellen einen Verstoß gegen die Satzung über die Abfallwirtschaft der Stadt Hagen (Abfallwirtschaftssatzung) dar. Die Bereitstellungszeiten werden durch die Waste Watcher überwacht. Festgestellte Verstöße werden hier ordnungswidrigkeitsrechtlich verfolgt.

 

2. Welche Gesetze und Verwaltungsvorschriften können angewendet werden, um ausreichend Platz für einen hindernisfreien Fußverkehr auf den Gehwegen in der Innenstadt zu schaffen?

 

Die Verwaltung stützt ihre Maßnahmen hier überwiegend auf die Regelungen der StVO, des StrWG NRW, der Sondernutzungssatzung der Stadt Hagen, der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Hagen, des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) sowie des Ordnungswidrigkeitsgesetzes (OWiG).

 

3. Kann die Stadt eigene Richtlinien oder Satzungen für hindernisfreie Gehwege entwickeln und was wäre dafür erforderlich?

 

Die Verwaltung hat die in der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sowie dem StrWG NRW enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Satzungen in der Form der Sondernutzungssatzung sowie der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Hagen umgesetzt. So regelt die Sondernutzungssatzung beispielsweise für Sondernutzungen (hierzu zählen auch Werbeauslagen und Werbeaufsteller), dass diese so aufzustellen sind, dass eine Restwegbreite von 1,50 m auf Gehwegen bestehen bleiben soll. Werbeaufsteller direkt am Gebäude bis zu einem Meter in den Gehweg hinein sind genehmigungsfrei. 

 

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Beschlüsse

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30.04.2025 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ohne Beschluss